3836/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2024
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Organstellung für Stadtrechnungshöfe

 

Gem. Art. 116 Abs. 3 B-VG ist einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut (Statutarstadt) hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Kontrollämter bzw. Stadtrechnungshöfe können in Statutarstädten eingerichtet werden. Die Befugnisse dieser Kontrollorgane sind im jeweiligen Stadtrecht bzw. im jeweiligen Landesgesetz geregelt. Sie haben die Aufgabe, die Gebarung der Stadtverwaltung zu überprüfen. Das bedeutet, sie kontrollieren, ob städtische Finanzmittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden. Obwohl in Statutarstädten zum Teil freiwillige Kontrollämter eingerichtet wurden, können sie aufgrund ihrer Eingliederung im Magistrat nicht mit unabhängigen (Stadt-)Rechnungshöfen gleichgestellt werden. 

Damit Stadtrechnungshöfe einen noch größeren Beitrag zum Vertrauen der Bevölkerung in die von ihnen gewählten Personen leisten können, indem sie zur Transparenz und Verantwortlichkeit im Umgang mit öffentlichen Geldern beitragen, muss ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden. Die Organstellung von Stadtrechnungshöfen in Statutarstädten leistet hierfür einen wesentlichen Beitrag, indem sie sie aus dem Magistrat herauslöst. 

Im B-VG ist die Einrichtung von Stadtrechnungshöfen nicht geregelt. Diese Lücke im Verfassungsrecht erschwert die Schaffung unabhängiger Kontrollorgane, wie dies aktuell in Graz der Fall ist. Ebendort hätte nämlich im Zuge eines Transparenzpaketes der Grazer Stadtrechnungshof aus dem Magistrat herausgelöst werden sollen und - analog zu Wien - als eigenes Organ unabhängig seine Aufgaben wahrnehmen sollen.1 Dieses Vorhaben wurde jedoch vom Land Steiermark aufgrund "verfassungsrechtlicher Bedenken" abgewiesen, ohne dabei näher auf ebendiese einzugehen.

Teile der Lehre sehen die Organstellung von Stadtrechnungshöfen in Statutarstädten als unvereinbar mit dem geltenden Verfassungsrecht. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist daher eine verfassungsrechtliche Klarstellung von Nöten.

 

Quellen:

1https://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/17831851/das-land-wischt-das-grazer-transparenzpaket-vom-tisch

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die die Möglichkeit der Organstellung von Stadtrechnungshöfen in Städten mit eigenem Statut verfassungsrechtlich sicherstellt."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.