3821/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, Süleyman Zorba,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz („KI“) nach Maßgabe des § 20c und § 194a TKG 2021.“

2. In § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz

           1. soweit eine Tätigkeit nach § 20c Abs. 3 einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria;

           2. soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler;

           3. soweit es sich um Tätigkeiten nach § 194a TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.“

3. In § 19 Abs. 3 Z 5a wird folgende lit. f angefügt:

„f) KI-Servicestelle;“

4. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:

„Künstliche Intelligenz

§ 20c. (1) Die RTR‑GmbH hat im Rahmen der ihr gemäß § 17 Abs. 8 unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer zum Auftrag gemachten Servicestelle zum Kompetenzaufbau bei der Konzeption und der Nutzung von Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz für die Bereitstellung eines vielfältigen Informations- und Beratungsangebots zu sorgen und als zentrale Serviceeinrichtung für KI-Projekte und Anwendungen in den Fachbereichen Medien und Telekommunikation und Post zu fungieren („Servicestelle“).

(2) Als Beitrag zur Erfüllung des in Abs. 1 dargestellten Zwecks hat die RTR-GmbH ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die dem Einsatz von KI dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTR-GmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

(3) Im Rahmen dieser Servicestelle umfasst die Aufgabe der RTR-GmbH im Fachbereich Medien die nachstehenden Tätigkeiten:

           1. Bereitstellung von KI-Informationen für die interessierte Fachöffentlichkeit, insbesondere Web-Leitfäden für KI-Einsatz und Best Practices im Medienbereich;

           2. Beratung öffentlicher und privater Rechtsträger zum KI-Einsatz im Medienbereich;

           3. Durchführung von Studien und Analysen zum KI-Einsatz im Medienbereich;

           4. Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen zu Fragen der KI im Medienbereich;

           5. Planung und Durchführung von Fachveranstaltungen zu Fragen der KI im Medienbereich;

           6. regelmäßige zielgerichtete Kommunikation und regelmäßiger Austausch mit den von KI im Medienbereich betroffenen Marktteilnehmern.

(4) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.

(5) Weist eine Tätigkeit im Rahmen der Servicestelle einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der KommAustria übertragenen Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien auf, so bedarf die Tätigkeit für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria.

(6) Bei der RTR-GmbH wird ein "Beirat für Künstliche Intelligenz“ (KI-Beirat) eingerichtet. Die Aufgaben des Beirates, zu denen er auch Empfehlungen beschließen kann, sind:

1. Information und Beratung der mit KI-Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR-GmbH über aktuelle Entwicklungen im Bereich KI. Dies umfasst sowohl technische als auch ethische und gesellschaftliche Aspekte;

2. Beobachtung der technologischen Entwicklung von KI in- und außerhalb der Europäischen Union und Bewertung der damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für Österreich;

3. Fokussierung durch Unterstützung der mit KI-Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR-GmbH bei der Priorisierung der vielfältigen KI-Aspekte und der Konzentration auf die wichtigsten Themen;

4. Strategische Planung und Beratung der Bundesregierung im Rahmen des AI Policy Forums bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategie für Künstliche Intelligenz einschließlich der Festlegung von Zielen, Prioritäten und Maßnahmen.

(7) Der Beirat besteht aus elf Mitgliedern. Drei Mitglieder sind vom Bundeskanzler sowie acht Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen und haben über ausgezeichnete Kenntnisse in den Bereichen Ethik, Forschung, Ökonomie, Recht oder Technik zu verfügen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats sind mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender zu bestellen.

(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den „Beirat für KI“ zu erlassen. Die für Reisekosten anfallenden Kosten trägt die RTR-GmbH aus den nach dem folgenden Absatz zur Verfügung gestellten Mitteln.

(9) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben der Servicestelle einschließlich des Aufwand für den Fachbeirat sind der RTR‑GmbH jährlich 700 000 Euro aus dem Bundeshaushalt per 31. Jänner zu überweisen. Für die Jahresplanung und die Berichterstattung über die Aktivitäten ist § 20 Abs. 6 anzuwenden. Über die Verwendung dieser Mittel ist zudem von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

5. In § 44 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 3a, § 19 Abs. 3 Z 5a, § 20c samt Überschrift und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

6. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“

Artikel 2

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021

Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 194 folgender Eintrag eingefügt:

       „§ 194a.    Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz“

2. Nach § 194 wird folgender § 194a samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz

§ 194a. (1) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTR-GmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf:

           1. die regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und den Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Rechtsträgern;

           2. die regulatorischen Rahmenbedingungen für die technische Dokumentation von KI-Systemen einschließlich der Informationen für Nutzerinnen und Nutzer;

           3. die Förderung des Wissensaufbaus und -austausches zu KI und den Märkten für KI-Anwendungen, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen;

           4. die Auswirkungen von KI auf Cyber-Sicherheit;

           5. bereits eingesetzte KI in Hochrisikobereichen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt der Servicestelle, der Querschnittsmaterie entsprechend, auch eine koordinierende Funktion zu.

(2) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.“

3. Dem § 217 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

 

Begründung

Künstliche Intelligenz bezeichnet eine Reihe von Technologien, die sich rasant entwickeln und zu vielfältigem Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft über das gesamte Spektrum industrieller und gesellschaftlicher Aktivitäten hinweg beitragen können. Durch die Optimierung der Abläufe, der Ressourcenzuweisung und der Personalisierung digitaler Lösungen kann die Verwendung künstlicher Intelligenz den Unternehmen wesentliche Wettbewerbsvorteile verschaffen und in verschiedensten Bereichen Verbesserungen bewirken. Gleichzeitig kann künstliche Intelligenz je nach den Umständen ihrer konkreten Anwendung und Nutzung Risiken mit sich bringen und öffentliche Interessen und Rechte beeinträchtigen. Künstliche Intelligenz wird folglich in ganz unterschiedlichen Lebensbereichen mitunter drastische Veränderungen herbeiführen. Es gilt daher, diese Entwicklungen aufmerksam zu beobachten und sich auf die Herausforderungen rechtzeitig vorzubereiten. Mit dem aktuell auf europäischer Ebene Gegenstand von Verhandlungen bildenden Gesetz zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (kurz AI-Act) setzt die Europäische Union einen wichtigen Schritt, dass die in der EU verwendeten KI-Systeme sicher sind, das geltende Recht in Bezug auf die Grundrechte und die Werte der Union gewahrt und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Förderung von Investitionen sowie eine Erleichterung der Marktentwicklung für rechtskonforme, sichere und vertrauenswürdige KI-Anwendungen bewirkt wird.

KI-Anwendungen leisten einen wichtigen Beitrag, um die Zukunftsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft in einer modernen und vernetzten Zeit zu sichern. Es ist daher sinnvoll, Maßnahmen zur Einführung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz zu koordinieren, Orientierung zu geben, Beratung in Bezug auf KI-Systeme anzubieten und für die diesbezügliche Kommunikation mit den Akteuren Vorsorge zu treffen.

Aus diesem Grund wird gemäß § 17 Abs. 8 im Zusammenhalt mit den weiteren Bestimmungen in § 20c und in § 194a TKG 2021 vorgesehen, die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, die schon derzeit im Sinne der Konvergenz mit ihren beiden Fachbereichen (Telekommunikation und Post sowie Medien) als Kompetenzzentrum fungiert, gesetzlich auch mit der Funktion einer KI Servicestelle zu betrauen.

 

Zu Artikel 1 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Der bisherigen Systematik und dem wegen der gemeinsamen Verantwortung der Geschäftsführer einschlägigen Vorbild in § 17 Abs. 7 folgend enthält die Regelung in § 17 Abs. 8 nur die grundsätzliche Aufgabenzuweisung (vgl die Paragrafenüberschrift), während die inhaltlichen Vorgaben für die Tätigkeit in § 20c und in § 194a TKG 2021 verankert sind. Aus denselben systematischen Überlegungen wurden auch die Regelungen zur Festlegung der Finanzierung nicht in § 17 aufgenommen, sondern – so wie bei den Vorbildern des § 20 Abs. 1 oder § 20a Abs. 2 – in der die konkreten Aufgaben beschreibenden Bestimmung des neuen § 20c.

Auf diesem Weg sollen – finanziert ausschließlich aus Mitteln des Bundes – insbesondere Beratungsleistungen gegenüber den verschiedenen Akteuren aus Wirtschaft und Politik genauso wie gegenüber den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Weisungszusammenhänge erbracht werden können, um für einen damit verbundenen Kompetenzaufbau beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme von KI Anwendungen zu sorgen.

Für die Frage der Aufsicht bei der Tätigkeit nach § 20c spielt die neue Regelung in § 18 Abs. 3a eine zentrale Rolle. Bei § 18 Abs. 3a Z 1 und 2 handelt es sich um eine auf die Erfordernisse der Aufgabenstellung im Bereich der KI abgestimmte Spezialregelung nach dem Vorbild des geltenden Abs. 3. Es bedarf nämlich konsequenterweise – wenn die RTR-GmbH auch Beratungsleistungen für öffentlich-rechtliche Rechtsträger erbringen soll – auch bei Fragen im Zusammenhang mit der Regulierung elektronischer Medien der Sicherstellung der Unabhängigkeit der mit der Regulierung im Bereich elektronischer Medien eingerichteten Regulierungsbehörde. Daher bildet Z 1 die Grundlage dafür, dass die RTR-GmbH, sobald medienregulierungsrelevante Themenbereiche betroffen sind, nur der Aufsicht und den Weisungen der KommAustria unterworfen ist, während sie bei den Aufgaben und Aktivitäten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu Regulierungsfragen aufweisen, wie schon derzeit im Bereich der Vergabe von Medien-Förderungen gemäß Abs. 3a Z 2 der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen ist. Den abstrakten Tätigkeitsbereich im Medienbereich beschreibt § 20c Abs. 3. Die Regelung der Aufsicht nach § 18 Abs. 3a Z 3 folgt jener nach Abs. 3 Z 3. Auch der letzte Satz in § 18 Abs. 3a ist im Sinne der Transparenz bewusst dem § 18 Abs. 3 nachgebildet.

Die Änderung in § 19 bewirkt, dass die Aktivitäten im Rahmen der KI-Servicestelle Gegenstand des Tätigkeitsberichts sein müssen.

Die Anordnung in § 20c Abs. 2 sichert, dass die RTR-GmbH für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema KI sorgt und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich fungieren kann. Dazu zählt etwa auch im Wege eines Informationsportals die Sammlung und Bereitstellung geeigneter Informationsquellen in diversen Formaten in einem auf der Website zugänglichen Verzeichnis und das Angebot von Orientierungshilfen betreffend den Einsatz von KI für Marktteilnehmer und Technologieanbieter.

§ 20c Abs. 3 umfasst eine katalogartige Aufzählung der Tätigkeitsfelder der RTR-GmbH im Fachbereich Medien.

Die Regelung in § 20c Abs. 4 setzt das dem Ministerratsbeschluss Nr. 70/22 vom 20. September 2023 zugrundeliegende Verständnis für die Sensibilität der Ausgestaltung des Organisationsgefüges wörtlich um. Diesem Ministerratsbeschluss zufolge muss von der RTR-GmbH im Fachbereich Telekomunikation „bei Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitischen Fragen in Zusammenhang mit KI“ das „schriftliche Einvernehmen mit der RTR GmbH, Fachbereich Medien hergestellt“ werden. Für die Beurteilung der Frage, ob eines der genannten Themenfelder berührt ist, ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen.

§ 20c Abs. 5 sichert ab, dass die unabhängige Aufgabenbesorgung durch die für Fragen der KI im Medienbereich zuständige Behörde nicht durch andere Einflussverhältnisse im Bereich der Servicestelle konterkariert wird. So stellt es etwa einen Anwendungsfall (iVm § 20c Abs. 3) dar, wenn sich die Beratung und Information der RTR auf die Verwendung von KI bei der Erstellung von „redaktionellen“ Inhalten für Radio- und TV (On Demand)-Angebote bezieht. Auch der Beitrag zur Entwicklung von Verhaltenskodizes und Standards für den Einsatz von KI im Mediensektor oder die Vermittlung von Ad-hoc Informationen für die Öffentlichkeit und die Teilnehmer des Medienmarktes in „akuten“ Anlassfällen von durch KI veranlassten Fake News und Desinformation sowie des Missbrauchs von KI, welche die Integrität der Medien beeinträchtigen können, zählen hierzu.

§ 20c Abs. 6 bis 8 tragen dem Anliegen Rechnung, dass zur Verstärkung des Sachverstands bzw. zur Beratung und zum Austausch mit der RTR-GmbH ein Beirat, dh. ein Gremium von Fachleuten, die den Veränderungs- oder Innovationsprozess in den durch KI aufgeworfenen Fragen gegenüber der RTR-GmbH beratend begleiten können, geschaffen wird.

Mit der Anordnung in § 20c Abs. 9 wird die finanzielle Ausstattung festgelegt. Die Mittel stammen aus dem Bundeshaushalt. Konsequenterweise regelt Abs. 9 weiters wie schon für das Kompetenzzentrum im Bereich der Konvergenz zwischen Telekommunikation und Medien durch den Verweis auf § 20 Abs. 6, dass die Geschäftsführer dem Aufsichtsrat jährlich eine gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen der Servicestelle durchzuführenden Tätigkeiten vorzulegen haben. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat auch regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten. Für die Bestimmungen über die Berichterstattung an Bundeskanzler und Bundesminister für Finanzen wurde bei den Regelungen in § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Anleihe genommen. Gleiches gilt für die Valorisierungsbestimmung.

Im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen ist eine Geschäftsordnung für die Servicestelle zu errichten. Die für die Tätigkeit der Servicestelle nach dieser Bestimmung anfallenden Kosten für den Fachbereich Telekommunikation und Post (500 000 Euro) sind vom Bundeszuschuss gemäß § 34 KOG abgedeckt.Die Regelung in § 46 dient der Verdeutlichung, dass der Bundesminister für Finanzen (Euro 500 000,-) und der Bundeskanzler (Euro 200 000,-) für die Bereitstellung der zur Finanzierung erforderlichen Mittel das Einvernehmen herzustellen haben.

Zu Artikel 2 (Änderung des TKG 2021):

Mit der nach § 17 Abs. 8 KOG eingerichteten KI Servicestelle bei der RTR-GmbH können bereits jetzt wichtige Voraussetzungen geschaffen werden, um die positiven Chancen von KI nutzbar zu machen. Weiters bietet eine Servicestelle die Möglichkeit, strukturiert und verständlich KI zu erklären und den verantwortungsvollen Zugang im Umgang mit dieser neuen Technologie zu unterstützen.

Es kommt dadurch nicht zu einem Vorgriff auf die dann mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über Künstliche Intelligenz – „AI Act") und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union einzurichtende Behörde, sondern bietet vielmehr eine gute Ausgangsbasis für die dann noch zu vertiefende gesetzliche Verankerung einer nach Verabschiedung des AI Acts umzusetzenden Behördenstruktur.

 

§ 194a Abs. 1 regelt die Aufgaben dieser Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post.

 

Da somit die Servicestellenfunktion zu den Aufgaben der RTR-GmbH zählt, ist sie unter der Verantwortung des Geschäftsführers des Fachbereiches für Telekommunikation und Post wahrzunehmen (§ 17 Abs. 4 KommAustria-Gesetz - KOG). KI zählt auch zu den Themen, die im Kompetenzzentrum nach § 20 KOG unter den dort genannten Voraussetzungen behandelt werden können.

 

Abs. 2 setzt das dem Ministerratsbeschluss Nr. 70/22 vom 20. September 2023 zugrundeliegende Verständnis für die Sensibilität der Ausgestaltung des Organisationsgefüges wörtlich um. Diesem Ministerratsbeschluss zufolge muss von der RTR-GmbH im Fachbereich Telekomunikation „bei Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitischen Fragen in Zusammenhang mit KI“ das „schriftliche Einvernehmen mit der RTR GmbH, Fachbereich Medien hergestellt“ werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.