3829/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2024
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Gewerbeordnung 1994 BGBl. 194/1994 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Gewerbeordnung 1994 BGBl. 194/1994 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2023, wird wie folgt geändert:

 

Der letzte Satz des §148 a lautet wie folgt:

"Diese Arbeiten sind in Räumlichkeiten entsprechend den Hygieneauflagen des § 36 Zahnärztegesetz durchzuführen."

Begründung

 

Digitalisierung und der technische Fortschritt machen sich auch in der Zahnmedizin bemerkbar. Dies führt zu modernen Diagnose- und Behandlungsmethoden, weniger invasiven Eingriffen und Fortschritten in der Prothetik. Ebenso wie in der Medizin ist dabei oft das verschränkte Arbeiten mehrerer Berufe nötig, ohne eine Fachrichtung kann eine andere Fachrichtung nicht die bestmöglichen Ergebnisse liefern. Gerade das Feld der Zahntechnik hat hier in den letzten Jahren einige Fortschritte gemacht. Materialien wurden geändert, Tragekomfort erhält eine neue Bedeutung und die genaue Passform von Prothesen ist daher unabdingbar. In vielen Fällen sind Zahntechniker:innen aufgrund der Gewerbeordnung aber dazu verpflichtet, mitsamt der nötigen Gerätschaft zu Zahnärzt:innen in Ordinationen zu fahren, um beispielsweise Abdrücke zu nehmen. Alternativ müssen Zahnärzte selbst Intraoralscanner anschaffen und Techniker:innen finden, deren Software und Gerätschaft kompatibel ist. Ein aufwändiges Verfahren, das beispielsweise durch einen Patient:innenbesuch in der Technikpraxis anstelle der Zahnarztpraxis verkürzt werden könnte, für Patient:innen würden so auch überflüssige Wartezeiten in der Ordination wegfallen.

Im Sinne einer effizienteren und fachorientierten Behandlung, die nicht auf dem Verschicken von Abdrücken oder Ordinationsbesuchen durch Zahntechniker:innen basiert, sondern Professionisten selbst die Arbeit mit dem Zahnersatz - unter den vorhandenen Bedingungen, aber mit mehr räumlicher Flexibilität - erlaubt, ist eine Anpassung der Gewerbeordnung von Nöten.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.