3867/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2024
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, deren Leistungsangebot, neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nicht-ärztliche Gesundheitsberufe umfasst, und in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowie die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, und MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, gewährleistet ist;“

2. Dem § 65b wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 8 Abs. 8 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zur Änderung in § 8 Abs. 8 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 binnen sechs Monaten zu erlassen.“

Begründung

Das KAKuG sieht nach der derzeitigen Rechtslage eine Ausnahme vom Grundsatz der jederzeitigen und sofortigen Erreichbarkeit nur für Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie vor (siehe dazu VwGH Ra 2020/11/0086, RdM 2020, 297 [Stöger] = JMG 2021, 4 [Streit]). Mit der vorliegenden Novelle soll der auch im Bereich der ambulanten medizinisch-therapeutischen Betreuung in der Praxis zu beobachtenden Unterversorgung mit Ärztinnen und Ärzten begegnet werden. Die Möglichkeit der Abweichung beschränkt sich dabei auf jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, deren Leistungsangebot lediglich in der Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nicht-ärztliche Gesundheitsberufe besteht (z.B. im Bereich der Logopädie, Ergotherapie, physikalischen Therapie oder Psychotherapie). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Falle der sonstigen freiberuflichen Berufsausübung auch keine Verpflichtung zur Sicherstellung einer jederzeitigen ärztlichen Erreichbarkeit vorgesehen ist. Die Ergänzung durch nichtinvasive ärztliche Leistungen dient der Ermöglichung lediglich vorbereitender oder begleitender ärztlicher Leistungen (z.B. Anamnese oder Diagnostik). Klargestellt wird, dass Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch weiterhin mitumfasst sind.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss