3815/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2023
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Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag „400 Euro“ durch den Betrag „600 Euro“ ersetzt.

2. In § 124b wird folgende Z 448 angefügt:

    „448. § 18 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.“

 

Begründung

Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund soll eine weitere steuerliche Anerkennung erfolgen, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht werden soll.

Die Erhöhung soll ab der Veranlagung für das Jahr 2024 anzuwenden sein.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.