3867/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 31.01.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 1 Z 8 lautet: |
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§ 8. (1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass 1. … |
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§ 8. (1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass 1. … |
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8. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015 und MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012, gewährleistet ist;
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„8. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, deren Leistungsangebot, neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nicht-ärztliche Gesundheitsberufe umfasst, und in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD‑Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowie die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, und MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, gewährleistet ist;“ |
8. in
Krankenanstalten in der Betriebsform |
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2. Dem § 65b wird folgender Abs. 16 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müsste es wohl jeweils richtig lauten (s. dazu oben 1. NovAo): „(16) § 8 Abs. 1 Z 8 ... Ausführungsbestimmungen zur Änderung in § 8 Abs. 1 Z 8 … .“ Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
„(16) § 8 Abs. 8 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zur Änderung in § 8 Abs. 8 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 binnen sechs Monaten zu erlassen.“ |
(16) § 8 Abs. 8 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zur Änderung in § 8 Abs. 8 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 binnen sechs Monaten zu erlassen. |