3825/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2024
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 , wird wie folgt geändert:

 

1. § 55 Abs 1 hat wie folgt zu lauten:

"Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung mit Klage begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben."

2. § 55 Abs 2 und 3 Ehegesetz entfallen.



Begründung

Verkürzung des Zerrüttungszeitraums bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist bezüglich Ehepartner:innen im § 55 EheG geregelt, bezüglich Eingetragenen Partner:innen im § 15 Abs 3 und 5 EPG.

§ 55 EheG bestimmt folgendes:

(1)Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.

(2)Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.

(3)Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.

§ 15 EPG Abs 3 lautet:

(3) Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.

Auffallend ist, dass das EPG im Gegensatz zum EheG keine Härteklausel wie § 55 EheG Abs 2 kennt und auch die absolute Frist mit drei statt sechs Jahren bemessen wird. Für eine Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund, weswegen § 55 Abs 1 abzuändern ist, sowie Abs 2 und 3 zu streichen sind. 

Nachdem im Regierungsprogramm der türkis-grünen Regierung die Verkürzung des Zerrüttungszeitraums als Vorhaben festgeschrieben ist und das Vorhaben in den bisherigen vier Jahren der Regierungsarbeit trotz der überschaubaren legistischen Notwendigkeiten noch immer nicht umgesetzt worden ist, kann zumindest die Ungleichbehandlung zwischen den beiden Partnerschaftsformen reduziert werden.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.