3827/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2024
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem BFA-Verfahrensgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

 

In § 9 Abs 2 wird die folgende Z 10) angefügt:

"10. eine seit zwei Jahren ununterbrochen bestehende Beschäftigung oder eine seit einem Jahr ununterbrochen bestehende Beschäftigung im einem in der Fachkräfteverordnung gemäß § 13 AuslBG festgelegten Mangelberuf."

Begründung

Fachkräftebleiberecht

In Österreich gibt es eine strikte Trennung zwischen dem Asylrecht und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht. Das führt dazu, dass eine Person, die in Österreich nach Einreise einen Asylantrag gestellt hat, keine Möglichkeit hat, einen anderen Aufenthaltstitel (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte) zu erlangen. Der Ausgang des Asylverfahrens muss (teilweise jahrelang) abgewartet werden und bei negativen Ausgang wird eine Rückkehrentscheidung verhängt. Das kann zu Härtefällen führen, bei denen gut integrierte, in Österreich arbeitende Menschen abgeschoben werden.

Angesichts des gravierenden Fachkräftemangels ist es nicht (nur) notwendig, Fachkräfte aus Drittstaaten anzuwerben, sondern es kann und sollte auch das Potenzial bereits in Österreich lebender Menschen berücksichtigt werden.

Es gibt bereits eine Möglichkeit des „Umstiegs“ auf einen Aufenthaltstitels für jene Fälle, in denen kein Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden kann: Art 55 AsylG ermöglicht es Asylwerber:innen eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erlangen, wenn dies einerseits gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und die Person das Modul 1 Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder die Person zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.

§ 9 Abs 2 BFA-VG verpflichtet die Behörde dabei, eine Abwägung zwischen folgenden Faktoren durchzuführen:

  1. Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, hier ist vor allem die Dauer oft zu kurz
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die Aufnahme einer bestehenden Erwerbstätigkeit als zusätzliches Kriterium innerhalb des § 9 Abs 2 BFA-VG führt dazu, dass die Behörde eine bestehende Erwerbstätigkeit innerhalb ihrer Abwägung verstärkt berücksichtigen muss. Dies ist angesichts des aktuell vorherrschenden Fachkräftemangels am Arbeitsmarkt notwendig, um zu verhindern, dass Österreich auf dem Arbeitsmarkt integrierte Fachkräfte verliert.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.