3821/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.12.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des KommAustria-Gesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das KommAustria-Gesetz – KOG, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 17 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt: |
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„(8) Die RTR‑GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz („KI“) nach Maßgabe des § 20c und § 194a TKG 2021.“ |
(8) Die RTR‑GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz („KI“) nach Maßgabe des § 20c und § 194a TKG 2021. |
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2. In § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: |
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„(3a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR‑GmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz |
(3a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR‑GmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz |
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1. soweit eine Tätigkeit nach § 20c Abs. 3 einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria; |
1. soweit eine Tätigkeit nach § 20c Abs. 3 einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria; |
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2. soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler; |
2. soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwend ungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler; |
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3. soweit es sich um Tätigkeiten nach § 194a TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen. |
3. soweit es sich um Tätigkeiten nach § 194a TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen. |
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Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR‑GmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.“ |
Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR‑GmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen. |
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3. In § 19 Abs. 3 Z 5a wird folgende lit. f angefügt: |
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(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten: 1. … 5a. über die Tätigkeit als a) … |
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(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten: 1. … 5a. über die Tätigkeit als a) … |
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„f) KI-Servicestelle;“ |
f) KI-Servicestelle; |
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4. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt: |
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„Künstliche Intelligenz |
Künstliche Intelligenz |
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§ 20c. (1) Die RTR‑GmbH hat im Rahmen der ihr gemäß § 17 Abs. 8 unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer zum Auftrag gemachten Servicestelle zum Kompetenzaufbau bei der Konzeption und der Nutzung von Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz für die Bereitstellung eines vielfältigen Informations- und Beratungsangebots zu sorgen und als zentrale Serviceeinrichtung für KI‑Projekte und Anwendungen in den Fachbereichen Medien und Telekommunikation und Post zu fungieren („Servicestelle“). |
§ 20c. (1) Die RTR‑GmbH hat im Rahmen der ihr gemäß § 17 Abs. 8 unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer zum Auftrag gemachten Servicestelle zum Kompetenzaufbau bei der Konzeption und der Nutzung von Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz für die Bereitstellung eines vielfältigen Informations- und Beratungsangebots zu sorgen und als zentrale Serviceeinrichtung für KI‑Projekte und Anwendungen in den Fachbereichen Medien und Telekommunikation und Post zu fungieren („Servicestelle“). |
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(2) Als Beitrag zur Erfüllung des in Abs. 1 dargestellten Zwecks hat die RTR‑GmbH ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die dem Einsatz von KI dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTR‑GmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen. |
(2) Als Beitrag zur Erfüllung des in Abs. 1 dargestellten Zwecks hat die RTR‑GmbH ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die dem Einsatz von KI dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTR‑GmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen. |
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(3) Im Rahmen dieser Servicestelle umfasst die Aufgabe der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien die nachstehenden Tätigkeiten: |
(3) Im Rahmen dieser Servicestelle umfasst die Aufgabe der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien die nachstehenden Tätigkeiten: |
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1. Bereitstellung von KI‑Informationen für die interessierte Fachöffentlichkeit, insbesondere Web-Leitfäden für KI‑Einsatz und Best Practices im Medienbereich; |
1. Bereitstellung von KI‑Informationen für die interessierte Fachöffentlichkeit, insbesondere Web-Leitfäden für KI‑Einsatz und Best Practices im Medienbereich; |
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2. Beratung öffentlicher und privater Rechtsträger zum KI‑Einsatz im Medienbereich; |
2. Beratung öffentlicher und privater Rechtsträger zum KI‑Einsatz im Medienbereich; |
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3. Durchführung von Studien und Analysen zum KI‑Einsatz im Medienbereich; |
3. Durchführung von Studien und Analysen zum KI‑Einsatz im Medienbereich; |
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4. Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen zu Fragen der KI im Medienbereich; |
4. Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen zu Fragen der KI im Medienbereich; |
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5. Planung und Durchführung von Fachveranstaltungen zu Fragen der KI im Medienbereich; |
5. Planung und Durchführung von Fachveranstaltungen zu Fragen der KI im Medienbereich; |
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6. regelmäßige zielgerichtete Kommunikation und regelmäßiger Austausch mit den von KI im Medienbereich betroffenen Marktteilnehmern. |
6. regelmäßige zielgerichtete Kommunikation und regelmäßiger Austausch mit den von KI im Medienbereich betroffenen Marktteilnehmern. |
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(4) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen. |
(4) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen. |
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(5) Weist eine Tätigkeit im Rahmen der Servicestelle einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der KommAustria übertragenen Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien auf, so bedarf die Tätigkeit für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria. |
(5) Weist eine Tätigkeit im Rahmen der Servicestelle einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der KommAustria übertragenen Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien auf, so bedarf die Tätigkeit für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria. |
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(6) Bei der RTR‑GmbH wird ein "Beirat für Künstliche Intelligenz“ (KI‑Beirat) eingerichtet. Die Aufgaben des Beirates, zu denen er auch Empfehlungen beschließen kann, sind: |
(6) Bei der RTR‑GmbH wird ein "Beirat für Künstliche Intelligenz“ (KI‑Beirat) eingerichtet. Die Aufgaben des Beirates, zu denen er auch Empfehlungen beschließen kann, sind: |
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1. Information und Beratung der mit KI‑Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR‑GmbH über aktuelle Entwicklungen im Bereich KI. Dies umfasst sowohl technische als auch ethische und gesellschaftliche Aspekte; |
1. Information und Beratung der mit KI‑Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR‑GmbH über aktuelle Entwicklungen im Bereich KI. Dies umfasst sowohl technische als auch ethische und gesellschaftliche Aspekte; |
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2. Beobachtung der technologischen Entwicklung von KI in- und außerhalb der Europäischen Union und Bewertung der damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für Österreich; |
2. Beobachtung der technologischen Entwicklung von KI in- und außerhalb der Europäischen Union und Bewertung der damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für Österreich; |
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3. Fokussierung durch Unterstützung der mit KI‑Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR‑GmbH bei der Priorisierung der vielfältigen KI‑Aspekte und der Konzentration auf die wichtigsten Themen; |
3. Fokussierung durch Unterstützung der mit KI‑Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR‑GmbH bei der Priorisierung der vielfältigen KI‑Aspekte und der Konzentration auf die wichtigsten Themen; |
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4. Strategische Planung und Beratung der Bundesregierung im Rahmen des AI Policy Forums bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategie für Künstliche Intelligenz einschließlich der Festlegung von Zielen, Prioritäten und Maßnahmen. |
4. Strategische Planung und Beratung der Bundesregierung im Rahmen des AI Policy Forums bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategie für Künstliche Intelligenz einschließlich der Festlegung von Zielen, Prioritäten und Maßnahmen. |
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(7) Der Beirat besteht aus elf Mitgliedern. Drei Mitglieder sind vom Bundeskanzler sowie acht Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen und haben über ausgezeichnete Kenntnisse in den Bereichen Ethik, Forschung, Ökonomie, Recht oder Technik zu verfügen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats sind mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender zu bestellen. |
(7) Der Beirat besteht aus elf Mitgliedern. Drei Mitglieder sind vom Bundeskanzler sowie acht Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen und haben über ausgezeichnete Kenntnisse in den Bereichen Ethik, Forschung, Ökonomie, Recht oder Technik zu verfügen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats sind mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender zu bestellen. |
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(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den „Beirat für KI“ zu erlassen. Die für Reisekosten anfallenden Kosten trägt die RTR‑GmbH aus den nach dem folgenden Absatz zur Verfügung gestellten Mitteln. |
(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den „Beirat für KI“ zu erlassen. Die für Reisekosten anfallenden Kosten trägt die RTR‑GmbH aus den nach dem folgenden Absatz zur Verfügung gestellten Mitteln. |
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(9) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben der Servicestelle einschließlich des Aufwand für den Fachbeirat sind der RTR‑GmbH jährlich 700 000 Euro aus dem Bundeshaushalt per 31. Jänner zu überweisen. Für die Jahresplanung und die Berichterstattung über die Aktivitäten ist § 20 Abs. 6 anzuwenden. Über die Verwendung dieser Mittel ist zudem von der RTR‑GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“ |
(9) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben der Servicestelle einschließlich des Aufwand für den Fachbeirat sind der RTR‑GmbH jährlich 700 000 Euro aus dem Bundeshaushalt per 31. Jänner zu überweisen. Für die Jahresplanung und die Berichterstattung über die Aktivitäten ist § 20 Abs. 6 anzuwenden. Über die Verwendung dieser Mittel ist zudem von der RTR‑GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (15.12.2023): 1. § 44 enthält nur Absätze bis inkl. Abs. 34. 2. Es wurde vom NR am 15.12.2023 beschlossen, dem § 44 einen neuen Abs. 35 anzufügen. 3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch Regierungsvorlage 2309 der Beilagen). Da es sich um eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des § 44 handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt. |
5. In § 44 wird folgender Abs. 36 angefügt: |
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„(36) § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 3a, § 19 Abs. 3 Z 5a, § 20c samt Überschrift und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ |
(36) § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 3a, § 19 Abs. 3 Z 5a, § 20c samt Überschrift und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. |
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6. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt: |
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„Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“ |
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§ 46. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der § 21 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 29 Abs. 1 erster Satz, § 30 Abs. 1 erster Satz, § 33 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34a Abs. 1 zweiter Satz und § 35 Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. |
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§ 46. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der § 21 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 29 Abs. 1 erster Satz, § 30 Abs. 1 erster Satz, § 33 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34a Abs. 1 zweiter Satz und § 35 Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
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Artikel 2 |
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Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 194 folgender Eintrag eingefügt: |
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„§ 194a. Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ |
§ 194a. Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz |
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2. Nach § 194 wird folgender § 194a samt Überschrift eingefügt: |
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„Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz |
Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz |
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§ 194a. (1) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTR‑GmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf: |
§ 194a. (1) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTR‑GmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf: |
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1. die regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und den Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Rechtsträgern; |
1. die regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und den Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Rechtsträgern; |
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2. die regulatorischen Rahmenbedingungen für die technische Dokumentation von KI-Systemen einschließlich der Informationen für Nutzerinnen und Nutzer; |
2. die regulatorischen Rahmenbedingungen für die technische Dokumentation von KI-Systemen einschließlich der Informationen für Nutzerinnen und Nutzer; |
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3. die Förderung des Wissensaufbaus und ‑austausches zu KI und den Märkten für KI-Anwendungen, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen; |
3. die Förderung des Wissensaufbaus und ‑austausches zu KI und den Märkten für KI-Anwendungen, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen; |
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4. die Auswirkungen von KI auf Cyber-Sicherheit; |
4. die Auswirkungen von KI auf Cyber-Sicherheit; |
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5. bereits eingesetzte KI in Hochrisikobereichen. |
5. bereits eingesetzte KI in Hochrisikobereichen. |
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Zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt der Servicestelle, der Querschnittsmaterie entsprechend, auch eine koordinierende Funktion zu. |
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt der Servicestelle, der Querschnittsmaterie entsprechend, auch eine koordinierende Funktion zu. |
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(2) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.“ |
(2) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen. |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (15.12.2023): 1. § 217 besteht aus einem Satz und enthält keine Absatzbezeichnungen. 2. Es wurde vom NR am 15.12.2023 beschlossen, dem bisherigen Text des § 217 die Absatzbezeichnung „(1)“ voranzustellen und einen neuen Absatz (2) anzufügen. 3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch Regierungsvorlage 2309 der Beilagen). Für eine verständlichere Textgegenüberstellung wurde unpräjudiziell die Textgegenüberstellung betr. § 217 mit der vom NR am 15.12.2023 beschlossenen Fassung erstellt und grün hinterlegt, weil noch nicht in Kraft getreten. |
3. Dem § 217 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
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§ 217. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. |
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§ 217. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. |
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(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft. |
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(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft. |
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„(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ |
(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. |