Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 663/1994 idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 27 lautet wie folgt: 

„die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Der Grenzbetrag von 40 000 Euro in der Fassung des Beschlusses wird ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der mit der gem. §33a Abs. 3 EStG ermittelten Inflationsrate vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.“