Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des Art. 30a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Organe der Gesetzgebung des Bundes und deren Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Nähere Bestimmungen können im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und in der Geschäftsordnung des Bundesrates sowie im Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates getroffen werden.“

2. Dem Art. 96 B‑VG wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Art. 30a Abs. 2 gilt für die Landtage und deren Mitglieder mit der Maßgabe, dass nähere Bestimmungen durch Landesgesetz getroffen werden können.“

3. Art. 151 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) Art. 30a und Art. 96 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“