Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs 1 hat wie folgt zu lauten:

„Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung mit Klage begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.“

2. § 55 Abs 2 und 3 Ehegesetz entfallen.