3828/A XXVII. GP
Eingebracht am 31.01.2024
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Antrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, BGBl. Nr. 663/1994 idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Z 27 lautet wie folgt:
"die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Der Grenzbetrag von 40 000 Euro in der Fassung des Beschlusses wird ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der mit der gem. §33a Abs. 3 EStG ermittelten Inflationsrate vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."
Nach den Pandemiejahren führt unter anderem der Ukrainekrieg zu steigender Inflation und mittlerweile wird in Folge der Teuerungswelle auf allen Ebenen über mögliche Beihilfen und Ausgleichszahlungen diskutiert. Je nach einzelner Leistung gibt es beispielsweise im Bereich der Sozialleistungen oft regelmäßige oder gar indexierte Anpassungen. Vergessen werden derartige Anpassungen allerdings beispielsweise bei Kleinunternehmen.
Wenn der Gesamtumsatz eines Unternehmens in einem Jahr nicht mehr als 35.000 Euro (bis 31. Dezember 2019: 30.000 Euro, seit 1. Jänner 2020: 35.000 Euro) netto beträgt und das Unternehmen in Österreich betrieben wird, besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz – UStG). Man nennt diese Steuerbefreiung "Kleinunternehmerregelung". Kommt die Regelung zur Anwendung, haben Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und brauchen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu.
Angesichts der Inflationsentwicklung in den vergangenen Jahren sahen sich viele Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer gezwungen, die erhöhten Kosten (Strom, Miete, etc.) in Form höherer Preise an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das Arbeitsvolumen hat sich allerdings im selben Zeitraum oftmals nicht verändert. Durch die gestiegenen Preise und somit Einnahmen, ist es bei gleichbleibendem Arbeitsvolumen schneller und leichter möglich, über den Grenzbetrag von EUR 35.000 zu kommen. Aus diesem Grund und, da der Grenzbetrag seit 1. Jänner 2020 nicht mehr angepasst wurde, fordern NEOS eine Erhöhung des Grenzbetrags auf 40.000 Euro netto und ab 1. Jänner 2025 eine jährliche Valorisierung.
Quellen:
https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/kleinunternehmen.html
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004873
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.