3866/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2024
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA
und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31a Abs. 9 Z 2 wird der Ausdruck „ , bei der Landespolizeidirektion“ durch den Ausdruck „bei der Landespolizeidirektion,“ ersetzt.

2. Im § 31a Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

3. § 31a Abs. 9 vorletzter Satz entfällt.

4. § 31a Abs. 9a lautet:

„(9a) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen zu führen.“

5. § 31a Abs. 12 vierter Satz lautet:

„Die entstandenen Aufwendungen sind von den jeweiligen beteiligten Behörden selbst zu tragen.“

6. Im § 545 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Mit der Vollziehung des § 31a Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

7. Nach § 796 wird folgender § 797 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024

§ 797. (1) Die §§ 31a Abs. 9 Z 2 und Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 9a sowie Abs. 12 vierter Satz und 545 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.

(2) § 31a Abs. 9 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. Zum 31. März 2024 bestehende vertragliche Vereinbarungen, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und einzelnen als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 31a Abs. 9a wirksam.“


 

Begründung

Nach § 31a Abs. 8 ASVG ist vorgesehen, dass ab 1. Jänner 2020 auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen ist, welches den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Sofern in den gesetzlich definierten Beständen (dies sind zB die Bestände der Passbehörden, der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises betrauten Behörden sowie des Führerschein- und Fremdenregisters) kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild

1.     wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 3 ASVG vorgesehenen behördlichen Verfahrens oder

2.     außerhalb eines solchen Verfahrens bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger, sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um eine/einen österreichische/österreichischen Staatsbürgerin/Staatsbürger handelt, bei der Landespolizeidirektion beizubringen (vgl. § 31a Abs. 9 ASVG in der geltenden Fassung).

Gesetzlich ist nach derzeitiger Rechtslage vorgesehen, dass sich der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (bzw. die Sozialversicherungsträger) für die Beibringung von Lichtbildern durch entsprechende Vertragsabschlüsse auch der als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bedienen kann. Nachdem der Hauptverband mit 1. Jänner 2020 in den Dachverband der Sozialversicherungsträger übergegangen ist, soll zunächst eine redaktionelle Berichtigung dahingehend erfolgen.

Nach § 31a Abs. 9a ASVG ist des Weiteren vorgesehen, dass der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin auch andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen kann, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen vorzunehmen. Die betreffende Verordnungsermächtigung betrifft sowohl die Registrierung von österreichischen und nicht-österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern.

Um mehr „Fotoregistrierungsstellen“ anbieten zu können, soll mit 1. April 2024 die Rechtslage dahingehend angepasst werden, dass die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aus verfassungsrechtlichen Gründen in § 31a Abs. 9a ASVG ausdrücklich als mögliche Behörden für die „Fotoregistrierung“ von österreichischen und nicht-österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden. Da das Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG im übertragenen Wirkungsbereich bzw. im Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres durchgeführt wird, soll die Verordnungsermächtigung künftig diesem führend zugeordnet werden. Diesbezüglich soll in Abs. 12 der Vollziehungsklausel (§ 545 ASVG) die Ministerialzuständigkeit entsprechend abgebildet werden.

Die Bestimmung des § 31a Abs. 9 vorletzter Satz ASVG über mögliche Vertragsabschlüsse mit den als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister hat hingegen mit 31. März 2024 aus Gründen der Rechtssicherheit zu entfallen. Bestehende Vereinbarungen bleiben bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung nach § 31a Abs. 9a ASVG wirksam.

Im § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG kommt es zu einer sprachlichen Berichtigung im Zusammenhang mit der Setzung eines Beistriches.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales