Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2023, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 22 werden folgende §§ 22a bis 22c eingefügt:
„§ 22a. (1) Für Verhandlungsgegenstände, die im Nationalrat entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, sowie Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 13 bis 21 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7. Dasselbe gilt für sonstige Anträge und Verlangen von Abgeordneten oder Klubs und die dazu gefassten Beschlüsse, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte bzw. Fraktionsberichte, abweichende persönliche Stellungnahmen, Stenographische Protokolle und Auszugsweise Darstellungen, Konsultationsvereinbarungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Nationalrat entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
(2) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer generellen Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO sind ausgeschlossen.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG sowie Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, findet auf Datenverarbeitungen durch Abgeordnete in Ausübung ihres Mandates keine Anwendung. In Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Nationalrat und seine Organe ist das Auskunftsrecht ausgeschlossen,
1. soweit Gegenstände und Inhalte vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse betroffen sind,
2. hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 DSGVO.
(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG sowie Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in Art. 16 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 19 Abs. 3 VO‑UA.
(5) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG sowie Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in Art. 17 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten Dokumente beschränkt.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO, die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO und das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
§ 22b. (1) In Bezug auf dem Nationalrat zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim Urheber der Information geltend zu machen. Der Urheber hat den Nationalrat unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Nationalrat zugrunde zu legen, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss gemäß Art. 53 Abs. 3 B‑VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente.
§ 22c. (1) Verantwortlicher für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalrates und seiner Mitglieder ist der Nationalrat.
(2) …“
2. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet übertragen und zum Abruf öffentlich zugänglich gehalten werden.“
3. Dem § 109 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) §§ 22a bis 22c sowie § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“