Bundesgesetz, mit dem Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 2 Abs. 2 geändert und § 10 Abs. 5 angefügt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 144/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 wird geändert:

„(2) Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist, wobei die Höhe jeweils maximal 0,25 Prozent für den Dienstgeber sowie den Dienstnehmer betragen darf und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind.“

§ 10 Abs. 5 wird angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. X/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“