Bundesgesetz, mit dem BFA‑Verfahrensgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs 2 wird die folgende Z 10) angefügt:
„10. eine seit zwei Jahren ununterbrochen bestehende Beschäftigung oder eine seit einem Jahr ununterbrochen bestehende Beschäftigung im einem in der Fachkräfteverordnung gemäß § 13 AuslBG festgelegten Mangelberuf.“