3830/A XXVII. GP
Eingebracht am 31.01.2024
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 2 Abs. 2 geändert und § 10 Abs. 5 angefügt wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 2 Abs. 2 geändert und § 10 Abs. 5 angefügt wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, BGBl. Nr. 144/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 wird geändert:
(2) Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist, wobei die Höhe jeweils maximal 0,25 Prozent für den Dienstgeber sowie den Dienstnehmer betragen darf und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind.
§ 10 Abs. 5 wird angefügt:
(5) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. X/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Senkung des Wohnbauförderungsbeitrags
Der österreichische
Wohnbauförderungsbeitrag wird jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer:in
und Arbeitgeber:in übernommen. Er beträgt gegenwärtig bundesweit
insgesamt 1 % der Beitragsgrundlage bis zur Höchstbemessungsgrundlage.
Damit werden 0,5 % von Arbeitnehmer:in und 0,5 % von Arbeitgeber:in
übernommen. Beim Arbeitgeber ist dieser Teil den
nicht-arbeitnehmerbezogenen Lohnnebenkosten zuzurechnen. Beide Hälften
werden vom Arbeitgeber an den zuständigen Sozialversicherungsträger
abgeführt. Somit haftet der Arbeitgeber für die Einbehaltung der
Abgabe.
Das Aufkommen aus den Wohnbauförderungsbeiträgen kommt den Bundesländern zugute. Sie können auch die prozentuale Höhe des Beitrags nach oben hin unbegrenzt festlegen. Da das Aufkommen nicht zweckgewidmet ist, wird nur ein Teil davon für den Wohnbau verwendet. Ein anderer (großer) Teil versickert in den Budgets der Bundesländer. Damit werden Wohnbauförderungsbeiträge teilweise für ganz andere Dinge als den Wohnbau benutzt. Das Aufkommen aus den Wohnbauförderungsbeiträgen hat sich zwischen 2000 und 2019 fast verdoppelt, die Ausgaben für Wohnbauförderungen sind im gleichen Zeitraum aber um 15 Prozent gesunken.
Die nachfolgende Tabelle aus der Publikation "Wohnbauförderung in Österreich 2022" des Instituts für Immobilien, Bauen und Wohnen GmbH zeigt die Ausgaben für Wohnbauförderungen. Aus den Länderbudgets kamen davon lediglich insgesamt 477 Millionen Euro. Allein im Jahr 2022 betrug das Aufkommen aus den Wohnbauförderungsbeiträgen aber insgesamt ca. 1,30 Mrd. Euro. Somit wurden nur ca. 37 % dieser Beiträge tatsächlich für den Wohnbau verwendet.

Quellen:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010012
https://www.baustoffindustrie.at/app/uploads/2023-IIBW-FV-Steine-Wohnbaufoerderung-2022.pdf
Es wird ersucht, den Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.