3868/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Apothekengesetzes

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Arzneimittelversorgung

§ 1. Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.“

3. In § 3 entfällt in der Überschrift die Zeichenfolge § 3. und wird der Absatzbezeichnung „(1)“ die Paragraphenbezeichnung § 3. vorangestellt.

4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.“

5. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer

           1. länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder

           2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

6. In § 3a erhalten die Abs. 1a, 1b und 2 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

7. Nach § 3a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Personen, deren ausländischer Studienabschluss nostrifiziert wurde, haben der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 einen Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. § 3b Abs. 2a gilt.“

8. In § 3a Abs. 3 wird die Wortfolge „anderen Mitgliedstaaten“ durch die Wortfolge „einem anderen Mitgliedstaat“ ersetzt und nach dem Wort „Berufspraktika“ die Wortfolge „sowie in Militärapotheken (§ 66a) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung“ eingefügt.

9. In § 3a Abs. 4, § 3c Abs. 19 und § 3h Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

10. Dem § 3b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Beruf des Apothekers darf nur selbständig als Konzessionsinhaber, Miteigentümer oder Pächter einer Apotheke oder unselbständig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Apotheke ausgeübt werden.“

11. In § 3c Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005“, wird die Zahl „345“ durch die Zahl „354“ ersetzt und nach der Zeichenfolge „S. 132,“ die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 444 S. 16,“ eingefügt.

12. In § 3c Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Volldienst“ die Wortfolge „in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

13. In § 3c Abs. 7d Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

14. In § 3d Abs. 1 wird die Wortfolge das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung“ durch die Wortfolge „die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß § 3b Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung“ ersetzt.

15. In § 3d Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2“ die Wortfolge „oder über die Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke“ sowie nach der Wortfolge „Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4“ die Wortfolge „oder der Wiedererteilung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke“ eingefügt.

16. Dem § 3d wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Falle der Aberkennung oder des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß dieser Bestimmung ist der Österreichischen Apothekerkammer auf deren Verlangen die Urkunde über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung unverzüglich zur Einziehung zu übermitteln.“

17. In § 4 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

18. § 5 samt Überschrift lautet:

„Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker

§ 5. (1) Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere

           1. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,

           2. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,

           3. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

           4. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und

           5. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.

Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.

(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich

           1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;

           2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.

(3) Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Art. 2 Z 36 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

           1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,

           2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und

           3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken

nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.“

19. § 6 samt Überschrift lautet:

„Betriebsanlage und Ausstattung

§ 6. (1) Die Betriebsräume von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken sowie deren Ausstattung müssen einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen.

(2) Öffentliche Apotheken und Filialapotheken dürfen erst nach einer Genehmigung der Betriebsanlage in Betrieb genommen werden. Jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen, bedarf einer Genehmigung.“

20. Nach § 6a wird folgender § 6b samt Überschrift eingefügt:

„Verschwiegenheit

§ 6b. (1) Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. eine zulässige Datenübermittlung gemäß § 6a Abs. 2 vorliegt, oder

           2. Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder

           3. die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder

           4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen

               a) der öffentlichen Gesundheitspflege, oder

               b) der Rechtspflege, oder

                c) von einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen

                unbedingt erforderlich ist.“

21. § 7 samt Überschrift lautet:

„Apothekenbetriebsordnung und Arzneitaxe

§ 7. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. die Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß § 5 Abs. 1,

           2. die Apothekenleitung und das Apothekenpersonal,

           3. die Betriebsanlage sowie die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,

           4. die Geräte und Arbeitsplätze für Zubereitungen,

           5. die Verpflichtung zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung,

           6. die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,

           7. die Lagerung, Prüfung, magistrale und offizinale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die Neuverblisterung sowie Abgabe von Arzneimitteln,

           8. die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen,

           9. erforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß § 8 Abs. 3, und

        10. die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.“

22. Die §§ 8 und 8a samt Überschriften lauten:

„Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, durch Verordnung verpflichtende Kernöffnungszeiten für öffentliche Apotheken festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass öffentliche Apotheken an jedem Werktag offen zu halten haben. Die Kernöffnungszeiten dürfen innerhalb einer Kalenderwoche insgesamt 36 Stunden nicht unterschreiten. Befinden sich in einer Ortschaft mehrere öffentliche Apotheken, sind die Kernöffnungszeiten einheitlich festzusetzen.

(2) Öffentliche Apotheken dürfen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen halten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Öffnungszeiten seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr schriftlich bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekanntgegebenen Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind für das gesamte Kalenderjahr einzuhalten.

(3) Außerhalb der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Öffnungszeiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung Notfallbereitschaften zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen anzuordnen. Zahl und Auswahl der öffentlichen Apotheken sind entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse sowie die Ordinationszeiten und Notdienste der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, festzusetzen.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Notfallbereitschaft einer öffentlichen Apotheke für mehrere Ortschaften anordnen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. Wird eine gemeinsame Notfallbereitschaft bezirks- oder landesübergreifend angeordnet, ist zwischen den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden Einvernehmen herzustellen.

(5) Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker in der Apotheke dienstbereit zu sein. Wird für eine öffentliche Apotheke innerhalb eines Kalenderjahrs an mindestens 80 Tagen Notfallbereitschaft angeordnet, kann diese als Rufbereitschaft verrichtet werden.

(6) Soweit es für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ein Offenhalten während der Notfallbereitschaft vorgesehen werden.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung abweichende Regelungen über die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft für die jeweils erforderliche Dauer anordnen, wenn

           1. dies auf Grund eines gesteigerten Bedarfs oder auf Grund von Krisensituationen, höherer Gewalt oder anderen wesentlichen Umständen, die den Betrieb beeinträchtigen, für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, oder

           2. die Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt benutzbar ist.

(8) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und die zuständige Arbeiterkammer sind – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach dieser Bestimmung zu befassen. Verordnungen sind diesen unverzüglich mitzuteilen.

Zustellung von Arzneimitteln

§ 8a. (1) In begründeten Einzelfällen dürfen öffentliche Apotheken in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet dringend benötigte Arzneimittel an Patienten zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn ein zeitlicher Aufschub der Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt und die Beschaffung der Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist.

(2) Öffentliche Apotheken dürfen Arzneimittel in bedarfsgerechtem Umfang an immobile Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstiger Betreuungseinrichtungen zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn eine Beratung vor Ort sichergestellt wird. Dringend benötigte Arzneimittel müssen während der Öffnungszeiten innerhalb einer Stunde dem Bewohner übergeben werden können.

(3) Sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Zustellung zu erlassen.“

23. Nach § 8a wird folgender § 8b samt Überschrift eingefügt:

„Dislozierte Abgabestellen

§ 8b. (1) Öffentliche Apotheken dürfen auf Grund einer Bewilligung Arzneimittel in dislozierten Abgabestellen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet abgeben.

(2) Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich

           1. der Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung,

           2. der Bemessung des Bedarfs,

           3. der Abgabezeiten innerhalb der in einer Verordnung gemäß § 8 festgelegten Öffnungszeiten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche zehn Stunden nicht überschreiten darf, sowie deren Veröffentlichung,

           4. der personellen und räumlichen Einrichtung und Ausstattung der Abgabestelle und

           5. sonstiger Anforderungen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit

zu erlassen.“

24. § 9 samt Überschrift lautet:

„Konzession

§ 9. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.

(2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.“

25. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß § 342 Abs. 1 ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten sind, oder“

26. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird vor dem Wort „ärztliche“ die Wortfolge „von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betriebene“ eingefügt.

27. In § 10 Abs. 5 wird das Wort „berücksichtigten“ durch das Wort „berücksichtigen“ ersetzt.

28. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Abs. 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.“

29. Dem § 10 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.“

30. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ durch die Wortfolge „mit Rechtskraft der Konzessionserteilung eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten. Wurde gegen die Konzessionserteilung ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist die Taxe mit Inbetriebnahme der Apotheke, spätestens jedoch mit Beendigung des Verfahrens“ ersetzt.

31. Im Einleitungssatz des § 12 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „handels-“ durch die Wort- und Zeichenfolge „unternehmens-“ ersetzt.

32. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte verfügt. Dieser Bestimmung wird auch entsprochen, wenn der Konzessionsinhaber über eine wesentliche Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mindestens einem Viertel verfügt sowie berechtigt und verpflichtet ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von zehn Jahren durch Übergang unter Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte des gesamten Apothekenunternehmens zu erhöhen.“ durch die Wortfolge „an der Apothekengesellschaft von mindestens 51 Prozent verfügt.“ ersetzt.

33. Die §§ 13 bis 16 samt Überschriften lauten:

„Betriebspflicht

§ 13. (1) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.

(2) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber, Pächter oder verantwortliche Leiter die Stilllegung des Betriebs, hat er dies mindestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3) Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Abs. 2 einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Abs. 1 unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.

(4) Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Abs. 3 wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6.

Verlegung

§ 14. (1) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts (§ 9 Abs. 2) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig.

(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann.

(3) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. § 10 Abs. 4 bis 8 gilt.

(4) Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides verlegt wird.

Übergang von Apotheken und Fortbetriebsrecht

§ 15. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbweg auf einen anderen übergeht, ist nur auf Grund einer Konzession zulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine öffentliche Apotheke nach dem Tod des Konzessionsinhabers auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Elternteil oder Kinder (Wahlkinder) ersten Grades übergeht (Fortbetriebsrecht). Diesfalls darf die Apotheke auf Rechnung des Fortbetriebsberechtigten längstens für die Dauer von fünf Jahren nach dem Übergang der Apotheke, bei Kindern jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres fortbetrieben werden.

(3) Das Fortbetriebsrecht gemäß Abs. 2 gilt für Kinder, die ordentliche Studierende der Pharmazie, Aspiranten oder Apotheker sind, bis zur Erlangung der Eignung zum selbständigen Betrieb gemäß § 3, längstens jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs.

(4) Im Fall eines ordentlichen Studiums der Pharmazie gemäß Abs. 3 gilt:

           1. Der Österreichischen Apothekerkammer ist halbjährlich eine aktuelle Studienbestätigung über die Fortsetzung des Studiums sowie ein aktueller Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten vorzulegen. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 3, 4 und 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2023, gilt.

           2. Das Fortbetriebsrecht erlischt mit Vollendung des 29. Lebensjahrs, wenn das Studium nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.

(5) Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist für den Fortbetrieb einer öffentlichen Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keine neue Konzession erforderlich.

(6) Während eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsverwaltung darf die Apotheke auf Grundlage der Konzession des Schuldners fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb während eines Insolvenzverfahrens erfolgt auf Rechnung der Insolvenzmasse.

Beschränkung der Übertragung

§ 16. Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.“

34. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Öffentliche Apotheken sind zu verpachten, wenn

           1. sie gemäß § 15 Abs. 2 und 3 fortbetrieben werden, für die Dauer des Fortbetriebs, oder

           2. der Konzessionsinhaber für mehr als drei Jahre von der Leitung einer Apotheke abberufen wurde, oder

           3. dem Konzessionsinhaber die Leitung aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre nicht möglich ist, oder

           4. der Konzessionsinhaber nach Vollendung des 65. Lebensjahrs oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder

           5. der Konzessionsinhaber aus einem anderen im öffentlichen Interesse gelegenen Grund von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder

           6. das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 15 Abs. 5 drei Jahre nach dem Tod des Konzessionsinhabers noch nicht beendet wurde.“

35. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, eingetragene Partner oder Elternteil wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 3 Abs. 6 Z 2 von der Erteilung einer Konzession ausgeschlossen ist, jedoch die persönliche Eignung gemäß § 3 Abs. 1 erfüllt und die Apotheke selbst leitet.“

36. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Konzessionsinhaber darf die öffentliche Apotheke in folgenden Fällen verpachten:

           1. während des Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 15 Abs. 5 vor dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 Z 6, oder

           2. wenn er wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandats von der Leitung der Apotheke zurücktritt.“

37. In § 17 Abs. 3 Z 1 wird nach der Zeichenfolge „§ 3“ die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 und 6“ eingefügt.

38. In § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Verpachtungszwang“ durch die Wortfolge „der Verpachtungspflicht“ ersetzt.

39. In § 17 Abs. 7 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „Österreichische Apothekerkammer die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich über diese Tatsache zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat“ ersetzt.

40. Die Überschrift zu § 17a lautet:

„Bestellung eines verantwortlichen Leiters“

41. Dem § 17a werden folgende Sätze angefügt:

„Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der verantwortliche Leiter die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 6 erfüllt. Ist die öffentliche Apotheke Teil einer unvertretenen Verlassenschaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen verantwortlichen Leiter zu bestellen.“

42. Vor § 17b wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bestellung eines stellvertretenden Leiters“

43. In § 17b Abs. 1 wird die Wortfolge „geeigneten Stellvertreter“ durch die Wortfolge „geeigneten stellvertretenden Leiter“, das Wort „Stellvertreters“ durch die Wortfolge „stellvertretenden Leiters“ sowie die Wortfolge „der Stellvertreter“ durch die Wortfolge „der stellvertretende Leiter“ ersetzt; nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1“ wird die Wort- und Zeichenfolge „und 6“ eingefügt.

44. In § 17b Abs. 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wortfolge „stellvertretender Leiter“ und die Wortfolge „Z 2 bis 7 entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch nicht fünf Jahre gedauert hat.“ durch die Wortfolge „Z 1 und 3 und Abs. 6 nicht entsprechen.“ ersetzt.

45. § 17b Abs. 3 lautet:

„(3) Wird kein stellvertretender Leiter gemäß Abs. 1 bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Nachholung der Verpflichtung die Leitung auf Rechnung des Konzessionsinhabers oder Pächters der Apotheke, des Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6 von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter vorübergehend zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Kann ein verantwortlicher Leiter nicht bestellt werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Schließung der Apotheke bis zur Bestellung eines solchen anzuordnen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

46. Dem § 17b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Verpachtung im Fall des § 17 Abs. 2 Z 2 unterbleibt.“

47. § 18 samt Überschrift lautet:

„Vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke

§ 18. Bestehen auf Grund des begründeten Verdachts wiederholter Übertretungen der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz Zweifel an der Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, ist dieser vorübergehend von der Leitung der Apotheke abzuberufen. Diesfalls ist für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.“

48. Die Überschrift zu § 19 lautet:

„Zurücknahme der Konzession“

49. In § 19 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung § 19. (1)“ vorangestellt.

50. In § 19 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ und der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „oder“ ersetzt.

51. In § 19 Abs. 2 Z 1 wird der Ziffer „3“ ein Paragraphenzeichen vorangestellt und der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

52. Vor § 19a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Behördliche Schließung der Apotheke“

53. In § 19a Abs. 1 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

54. § 19a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

55. In § 19a Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung“ durch die Wortfolge „zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung“ sowie die Wortfolge „so kann die Behörde“ durch die Wortfolge „hat die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt und nach dem Wort „Zeitraum“ das Wort „zu“ eingefügt.

56. In § 19a Abs. 2 letzter Satz wird vor dem Wort „Leiters“ das Wort „verantwortlichen“ eingefügt und das Wort „Anhören“ durch das Wort „Anhörung“ ersetzt.

57. Dem § 19a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Bedarf an einer vorübergehenden Fortführung besteht jedenfalls nicht, wenn in der Ortschaft, in der sich eine solche Apotheke befindet, eine andere öffentliche Apotheke betrieben wird.“

58. § 20 samt Überschrift lautet:

„Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters

§ 20. (1) Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1.

(2) Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn

           1. die für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder

           2. er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.“

59. In § 20a Abs. 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „verantwortlichen“ die Wortfolge „oder stellvertretenden“ eingefügt.

60. In § 20a Abs. 2 wird die Zeichenfolge „Abs. 2“ durch die Wortfolge „zweiter und dritter Satz“ ersetzt.

61. Der Dritte Teil des Ersten Abschnitts entfällt.

62. § 24 lautet:

§ 24. (1) Der Betrieb einer Filialapotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung zulässig. Eine Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden. Es darf der Betrieb von höchstens drei Filialapotheken bewilligt werden.

(2) Die Bewilligung ist dem Konzessionsinhaber oder dem gemäß § 15 Abs. 2 und 6 Fortbetriebsberechtigten zu erteilen, wenn

           1. sich in der Ortschaft keine öffentliche Apotheke, Filialapotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,

           2. die Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, zu den drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken gehört, und

           3. dadurch nicht im Hinblick auf eine der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken mit Ausnahme jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 2 oder 3 und Abs. 6a erfüllt sind.

(3) Die Bewilligung kann dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden.

(4) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des Konzessionsinhabers, Pächters oder Leiters der öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde. Der Konzessionsinhaber hat für jede Filialapotheke einen verantwortlichen Apotheker zu bestellen und unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer Apotheke sowie verantwortliche Apotheker einer anderen Filialapotheke sind von der Bestellung zum verantwortlichen Apotheker ausgeschlossen. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch allgemein berufsberechtigte Apotheker (§ 5) erfolgen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Öffnungszeiten nach Anhörung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 so festzusetzen, dass zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen sichergestellt ist und die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreitet. Auf Antrag kann eine Notfallbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten bewilligt werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung erforderlich ist.

(6) Filialapotheken haben mindestens eine Offizin und eine sanitäre Anlage aufzuweisen.

(7) Die §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 19a Abs. 2 gelten.“

63. § 25 samt Überschrift lautet:

„Zurücknahme der Bewilligung einer Filialapotheke

§ 25. (1) Die Bewilligung einer Filialapotheke ist zurückzunehmen, wenn eine neue öffentliche Apotheke in einer Entfernung von nicht mehr als vier Straßenkilometern in Betrieb genommen wird.

(2) Die Bewilligung einer Filialapotheke kann zurückgenommen werden, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eröffnet wird.

(3) Wird der Betrieb einer Filialapotheke für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, kann die Bewilligung zurückgenommen werden, wenn der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen wird.“

64. Die §§ 26 und 27 entfallen.

65. Die Überschrift zu § 31 lautet:

„Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken“

66. In § 31 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung § 31. (1)“, dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und dem vierten Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“ vorangestellt.

67. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) § 6 Abs. 1 und § 6a gelten.“

68. Nach § 35 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

69. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 gilt.“

70. Die Überschrift zu § 37 lautet:

„Verantwortlicher Leiter“

71. In § 37 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung § 37. (1)“ und dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt.

72. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „behördlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer“ ersetzt.

73. In § 38 erhält der Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt die Zeichenfolge „§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 1“.

74. Dem § 38 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.“

75. Die Überschrift zu § 39 lautet:

„Betriebseinstellung“

76. In § 39 wird dem Text die Paragraphenbezeichnung § 39. vorangestellt.

77. Die Überschrift zu § 40 lautet:

„Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs“

78. In § 40 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung § 40. (1)“ und dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt.

79. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene“ durch die Wortfolge „Krankenanstalt die“, die Wortfolge „so ist dieselbe“ durch die Wortfolge „ist diese“ und das Wort „mißbraucht“ durch das Wort „missbraucht“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „von der Behörde“.

80. In § 40 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „§ 19, Z 1 und 2,“ durch die Zeichenfolge „§ 19 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

81. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,

           1. wenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oder

           2. bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.“

82. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin

§ 40a. (1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.

(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.

(3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.“

83. § 41 samt Überschrift lautet:

„Strafbestimmungen

§ 41. (1) Wer

           1. eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder

           2. den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.“

84. § 44 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 44. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Bezirksverwaltungsbehörde.“

85. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz

§ 44a. (1) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden. Auflagen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten sollen, dürfen auch nachträglich vorgeschrieben werden.

(2) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes sind unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.“

86. § 45 samt Überschrift lautet:

„Beschwerde

§ 45. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2022), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

87. Die Überschrift zu § 46 lautet:

„Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke“

88. § 46 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

           1. Belege für das Vorliegen der Voraussetzungen der persönlichen Eignung gemäß § 3,

           2. bei Übernahme einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke

               a) eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Ausfertigung des zugrunde liegenden Vertrags, und

               b) beim beabsichtigten Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Personengesellschaft den Gesellschaftsvertrag, wobei gegebenenfalls auch ein Nachweis für den Übergang der Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter zu erbringen ist. Zusätzlich sind alle zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, vorzulegen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 erforderlich ist.

(3) Bei Einbringung des Antrags ist eine Gebühr für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 10 Abs. 7 an die Österreichische Apothekerkammer zu entrichten. Die Gebühr beträgt 75 Prozent der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002).

(4) Liegt bereits eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor, ist diese gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrags unter der Bedingung der Konzessionserteilung zurückzulegen.“

89. In § 46 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder“.

90. Die §§ 47 bis 49 samt Überschriften lauten:

„Ablehnung ohne weiteres Verfahren

§ 47. (1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn

           1. die persönliche Eignung gemäß § 3 oder die sonstigen Erfordernisse gemäß § 46 nicht erfüllt werden, oder

           2. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat.

(2) Der Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn

           1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt sind, oder

           2. ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession gestellt wird, oder

           3. ein früherer Konzessionsantrag eines anderen Antragstellers für denselben Standort wegen des Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 10 abgewiesen wurde und sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten nicht wesentlich geändert haben, oder

           4. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat, oder

           5. in einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine rechtskräftig bewilligte Filialapotheke vor weniger als sieben Jahren in Betrieb genommen wurde.

Kundmachung bei Neuerrichtungen

§ 48. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.

(2) Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:

           1. Konzessionsinhaber;

           2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;

           3. Pächter;

           4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;

           5. Insolvenzverwalter;

           6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;

           7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;

           8. Mitbewerber;

           9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.

(3) In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

Befassung der Gemeinde

§ 49. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.“

91. § 50 samt Überschrift entfällt.

92. Die §§ 51 und 52 samt Überschriften lauten:

„Entscheidung über den Konzessionsantrag

§ 51. (1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.

(2) Gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag bewilligt wird, sonstigen Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

(3) Im Bescheid, mit dem ein Konzessionsantrag bewilligt wird, ist auch die Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) anzuordnen.

Verfahren zur Verlegung einer Apotheke

§ 52. (1) Für das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dass

           1. der Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,

           2. die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und

           3. sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.

Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.

(2) Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.“

93. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für die Konzessionserteilung und die Verlegung einer Apotheke

§ 52a. (1) Im Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder auf Verlegung einer Apotheke hat der Antragsteller die in Aussicht genommene Betriebsstätte zu benennen.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 ist eine detaillierte Beschreibung und planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen anzuschließen. Dies gilt nicht für Verlegungen innerhalb des Standorts.“

94. Die §§ 53 bis 56 samt Überschriften lauten:

„Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken

§ 53. Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die §§ 10 Abs. 7, 46 Abs. 3 und 47 bis 52a.

Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken

§ 54. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. § 48 Abs. 2 gilt.

(2) Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(3) § 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten.

(4) Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.

Verfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters

§ 55. (1) Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.

(2) Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.

Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen

§ 56. Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planliche Darstellungen beizulegen.“

95. Die Überschrift zu § 57 lautet:

„Schätzung der Vorräte von Hausapotheken“

96. In § 57 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung § 57. (1)“, dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und dem letzten Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ vorangestellt.

97. Nach § 57 werden folgende §§ 58 und 58a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren zur Genehmigung von Gesellschaftsverträgen

§ 58. (1) Dem Antrag gemäß § 12 Abs. 4 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 beizulegen. § 46 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt.

(2) Die Verträge und Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind nach Aufforderung der Österreichischen Apothekerkammer auch zum Zweck der Nachprüfung gemäß § 12 Abs. 5 vorzulegen.

Verfahren zur Genehmigung von Pachtverträgen

§ 58a. Dem Antrag gemäß § 17 Abs. 3 sind

           1. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3,

           2. der Pachtvertrag, und

           3. alle zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 erforderlich ist,

beizulegen.“

98. § 59 samt Überschrift lautet:

„Betriebsüberprüfungen von Apotheken

§ 59. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Vorschriften über Betriebsüberprüfungen von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken sowie von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. Häufigkeit und Intervalle von regelmäßigen Betriebsüberprüfungen,

           2. die Beiziehung von

               a) pharmazeutischen Sachverständigen,

               b) Vertretern der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder der Österreichischen Tierärztekammer,

                c) Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit,

               d) Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem namhaft gemachten Sachverständigen,

           3. Niederschriften und

           4. Informationspflichten über Betriebsüberprüfungen.

(2) Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und beigezogene Sachverständige sind berechtigt alle Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen, zu überprüfen, in alle einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und davon kostenlos Abschriften oder Kopien herzustellen, elektronische Kopien anzufertigen, Fotos und Videoaufnahmen anzufertigen und Proben nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 zu entnehmen. Für beigezogene Sachverständige gilt § 6b.

(3) Die Kontrolle der erforderlichen Beschaffenheit der Arzneimittel kann durch stichprobenartige Probennahme erfolgen, insbesondere wenn die begründete Annahme der vorschriftswidrigen Beschaffenheit besteht.

(4) Arzneimittel, die einen offenkundigen Mangel aufweisen, sind sofort im Zuge der Amtshandlung außer Verkehr zu ziehen; eine fachtechnische Untersuchung hat nicht zu erfolgen.

(5) Jede entnommene Probe ist – sofern dies möglich ist – in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ist die so gewonnene Probenmenge für die fachtechnische Untersuchung unzureichend, so kann nach schriftlicher Dokumentation des Sachverhaltes auf eine Teilung verzichtet werden. Ein Teil der entnommenen Probe ist der amtlichen Untersuchung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel bzw. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zuzuführen, der andere Teil verbleibt versiegelt bei der Einrichtung zu Beweiszwecken.

(6) Bei der Übermittlung zur amtlichen Untersuchung ist auf dem Probenbegleitschein anzugeben, welcher Verdacht der vorschriftswidrigen Beschaffenheit besteht. Weiters ist das Ablaufdatum anzugeben.

(7) Die Probe muss in einer für die Analyse ausreichenden Menge entnommen und in einem für den Transport geeigneten Behältnis verpackt werden. Eine Kopie des Prüfzertifikats ist beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.“

99. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b eingefügt:

§ 59a. (1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Probenuntersuchung festgestellt, dass eine Ware den Vorschriften der einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, sind Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken.

(2) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel sind entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung

           1. Auflagen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen, oder, sofern dies nicht ausreicht,

           2. die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebs, die Stilllegung technischer Einrichtungen oder sonstige das Inverkehrbringen von Arzneimitteln hindernde Maßnahmen zu verfügen.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr durch Arzneimittel können Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

§ 59b. Unabhängig von Überprüfungen gemäß § 59 können

           1. durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und

           2. über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige

Proben entnommen werden. § 59 Abs. 2 bis 7 und § 59a gelten.“

100. Die §§ 60 und 60a samt Überschriften lauten:

„Übermittlung von Ausfertigungen

§ 60. Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 60a. Die in § 49 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.“

101. § 61 samt Überschrift lautet:

„Apotheken sui generis

§ 61. (1) Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.

(2) Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.“

102. § 62 samt Überschrift entfällt.

103. In § 62b Abs. 2 wird die Zeichenfolge „3a“ durch die Zeichenfolge „3b“ ersetzt.

104. In § 66a erhält der Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird die Zeichenfolge „§§ 3a Abs. 1, 3b, § 3c“ durch die Zeichenfolge „§§ 3a Abs. 3, 3b, 3c“ ersetzt.

105. Dem § 66a wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Militärapotheken dürfen Arzneimittel nur an Heeresangehörige abgeben. Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres dringend geboten ist und die Beschaffung aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann.“

106. In § 67a Z 1 wird die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115“ durch die Wortfolge „und des Delegierten Beschlusses (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135“ ersetzt.

107. Dem § 68a werden folgende Abs. 15 bis 20 angefügt:

„(15) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 rechtskräftig erteilt, ist § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 weiterhin anzuwenden.

(16) Wurde die Bewilligung zur Verlegung einer Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 rechtskräftig erteilt, gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 zurückgenommen werden kann.

(17) Wurde die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 rechtskräftig erteilt, so gilt § 25 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 zurückgenommen werden kann.

(18) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 bereits bestehende Personengesellschaften ist § 12 Abs. 2 beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers, spätestens jedoch mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 anzuwenden.

(19) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 bereits betriebene Apotheken ist § 19a Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 weiterhin anzuwenden.

(20) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 3b Abs. 5, § 3c Abs. 2, Abs. 4 Z 2, Abs. 7d Z 3 und Abs. 19, § 3d Abs. 1, 5 und 6, § 3h Abs. 4, § 4, §§ 5 und 6 samt Überschriften, §§ 6b bis 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 5a und Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, §§ 13 bis 16 samt Überschriften, § 17 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 7, §§ 17a bis 20 samt Überschriften, § 20a Abs. 1 und 2, § 24, § 25 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 35 Abs. 1a und 3, § 37 samt Überschrift, § 38, §§ 39 bis 41 samt Überschriften, §§ 44 bis 45 und §§ 46 bis 49 samt Überschriften, §§ 51 bis 59 samt Überschriften, §§ 59a und 59b, §§ 60 bis 61 samt Überschriften, § 62b Abs. 2, § 66a, § 67a Z 1, § 68a Abs. 15 bis 19 und § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Dritte Teil des Ersten Abschnitts, §§ 26 und 27, § 50 samt Überschrift und § 62 samt Überschrift außer Kraft.“

108. In § 69 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „und“ am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 10 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

      „11. Empfehlungen über die angemessene Honorierung pharmazeutischer Leistungen.“

2. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „und“ am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 15 wird durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 16 angefügt:

      „16. die Führung sowie Veröffentlichung einer Liste von Konzessionsinhabern gemäß § 9 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.“

3. In § 2a Abs. 1 Z 1d wird die Zeichenfolge „1a“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

4. In § 2a Abs. 1 Z 3 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

5. In § 2a Abs. 1 Z 7 wird die Zahl „4“ durch die Wortfolge „1 zweiter Satz“ ersetzt.

6. In § 2a Abs. 1 Z 11 wird der Beistrich nach dem Wort „Apotheke“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wortfolge „oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz“ entfällt.

7. In § 7 Abs. 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

8. In § 14 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 6 das Wort „und“, der Punkt am Ende der Z 7 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. die Besorgung der Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle, wenn beim Präsidenten oder Vizepräsidenten der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit in Zweifel stellen.“

9. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „sowie die Bestellung von verantwortlichen Leitern,“ durch die Wortfolge „ , sofern nicht Gründe vorliegen, die ihre Unbefangenheit in Zweifel stellen,“ ersetzt.

10. In § 17 Abs. 2 erhalten die Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ bis „7.“ und werden folgende Z 3 und 4 eingefügt:

         „3. die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz und gemäß § 38 Apothekengesetz in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,

           4. die Wahrnehmung von Anhörungsrechten bei der Bestellung eines verantwortlichen Leiters gemäß §§ 17b Abs. 3, 18, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 Apothekengesetz,“

11. In § 79c Abs. 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

12. § 79c Abs. 3 entfällt.

13. In § 79c erhalten die Abs. 4 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.

14. Dem § 81 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 2 Abs. 3 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 4 Z 14 bis 16, § 2a Abs. 1 Z 1d, 3, 7 und 11, § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Z 6 bis 8, § 17 Abs. 2 Z 2 bis 7 und § 79c Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 Abs. 2 Z 4 lit. c wird folgende lit. d eingefügt:

             „d) einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in einer Militärapotheke im Höchstausmaß von fünf Jahren,“

2. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 2 das Wort „und“ angefügt und folgende Z 3 eingefügt:

         „3. gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 lit. d 5 vH“

3. Dem § 75a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19 Abs. 2 Z 4 lit. d und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Allgemeiner Teil

Die jüngsten Entwicklungen im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung erfordern einen leichteren Zugang zu Arzneimitteln. Der vorliegende Entwurf soll die flächendeckende ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verbessern. Zudem trägt er der Notwendigkeit der Optimierung organisatorischer Abläufe Rechnung und dient der Modernisierung. Dabei wird auch die geltende Rechtsprechung berücksichtigt. Neben diesen Änderungen werden auch Anpassungen an die aus der Vollzugspraxis gewonnenen Erfahrungen sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Durch die gegenständliche Novelle werden keine neuen Berufsreglementierungen normiert, die auf Grund des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2021 idF BGBl. I Nr. 56/2023, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“, „Veterinärwesen“) und Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Apothekengesetzes)

Zu Z 1 (Titel):

Der Titel wird modernisiert und neu gefasst.

Zu Z 2 (§ 1):

Da es keine Realapotheken mehr gibt, entfallen die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen (vgl. die Erläuterungen zu den §§ 21 bis 23). § 1 wird daher im Sinne einer Definition der Aufgabe der öffentlichen Apotheken in Anlehnung an § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 354/2019, umformuliert. Der Versorgungsauftrag öffentlicher Apotheken bezieht sich auch auf Filialapotheken und dislozierte Abgabestellen als allgemein zugängliche Teile öffentlicher Apotheken.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2):

Für die Berechnung der Dauer der für die Leitung einer (öffentlichen oder Anstalts-) Apotheke (Leitungsberechtigung bzw. „Quinquennium“) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit sollen in Militärapotheken absolvierte Dienstzeiten im Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass weitere drei Jahre des „Quinquenniums“ in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Anstaltsapotheke zu absolvieren sind, ist eine Anrechnung in dieser Größenordnung trotz der unterschiedlichen Struktur und Aufgabenstellung einer Militärapotheke gerechtfertigt.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 6):

Diese Bestimmung soll zu einem Generationenwechsel beitragen, indem zum einen eine faktisch seit längerem nicht ausgeübte Tätigkeit, zum anderen die Erreichung eines Höchstalters die Erlangung einer Konzession ausschließen. Es handelt sich daher nicht um ein Berufsverbot, zumal bestehende Konzessionen nicht betroffen sind und sämtliche andere Beschäftigungsformen weiterhin offenstehen. Eine vergleichbare Regelung sieht etwa § 6 Abs. 1 Z 7 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 idF BGBl. I Nr. 147/2022, vor. Zur Unionsrechtskonformität der Förderung des Berufszugangs Jüngerer und einer ausgewogenen Altersstruktur s etwa EuGH 22.11.2005, Mangold, C 144/04 und EuGH 16.10.2007, Palacios de la Villa, C 411/05.

Bei der Festlegung des Höchstalters wird auf das Regelpensionsalter der Männer gemäß § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2023, abgestellt.

Zu Z 7 (§ 3a Abs. 2):

Das Erfordernis des Nachweises entsprechender Deutschkenntnisse (vgl. § 3b Abs. 1 Z 3) ergibt sich aus Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG. Da Aspiranten zahlreiche Tätigkeiten mit Kundenkontakt durchführen, ist bereits die Aufnahme der einjährigen praktischen Ausbildung an ausreichende Sprachkenntnisse zu knüpfen.

Zu Z 8 (§ 3a Abs. 3):

Die Beschränkung auf einen anderen Mitgliedstaat (vgl. Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG) stellt sicher, dass sich das Aspirantenjahr nicht aus zahlreichen verschiedenen, kurzen Auslandspraktika zusammensetzt und dadurch die erforderliche Kontinuität der Ausbildung gegeben ist.

In Militärapotheken absolvierte Zeiten der fachlichen Ausbildung werden analog der in anderen EWR-Staaten oder der Schweiz absolvierten Ausbildungszeiten ebenfalls im Ausmaß von sechs Monaten angerechnet.

Zu Z 9 (§ 3a Abs. 4, § 3c Abs. 19 und § 3h Abs. 4):

Es erfolgt eine Anpassung hinsichtlich der Bezeichnung des zuständigen Bundesministers.

Zu Z 10 (§ 3b Abs. 5):

Die Zweiteilung der apothekerlichen Berufsausübung ergibt sich bereits aus der Konzeption des Apothekengesetzes. Dies wird nunmehr auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte (vgl. LVwG NÖ 15. 7. 2021, LVwG-S-1427/001-2020) im Gesetzestext verankert. Insbesondere wird damit klargestellt, dass eine freiberufliche Tätigkeit als Apotheker ohne Verbindung zu einer Apotheke ausgeschlossen ist.

Zu Z 11 (§ 3c Abs. 2):

Es erfolgt eine Anpassung des Zitats an die geltende Rechtslage.

Zu Z 12 (§ 3c Abs. 4 Z 2):

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 13 (§ 3c Abs. 7d Z 3):

Es erfolgt eine redaktionelle Änderung.

Zu Z 14 (§ 3d Abs. 1):

Die allgemeine Berufsberechtigung ist nicht nur dann abzuerkennen, wenn die Zuverlässigkeit oder eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises im Verfahren zur Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung fälschlicherweise angenommen wurde, sondern auch dann, wenn der Antragsteller beispielsweise eine gefälschte Urkunde über das Staatliche Apothekerdiplom vorlegt oder unzutreffende Angaben über seine Kenntnisse der deutschen Sprache macht. Die allgemeine Berufsberechtigung soll daher in allen Fällen aberkannt werden, in denen eine notwendige Voraussetzung auf Grund falscher Angaben angenommen wurde.

Zu Z 15 (§ 3d Abs. 5):

Gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG bezieht sich der Vorwarnmechanismus nicht nur auf Berufsverbote, sondern auch auf bloße Beschränkungen der Berufsberechtigung. § 3d Abs. 5 erfasst daher auch Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 oder Z 5 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, mit denen das Recht auf Ausbildung von Aspiranten oder das Recht zur Leitung einer Apotheke befristet oder auf Dauer entzogen wird. Dies wird nun einerseits im Wortlaut deutlicher zum Ausdruck gebracht, andererseits wird klargestellt, dass die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auch unverzüglich über die Beendigung einer solchen Maßnahme zu unterrichten sind.

Zu Z 16 (§ 3d Abs. 6):

Um zu verhindern, dass eine einmal ausgestellte Urkunde über die allgemeine Berufsberechtigung nach Aberkennung oder Erlöschen des ihr zugrundeliegenden Rechts missbräuchlich verwendet wird, ist die entsprechende Urkunde der Österreichischen Apothekerkammer auf deren Verlangen unverzüglich zur Einziehung zu übermitteln.

Zu Z 17 (§ 4):

§ 4 Abs. 2 entfällt, da die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 3 für den Pächter in § 17 Abs. 3 Z 1, für den stellvertretenden Leiter in § 17b Abs. 1 letzter Satz und für den verantwortlichen Leiter in § 17a angeordnet wird.

Zu Z 18 (§ 5):

§ 5 wird sprachlich neu gefasst und näher determiniert.

Abs. 1:

Inhaltliche Änderungen in Abs. 1 betreffen insbesondere die klinische Pharmazie einschließlich des Medikationsmanagements und der Medikationsanalyse (Z 2). Hinsichtlich der Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Medizinprodukten wird auf § 66 Abs. 1 Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021), BGBl. I Nr. 122/2021, verwiesen.

Die klinische Pharmazie schließt auch das Medikationsmanagement und die Medikationsanalyse mit ein. Unter Medikationsanalyse ist eine im Rahmen der Arzneimittelabgabe erfolgende Analyse der gesamten Medikation von Patienten einschließlich ihrer Selbstmedikation zu verstehen, an die sich im Medikationsmanagement die kontinuierliche Beratung anschließt. Ziele der Medikationsanalyse und der kontinuierlichen Beratung im Medikationsmanagement sind die Verbesserung der Therapietreue sowie die Steigerung der Sicherheit und Effektivität der Arzneimitteltherapie, indem neu auftretende, manifeste und potentielle arzneimittelbezogene Probleme erkannt, gelöst oder vermieden werden. Hierbei handelt es sich um eine komplexe, nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchzuführende apothekerliche Dienstleistung, die umfassende pharmazeutische Fachkenntnis erfordert. Medikationsanalyse und Medikationsmanagement sind daher als pharmazeutische Tätigkeiten einzustufen, die nur von Apothekern in Apotheken und nicht von pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten oder anderen in der Apotheke beschäftigten Personen ausgeübt werden dürfen. Abs. 1 Z 2 ermächtigt den Apotheker jedoch nicht zur Diagnostik oder zu Therapieempfehlungen, die ausschließlich dem Arzt vorbehalten sind.

Im Übrigen wird die Bindung des Apothekerberufs an die Betriebsstätte einer Apotheke als zentraler Grundsatz des Apothekenrechts zur Verdeutlichung auch nochmals in § 5 Abs. 1 wiederholt. Jedenfalls unzulässig ist somit die freiberufliche Ausübung des Apothekerberufs außerhalb einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke oder Anstaltsapotheke.

Abs. 2:

Die Apotheker haben sich als zentrale Säule der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch Durchführung von COVID-19-Tests erwiesen. Die bewährten und etablierten Strukturen sollen nunmehr ins Dauerrecht überführt und für gleichgelagerte einfache Diagnosemöglichkeiten genutzt werden. Apotheker als Angehörige eines Gesundheitsberufs werden daher zur eigenverantwortlichen Vornahme von einfachen, standardisierten Gesundheitstests an Kunden ermächtigt.

§ 5 Abs. 2 orientiert sich an vergleichbaren Ermächtigungen sonstiger Gesundheitsberufe (vgl. § 9 Abs. 2 Z 2 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, und § 83 Abs. 4 Z 9 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997). Unter „Point-of-Care-Testing“ ist die patientennahe Durchführung von Laboruntersuchungen mit einfach zu bedienenden Messsystemen zu verstehen (vgl. ErläutRV 1808 BlgNR 24. GP 12 zu § 9 Abs. 2 Z 2 MABG; s dazu auch Wagner/Buchta/Griesmacher/Schweiger/Stöger, Eine berufsrechtliche Einordnung „patientennaher Tests“ iSd IVDR, RdM 2023/20). Umfasst sind insbesondere auch Testungen auf Influenza, SARS-CoV-2 und andere Erreger.

Die Ermächtigung beinhaltet auch die für die Vornahme dieser Tests erforderliche Probengewinnung durch die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Abstrichnahme aus Nase und Rachen zu gewinnen.

In Abgrenzung zum ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt sind Apotheker darauf beschränkt, einzelne Indikatoren des Gesundheitszustandes anhand eines wissenschaftlich fundierten Ablaufs zu erheben. Eine umfassende Diagnostik und die Therapie bleiben hingegen dem Arzt vorbehalten (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998).

§ 5 Abs. 2 ist eine berufsrechtliche Ermächtigung. Apotheker dürfen diese Dienstleistungen – als Akt der freien Marktwirtschaft – anbieten und den Patienten steht es frei, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Wahl der datenschutzrechtlichen Grundlage zur Datenverarbeitung obliegt dem Apotheker als datenschutzrechtlich Verantwortlichem. Gleiches gilt für die Wahl der Mittel der Datenverarbeitung, die Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen und der Aufbewahrungsdauer. Als Rechtsgrundlage für die Durchführung der Testungen könnte dabei etwa Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO in Frage kommen.

Abs. 3:

§ 5 Abs. 3 regelt die Voraussetzungen für die Auswertung der Testergebnisse in Apotheken. Apotheken, die einfache Gesundheitstests auswerten, haben demgemäß vor Neuaufnahme dieser Tätigkeit Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und sind verpflichtet, die medizinproduktrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Zu Z 19 (§ 6):

Diese Bestimmung wird sprachlich modernisiert.

Nähere Regelungen über das Verfahren der behördlichen Genehmigung der Betriebsanlage sowie die Ausstattung von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken und Anstaltsapotheken sind in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 zu erlassen.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass bloß geringfügige Änderungen der Betriebsanlage, die keine Auswirkungen auf die Anforderungen gemäß Abs. 1 haben, nicht der behördlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen sind hingegen vor Inbetriebnahme behördlich zu genehmigen (vgl. auch bisher § 67 Abs. 1 ABO 2005).

Zu Z 20 (§ 6b):

Die bisher zersplitterte Rechtslage im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht des Apothekenpersonals (§ 8 Abs. 4 Apothekerkammergesetz 2001, § 19 ABO 2005) wird nunmehr zentral im Apothekengesetz zusammengefasst. Die Bestimmung orientiert sich inhaltlich an § 54 ÄrzteG 1998.

Zu Z 21 (§ 7):

Die Verordnungsermächtigungen zur Erlassung einer Apothekenbetriebsordnung und der Arzneitaxe werden konkretisiert. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Änderungen.

Eine dem Abs. 1 korrespondierende Verordnungsermächtigung zur Gewährleistung der erforderlichen Beschaffenheit der Arzneimittel und der Versorgung mit Arzneimitteln findet sich zwar auch in § 62a Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983. Diese wird jedoch um spezifisch apothekenrechtliche Belange ergänzt.

Hinsichtlich Abs. 1 Z 8 wird festgehalten, dass die pharmazeutische Information und Beratung vor Ort bei der Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstiger Betreuungseinrichtungen nicht gleichzeitig mit der Zustellung durchgeführt werden muss, sondern beispielsweise auch in Form regelmäßiger Sprechstunden in der Betreuungseinrichtung erfolgen kann.

Zu Z 22 (§§ 8 und 8a):

Zu § 8:

Die Änderungen dienen zum einen der sprachlichen Modernisierung und zum anderen der verbesserten Arzneimittelversorgung durch die Erweiterung und Flexibilisierung der Öffnungszeiten und der diesbezüglichen Begleitregelungen.

§ 8 stellt sicher, dass die öffentlichen Apotheken der Bevölkerung täglich im erforderlichen Zeitausmaß zur Verfügung stehen. Er bildet damit die Funktion der öffentlichen Apotheke als leicht zugängliche Anlaufstelle für die Bevölkerung mit umfassendem Versorgungsauftrag ab.

Abs. 1:

Zur Verfassungskonformität der Festlegung von Bereitschaftsdiensten durch Verordnung s VfGH 07.06.2021 G 357/2020.

Die Festsetzung der Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft erfolgt unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die Ordinationszeiten der örtlichen, in einem Vertragsverhältnis gemäß § 342 Abs. 1 ASVG stehenden Ärzte für Allgemeinmedizin. Unter den örtlichen Verhältnissen sind beispielsweise die Zahl der Einwohner und Einfluter im Versorgungsgebiet der jeweiligen Apotheke, die Zahl der öffentlichen Apotheken, die Infrastruktur und die Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung zu verstehen. Örtliche Ärzte sind jene Ärzte für Allgemeinmedizin, von deren Patienten auf Grund der geographischen Nähe zu einer öffentlichen Apotheke erwartet werden kann, dass sie ihre Rezepte überwiegend in dieser öffentlichen Apotheke einlösen werden.

Zusätzlich wird festgelegt, dass für alle öffentlichen Apotheken in einer Ortschaft gleiche Kernöffnungszeiten vorzuschreiben sind, die sich auf alle Werktage verteilen müssen und innerhalb einer Kalenderwoche insgesamt 36 Stunden nicht unterschreiten dürfen. Eine Mittagspause kann entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten vorgesehen werden.

Abs. 2:

Die öffentlichen Apotheken dürfen jedoch nach eigenem Ermessen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offenhalten, wobei in Anlehnung an § 4 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf.

Durch die Verpflichtung zur Bekanntgabe der jeweiligen Öffnungszeiten soll verhindert werden, dass Apotheken ein Bereitschaftsdienst vorgeschrieben wird, wenn der Bedarf innerhalb der regulären Öffnungszeiten einer anderen Apotheke abgedeckt werden kann.

Die Öffnungszeiten sind verpflichtend einzuhalten. Eine Änderung während des Kalenderjahrs ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Festlegung der Bereitschaftsdienste nicht zulässig. Ein Verstoß gegen die Öffnungszeiten stellt eine Verwaltungsübertretung dar (§ 41 Abs. 2).

Abs. 3:

Im Rahmen der Festlegung der Notfallbereitschaften kann für die Verrichtung der Notfallbereitschaft eine Reihenfolge (Turnus) der betroffenen öffentlichen Apotheken festgelegt werden; dies auch vor dem Hintergrund der Aufteilung der finanziellen und personellen Belastungen dieser Apotheken. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall davon abweichend eine Notfallbereitschaft stets durch die gleichen Apotheken angeordnet wird.

§ 8 Abs. 3 lässt auch Konstellationen zu, in denen einzelne Apotheken an einen bestehenden Wechseldienst anderer Apotheken angeschlossen werden, ohne voll in deren Turnus eingebunden zu werden. Schon bisher ist es gängige Praxis, dass Apotheken beispielsweise im Umland von Bezirkshauptstädten derart an den bestehenden Turnus der städtischen Apotheken angeschlossen werden, dass den Patienten in der Stadt immer eine städtische Apotheke zur Verfügung steht, die Patienten aus dem Umland aber zu bestimmten Zeiten an eine nahe gelegene Apotheke im städtischen Bereich verwiesen werden.

Die Notfallbereitschaft wird im Regelfall gleichmäßig auf die in eine gemeinsame Regelung einbezogenen Apotheken verteilt. Unbeschadet dieses Grundsatzes kann die Behörde einzelnen Apotheken individuelle Zeiten der Notfallbereitschaft vorschreiben, wenn besondere örtliche Umstände, wie etwa die Abend- oder Wochenendordination eines Arztes vor Ort, dies im Einzelfall erfordern.

Abs. 4:

Keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn die Erreichbarkeit einer Notfallbereitschaft leistenden Apotheke für die Bevölkerung zumutbar ist (vgl. die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 5 in der Fassung vor dieser Novelle). Dies richtet sich nicht nur nach der von den Patienten zurückzulegenden Entfernung in Straßenkilometern, sondern auch nach der Zeit, die die Bewältigung der jeweiligen Wegstrecke in Anspruch nimmt. Bessere Straßen- und Verkehrsverhältnisse rechtfertigen daher größere Entfernungen zwischen den an einem Notfallbereitschaftsturnus beteiligten Apotheken als schlecht befahrbare Verkehrswege.

Abs. 5:

Abs. 5 entspricht den bisherigen Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 5a.

Von einer raschen Erreichbarkeit wird auszugehen sein, wenn der Apotheker in einer Zeitspanne von bis zu 20 Minuten nach Verständigung durch den Patienten über eine entsprechende Einrichtung in der Apotheke eintrifft.

Abs. 6:

Zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung sieht Abs. 6 vor, dass ein Offenhalten während der Notfallbereitschaft angeordnet oder beantragt werden kann. Dabei ist auf betriebliche Verhältnisse der Apotheke (z.B. personelle Besetzung) ausreichend Bedacht zu nehmen.

Abs. 7:

Abs. 7 ermöglicht Abweichungen von den festgelegten Öffnungszeiten und Notfallbereitschaften. Zu einem „gesteigerten Bedarf“ an Arzneimitteln gemäß Z 1 kann es sowohl aufgrund örtlicher Gegebenheiten (z.B. in Skiregionen auf Grund erwartbarer Touristen-Stoßzeiten), als auch wegen saisonaler Erfordernisse (z.B. während der Grippesaison) kommen. Höhere Gewalt liegt bei Naturereignissen wie Brand, Blitzschlag, Murenabgängen etc. vor.

Z 2 erfasst Fälle, in denen die Betriebsstätte nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingeschränkte Nutzbarkeit auf planbare Umstände (etwa einen größeren Umbau) oder auf ein unvorhersehbares Ereignis (etwa den kurzfristigen Ausfall an Arbeitskraft, z.B. wegen Unfalls des Konzessionsinhabers) zurückzuführen ist. Dabei darf es nicht zu einer längerfristigen Verschiebung der Belastung insbesondere durch Notfallbereitschaft zwischen den Apotheken einer Region kommen. Die Behörde hat darauf hinzuwirken, dass etwa durch den Tausch von Notfallbereitschaften oder eine andere Form des Ausgleichs das Gleichgewicht zwischen den beteiligten Apotheken beibehalten wird.

Abs. 8:

Abs. 8 enthält Verfahrensvorschriften zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 8. Eine Befassung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer wird dabei in Form der Einholung einer Stellungnahme erfolgen. Auch bei Gefahr im Verzug wird sich aus Gründen der Praktikabilität empfehlen, eine formlose inhaltliche Abstimmung vorzunehmen. Der bisherige Abs. 8 entfällt, da er den tatsächlichen Anforderungen an die Notfallbereitschaft der Apotheken nicht mehr entspricht. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung im Jahr 1957 hat sich das Apothekensortiment grundlegend verändert, wonach auch zahlreiche andere Gesundheitsprodukte für die rasche medizinische Versorgung erforderlich sind.

Zu § 8a:

Sofern eine Zustellung gemäß § 8a zugleich die Definition des Fernabsatzes erfüllt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 8a um eine lex specialis handelt, die die diesbezüglichen Bestimmungen des AMG durchbricht. Zu beachten ist jedoch die Sicherstellung einer verpflichtenden Beratung vor Ort durch einen Apotheker bei der Zustellung an immobile Bewohner von Einrichtungen gemäß Abs. 2 (z.B. in Form regelmäßiger Sprechstunden in der jeweiligen Einrichtung).

Abs. 1:

Zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung in speziellen geografischen Konstellationen wie etwa langgezogenen Tälern bedarf es einer Flexibilisierung des bisher starr kilometermäßig festgelegten Umkreises. Daher wird nunmehr auf das jeweilige Versorgungsgebiet der öffentlichen Apotheke abgestellt. Das Versorgungsgebiet der Apotheke ist jenes Gebiet, für dessen Versorgung die Apotheke zu einem konkreten Zeitpunkt zuständig ist. Verrichtet die Apotheke etwa Notfallbereitschaft im turnusmäßigen Wechsel mit anderen Apotheken, umfasst ihr Versorgungsgebiet während ihrer Notfallbereitschaft in diesem Fall auch das reguläre Versorgungsgebiet der anderen an dem Turnus beteiligten Apotheken.

„Zustellen“ bedeutet, dass die Zustellung durch den Apotheker selbst zu erfolgen hat. Im Gegensatz dazu erlaubt die „Veranlassung“ der Zustellung dem Apotheker, sich eines Dritten (z.B. eines Botendienstes) zu bedienen.

Dadurch bleibt zum einen der Existenzschutz gewahrt und wird das bestehende Konzessionssystem nicht unterlaufen, zum anderen wird damit dem Bedürfnis nach einem leichteren Zugang zu Arzneimitteln Rechnung getragen.

Durch die Beschränkung auf begründete Einzelfälle und ein bestimmtes Zustellgebiet ist die Bestimmung nach wie vor als Sonderregel mit sachlich und territorial eng begrenztem Anwendungsbereich (s VfGH 11.03.2009, B 1418/07) zu verstehen; es handelt sich jedenfalls nicht um einen regelmäßigen Zustelldienst.

Im Übrigen wird die für eine Zustellung benötigte dringende Erforderlichkeit näher determiniert.

Eine nicht mehr rechtzeitige Beschaffung kann etwa dann vorliegen, wenn der Patient die Apotheke nicht selbständig aufsuchen kann.

Abs. 2:

Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die Versorgung immobiler Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und sonstiger Betreuungseinrichtungen wird die Zustellung von Arzneimitteln an die in derartigen Einrichtungen untergebrachten Personen unabhängig von der Dringlichkeit ermöglicht. Dabei ist sicherzustellen, dass das angeforderte Arzneimittel im Notfall innerhalb einer Stunde aus einer ortsnahen öffentlichen Apotheke im Heim oder in der Betreuungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden kann (EuGH 11.09.2008, C-141/07).

Zur Sicherstellung der persönlichen Beratung vor Ort werden entsprechende Vorgaben in einer Verordnung gemäß § 7 (vgl. § 7 Abs. 1 Z 8) festgelegt.

Abs. 3:

Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zustellung von Arzneimitteln in begründeten Einzelfällen hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister festzusetzen, sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist.

Zu Z 23 (§ 8b):

Zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung – insbesondere in ländlichen Regionen – haben öffentliche Apotheken die Möglichkeit, Arzneimittel in gesonderten Abgabestellen außerhalb der Offizin abzugeben. Dabei darf die Abgabe nur im jeweiligen Versorgungsgebiet erfolgen (s dazu die Erläuterungen zu § 8a).

Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kapazität dislozierter Abgabestellen ist bei der Festlegung des Warensortiments insbesondere auf erfahrungsgemäß erhöhten Bedarf an bestimmten Arzneimitteln Bedacht zu nehmen (z.B. regelmäßig erhöhter Bedarf an bestimmten Arzneimitteln, erhöhter Bedarf auf Grund der Grippesaison).

Die Öffnungszeiten gemäß § 8 Abs. 2 bilden den Rahmen der zulässigen Abgabezeiten, wobei sich diese dem Zweck des § 8b entsprechend auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken haben (z.B. Montag und Donnerstag von 9 bis 12 Uhr); dies auch im Hinblick darauf, dass eine dislozierte Abgabestelle insbesondere in Bezug auf die Ausstattung deutlich von einer Filialapotheke abzugrenzen ist.

Bereits aus den sonstigen apothekenrechtlichen Bestimmungen ergibt sich das Erfordernis der Abgabe von Arzneimitteln durch den Apotheker selbst. Die Beratungsfunktion ist dadurch sichergestellt. Darin liegt ein zentraler Unterschied zu § 8a Abs. 1, der die Zustellung nur in begründeten Einzelfällen zulässt. § 8b steht somit nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des VfGH (VfGH 11.03.2009, B1418/07).

Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung dislozierter Abgabestellen hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

Zu Z 24 (§ 9):

Es erfolgt eine Anpassung im Hinblick auf den Entfall der Bestimmungen über Realapotheken und eine sprachliche Modernisierung. Zur Bestimmung des Standorts im Lichte der Begriffe Gemeinde, Ortschaft, Stadtgebiet oder Teil eines solchen Gebietes s VfSlg 18.241/2007.

Im Verwaltungs- und Geschäftsleben bedarf es häufig eines Nachweises der Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke. Derzeit kann dafür nur der Konzessionsbescheid herangezogen werden, der jedoch alleine schon auf Grund seines Umfangs kein praktikables Mittel darstellt. Die Österreichische Apothekerkammer wird daher nach Abs. 3 verpflichtet, auf ihrer Website eine Liste aller Konzessionsinhaber, deren Apotheke auch tatsächlich in Betrieb ist, zu veröffentlichen und auf dem aktuellen Stand zu halten, um den praktischen Bedürfnissen in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen.

Zu Z 25 und 26 (§ 10 Abs. 2 Z 1 und 3 Z 1):

Im Hinblick auf die Frage, ob von Abs. 2 Z 1 auch (etwa nach alter Rechtslage bewilligte) Hausapotheken von Wahlärzten erfasst sind, erfolgt eine Klarstellung (s dazu Zirm, Der selbständige Apotheker und seine Konzession [2018], S. 94).

Eine durch einen Wahlarzt betriebene Hausapotheke in einer Gemeinde, in der außer dem hausapothekenführenden Wahlarzt nur ein Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz hat, schließt (auch in Übereinstimmung mit der Teleologie des § 29) den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke nicht aus (s VfSlg 18.513/2008).

Im Hinblick auf diese Klarstellung erfolgt auch eine Anpassung in Abs. 3 Z 1.

Zu Z 27(§ 10 Abs. 5):

In Abs. 5 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 28 (§ 10 Abs. 5a):

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass öffentliche Apotheken im Verhältnis zu Filialapotheken eine umfassendere Versorgungsfunktion und daher einen vorrangigen Versorgungsauftrag haben. Von Filialapotheken zu versorgende Personen bleiben daher bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke grundsätzlich unberücksichtigt.

Von einer Filialapotheke versorgte Personen werden bei der Bedarfsprüfung gemäß § 10 dem Versorgungspotential ihrer Stammapotheke nur dann zugerechnet, wenn sie ohne die Existenz der Filialapotheke dem Versorgungspotential der Stammapotheke zuzurechnen wären.

Zu Z 29 (§ 10 Abs. 7):

Auf Grund von in der Praxis aufgetretene Auslegungsfragen wird in Abs. 7 nunmehr ausdrücklich normiert, dass zum Zwecke der Erstellung eines Bedarfsgutachtens die Akten des Verwaltungsverfahrens von der Behörde an die Österreichische Apothekerkammer und gegebenenfalls auch an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln sind. Dies ist im Hinblick auf eine rasche Gutachtenserstellung und damit zur Wahrung des Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist (Art. 6 EMRK) erforderlich.

Zu Z 30 (§ 11 Abs. 1):

Die Konzessionstaxe dient als pauschale Abgeltung der mit der Konzession verbundenen Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer Apotheke. Sie ist nicht abhängig von der tatsächlichen Eröffnung der Apotheke und ist daher bereits mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu entrichten.

Im Fall eines höchstgerichtlichen Verfahrens wird die Konzessionstaxe fällig, sobald das Verfahren beendet wurde und kein weiteres Rechtsmittel mehr gegen die Konzessionserteilung ergriffen werden kann. Im Fall einer negativen Erledigung durch das Höchstgericht liegt keine Konzessionserteilung im Sinn des Abs. 1 erster Satz vor, die die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe auslöst.

Eine Apotheke kann nach rechtskräftiger Konzessionserteilung bereits während eines anhängigen Verfahrens vor dem Höchstgericht eröffnet werden. In diesem Fall wird die Taxe mit der Inbetriebnahme der Apotheke fällig.

Zu Z 31 und 32 (§ 12 Abs. 2):

In Abs. 2 Z 2 entfällt die Ausnahme, wonach eine Beteiligung des Konzessionsinhabers von einem Viertel ausreicht, sofern dieser berechtigt und verpflichtet ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von zehn Jahren durch Übergang unter Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte der gesamten Apothekengesellschaft zu erhöhen. Die bisherige Ausnahmebestimmung einer vorübergehend zulässigen Minderheitsbeteiligung des Konzessionsinhabers in Verbindung mit einer Aufstockungsverpflichtung hat sich als umgehungsanfällig und damit wenig effektiv erwiesen, um die vom Gesetzgeber angestrebte Mehrheitsbeteiligung des Konzessionsinhabers an der Apothekengesellschaft möglichst rasch zu erreichen.

Aus § 46 Abs. 2 ergeben sich jene Nachweise und Belege sowie gesellschaftsrechtliche Unterlagen, die beim Antrag auf Erteilung einer Konzession vorzulegen sind.

Zu Z 33 (§§ 13 bis 16):

Zu § 13:

§ 13 wird im Hinblick auf die Änderungen in §§ 17, 17a und 17b angepasst sowie sprachlich modernisiert.

Abs. 1:

Die Betriebspflicht richtet sich an den Konzessionsinhaber, an den Pächter sowie an den verantwortlichen oder stellvertretenden Leiter der öffentlichen Apotheke. Auf Grund der großen Tragweite dieser Entscheidung kann jedoch ein stellvertretender Leiter den Betrieb nicht stilllegen.

Abs. 2:

Abs. 2 entspricht der bisherigen Rechtslage und wird sprachlich modernisiert.

Abs. 3:

Der Wortlaut des Abs. 3 wird klarer gefasst. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Anzeige der Stilllegung den Betrieb für die auf die Anzeigefrist von zwei Monaten fehlende Zeit auf einen verantwortlichen Leiter übertragen. Ebenso kann die Behörde den Betrieb im Fall der Unterbrechung des Betriebs der Apotheke gemäß Abs. 1 zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen bis zur Wiederaufnahme durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter oder bis zur Übernahme durch einen Dritten auf den verantwortlichen Leiter übertragen.

Abs. 4:

Abs. 4 entspricht hinsichtlich der Entlohnung der bisherigen Rechtslage und wird hinsichtlich der Kosten des Betriebs näher konkretisiert.

Zu § 14:

Abs. 1:

Die Umformulierung dient der sprachlichen Modernisierung. Bereits bestehende (mit BGBl. I Nr. 65/2002 begründete) Zuständigkeiten der Österreichischen Apothekerkammer werden nicht geändert bzw. erweitert.

Abs. 2:

Abs. 2 wird neu gefasst und konkretisiert. Die § 46 Abs. 3 und §§ 48 bis 51 gelangen dabei sinngemäß zur Anwendung (vgl. § 52 Abs. 2).

Bei der Beurteilung, ob der Bedarf des Gebietes von dem neuen Standort aus besser gedeckt werden kann, ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Die Verschlechterung der Versorgung für die Bevölkerung am bisherigen Standort und die Verbesserung jener am in Aussicht genommenen Standort sind gegeneinander abzuwägen.

Abs. 3:

§ 14 Abs. 3 regelt den Fall der Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort (bisher § 46 Abs. 5). Eine Erweiterung des Standorts ist nur in Verbindung mit einer Verlegung zulässig. Abs. 3 deckt Fallkonstellationen ab, in denen beispielsweise innerhalb des festgesetzten Standorts kein geeignetes Geschäftslokal zur Verfügung steht oder bauliche Änderungen, geänderte Straßenführungen etc. eine Verlegung der Apotheke unter Überschreitung der bisherigen Standortgrenze erforderlich machen.

Bei der Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 erfüllt sind. Die Entfernung zur anderen Apotheke darf somit nicht weniger als 500 m betragen und deren Versorgungspotential darf nicht unter 5 500 Personen sinken. Im Unterschied zum Verfahren der Verlegung an einen anderen Standort gemäß Abs. 2 entfällt hier die Prüfung, ob die Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 erfüllt ist. Wie im Verfahren der Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist § 10 Abs. 4 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 4:

Abs. 4 legt in Anlehnung an § 19 Abs. 1 Z 1 fest, dass die rechtskräftige Bewilligung einer Verlegung gemäß Abs. 1 bis 3 von Amts wegen zurückgenommen werden kann, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Verlegung bewilligt wird, verlegt wird. In Ausnahmefällen wird eine Überschreitung der Zeitspanne von drei Jahren gerechtfertigt sein, etwa wenn sich die Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem neuen Wohngebiet befindet, das erst in der Entwicklungsphase und noch nicht besiedelt ist. Diesen Fällen kann in der Vollziehung Rechnung getragen werden, da § 14 Abs. 4 der Behörde einen Ermessensspielraum zugesteht.

Zu § 15:

Abs. 1, 5 und 6 werden sprachlich modernisiert.

Abs. 2 und 3:

Der Begriff der fortbetriebsberechtigten Kinder wird ausdrücklich auf solche ersten Grades beschränkt. Dies soll eine exzessive Ausdehnung des – als Ausnahme konzipierten – Fortbetriebsrechts verhindern (so z.B., dass eine Apotheke für Rechnung eines Enkels oder Urenkels des verstorbenen Konzessionsinhabers jahrzehntelang auf Grundlage seiner Konzession – und somit „ohne aktuell gültige“ Konzession betrieben wird).

In Abs. 2 wird der Kreis der Fortbetriebsberechtigten auf die Eltern ausgedehnt. Zudem entfällt die Beschränkung des Fortbetriebsrechts des Ehegatten oder eingetragenen Partners bis zu dessen Wiederverheiratung oder der Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft im Sinne einer Anpassung an moderne gesellschaftliche Gegebenheiten. Mit der Normierung eines einheitlichen Fortbetriebsrechts für fünf Jahre wird dabei dem Versorgungscharakter der Bestimmung weiterhin Rechnung getragen.

Abs. 3 entspricht der bisherigen Rechtslage.

Abs. 4:

Gemäß Abs. 4 haben Kinder, die auf Grund eines Studiums der Pharmazie fortbetriebsberechtigt sind, der Österreichischen Apothekerkammer halbjährlich ihre Studienbestätigung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht erbracht, erlischt das Fortbetriebsrecht. Aus dem Verweis auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 82/2023, ergibt sich, dass der Nachweiszeitraum durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert wird. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung des Nachweiszeitraums um ein Semester. Für Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres besteht keine Verpflichtung zum Nachweis des Studienerfolgs.

Das Fortbetriebsrecht endet mit Vollendung des 29. Lebensjahres des Berechtigten, sofern er nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Studium der Pharmazie abgeschlossen hat. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Abs. 3 zu sehen, wonach das Fortbetriebsrecht spätestens mit Vollendung des 35. Lebensjahres endet. Da es zur Erlangung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3a Abs. 1 notwendig ist, die einjährige fachliche Ausbildung in einer Apotheke zu absolvieren, und die persönliche Eignung zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer Apotheke gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 weiters die Leitungsberechtigung auf Grund einer fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit voraussetzt, kann der Fortbetriebsberechtigte nur dann die persönliche Eignung zum selbständigen Betrieb der Apotheke bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres erlangen, wenn er das Studium der Pharmazie bis zur Vollendung seines 29. Lebensjahres abgeschlossen hat.

Zu § 16:

§ 16 wird sprachlich modernisiert und an den neuen § 15 angepasst.

Zu Z 34 (§ 17 Abs. 1):

In Abs. 1 werden die bisherigen Abs. 1 und 2 zusammengefasst und sprachlich modernisiert. Geregelt werden dabei jene Fälle, in denen eine Verpachtungspflicht einer öffentlichen Apotheke besteht.

Neu aufgenommen wird lediglich die Z 6, wonach eine Verpachtungspflicht besteht, wenn das Verlassenschaftsverfahren drei Jahre nach dem Tod des Konzessionsinhabers noch nicht beendet wurde. Dies dient der Verhinderung einer Verschleppung des Verlassenschaftsverfahrens.

Zu Z 35 (§ 17 Abs. 1a):

In Abs. 1a wird festgelegt, dass die Apotheke nicht der Verpachtungspflicht unterliegt, wenn ein gemäß § 15 Abs. 2 fortbetriebsberechtigter (Ehe)Partner oder Elternteil wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 3 Abs. 6 Z 2 von der Erteilung einer Konzession ausgeschlossen ist, sofern und solange der Fortbetriebsberechtigte persönlich geeignet ist und selbst die Leitung der Apotheke innehat.

Zu Z 36 (§ 17 Abs. 2):

Abs. 2 regelt – im Gegensatz zu Abs. 1 – jene Fälle, in denen die Möglichkeit zur Verpachtung besteht.

Im Fall der Verpachtung gemäß Z 2 gilt § 17b Abs. 1 bis 3 (vgl. § 17b Abs. 4).

Zu Z 37 bis 39 (§ 17 Abs. 3, 5 und 7):

In Abs. 3 handelt es sich um eine Klarstellung.

In Abs. 5 erfolgt eine sprachliche Modernisierung.

Gemäß Abs. 7 hat die Österreichische Apothekerkammer die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn die Verpachtung einer Apotheke nicht innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig notwendige Maßnahmen ergreifen kann, um einen rechtskonformen Zustand (wieder)herzustellen.

Zu Z 40 und 41 (§ 17a):

Bisher musste gemäß § 4 Abs. 2 der „Leiter“ die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zum selbständigen Betrieb einer Apotheke erfüllen. Dieses Erfordernis wird für den verantwortlichen Leiter nunmehr direkt in § 17a vorgeschrieben. Für den Pächter ergibt sich diese Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 Z 1 und für den stellvertretenden Leiter aus § 17b Abs. 1 letzter Satz.

Zu Z 42 bis 46 (§ 17b):

In Abs. 1 und 2 erfolgen sprachliche Anpassungen sowie Verweisanpassungen.

Abs. 3 wird sprachlich klarer gefasst und modernisiert.

Einer gegen einen Schließungsbescheid gemäß Abs. 3 erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, da ein Aufschub auf Grund des Mangels zu einer Gefährdung des öffentlichen Wohls führen würde.

Zu Z 47 (§ 18):

§ 18 wird sprachlich modernisiert und neu gefasst.

Während § 18 bisher auf die wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen nach diesem Bundesgesetz abgestellt hat, ist für die vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers nunmehr ein begründeter Verdacht (z.B. aufgrund von Ermittlungen) wiederholter Übertretungen ausreichend.

§ 18 kommt zum Tragen, wenn zwar eine entsprechende Verdachtslage besteht, ein Konzessionsentzug wegen mangelnder Verlässlichkeit gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 5 jedoch (noch) nicht angezeigt ist.

Für das Vorliegen eines begründeten Verdachts ist es erforderlich, dass der Konzessionsinhaber wiederholte Übertretungen in systematischer Weise begangen hat; der Verdacht eines einzelnen Verstoßes reicht nicht aus.

Sofern eine Einstellung des Betriebs in Folge einer vorübergehenden Abberufung die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde, ist der Betrieb durch die Bestellung eines verantwortlichen Leiters aufrecht zu erhalten.

Zu Z 48 bis 51 (§ 19):

Die bisherige Frist von fünf Jahren, nach deren Ablauf die Zurücknahme der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke zulässig ist, hat sich in der Praxis als zu großzügig erwiesen. Durch die Verkürzung auf drei Jahre ist die Arzneimittelversorgung für die Bevölkerung schon wesentlich früher sichergestellt. Sofern in Ausnahmefällen eine Überschreitung dieser Zeitspanne gerechtfertigt ist – etwa wenn sich die Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem neuen Wohngebiet befindet, das erst in der Entwicklungsphase und noch nicht besiedelt ist –, kann die Behörde diesem Umstand im Rahmen des Ermessensspielraums gemäß Abs. 1 Rechnung tragen.

Die Frist von drei Jahren bis zur Apothekeneröffnung gilt gemäß § 68a Abs. 15 nur für jene Apothekenkonzessionen, die nach Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle erteilt werden. Für nach der bisherigen Rechtslage erteilte Konzessionen gilt § 19 Abs. 1 Apothekengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014.

Darüber hinaus erfolgen sprachliche Anpassungen.

Zu Z 52 bis 57 (§ 19a):

In Abs. 1 und 2 erfolgen sprachliche Anpassungen.

Da in den neu gefassten §§ 8 ff durchgehend auf die Erforderlichkeit der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung abgestellt wird, erfolgt eine dahingehende Anpassung auch in Abs. 2.

Im Sinne der Rechtssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten wird in Abs. 2 als negatives Bewilligungskriterium ausdrücklich normiert, dass ein Bedarf an einer einstweiligen Fortführung einer öffentlichen Apotheke dann nicht besteht, wenn in derselben Ortschaft die Arzneimittelversorgung bereits durch eine öffentliche Apotheke sichergestellt wird.

Zu Z 58 (§ 20):

In Abs. 1 erfolgen sprachliche Anpassungen.

Abs. 2 ist auf Grund der Änderungen in den §§ 4, 17a und 17b anzupassen. In Abs. 2 Z 1 wird normiert, dass eine Abberufung auch dann zu erfolgen hat, wenn die für die ursprüngliche Bestellung notwendigen persönlichen Voraussetzungen erst nachträglich weggefallen sind.

Abs. 2 Z 2 entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu Z 59 und 60 (§ 20a):

Es erfolgen Anpassungen aufgrund der Änderungen in §§ 17a, 17b und 18.

Zu Z 61 (§§ 21 bis 23):

Die §§ 21 bis 23 entfallen, da mittlerweile keine Realapotheken mehr existieren. Vor diesem Hintergrund wurden auch die §§ 1, 9 Abs. 1, 46 Abs. 4 und § 52 entsprechend adaptiert.

Zu Z 62 (§ 24):

§ 24 wird sprachlich modernisiert und neu gefasst.

Abs. 1 und 2:

Um den Bedürfnissen speziell der Bevölkerung in ländlichen Gebieten besser gerecht werden zu können und um dort die Arzneimittelversorgung wesentlich zu verbessern, wird jeder Apotheke der Betrieb von bis zu drei Filialapotheken ermöglicht.

Die Praxis hat gezeigt, dass die bisherige starre Grenze von vier Straßenkilometern in Abs. 1 zu kurz greift und dadurch nicht alle (vor allem ländliche) Gebiete abgedeckt werden können, in denen Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht. Daher wird nunmehr auf den Umstand abgestellt, dass es sich bei der Stammapotheke um eine der drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken handeln muss. Diese Regelung sichert einerseits den engen geographischen Konnex zwischen Filialapotheke und Stammapotheke und ermöglicht andererseits die Bewilligung von Filialapotheken auch unter besonderen geographischen Gegebenheiten, beispielsweise in langgestreckten, dünn besiedelten Tälern.

Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist lediglich der Konzessionsinhaber oder der gemäß § 15 Abs. 2 und 6 Fortbetriebsberechtigte antragsberechtigt; gemäß Abs. 2 kann einem Pächter oder verantwortlichen Leiter keine Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke erteilt werden.

Z 3 sichert das Versorgungspotential der umliegenden öffentlichen Apotheken insofern, als die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke nicht erteilt werden darf, wenn die negativen Bedarfskriterien des § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 (Mindestentfernung von 500 m zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke und Mindestversorgungspotential von 5 500 Personen für bestehende öffentliche Apotheken, gegebenenfalls unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 6a) erfüllt werden.

Abs. 3:

In Abs. 3 wird ausdrücklich festgelegt, dass eine Filialapotheke dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum (einmalig oder wiederkehrend) bewilligt werden kann. Dies kann sohin etwa jährlich von Dezember bis März während der Skisaison oder einmalig für drei Monate während einer Großveranstaltung der Fall sein.

Abs. 4:

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 3 und wird an die Neuregelungen im Zuge dieser Novelle angepasst.

Für jede Filialapotheke ist ein verantwortlicher Apotheker zu bestellen und der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Die Wahrnehmung der Aufgabe eines verantwortlichen Apothekers kann nur für eine einzige Filialapotheke erfolgen und ist nicht mit der Tätigkeit als Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer Apotheke kumulierbar. Der verantwortliche Leiter muss die allgemeine Berufsberechtigung gemäß § 3b, nicht jedoch die persönliche Eignung zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 3 besitzen.

Abs. 5:

In Abs. 5 wird analog zur Regelung für öffentliche Apotheken festgelegt, dass die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Überdies kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Konzessionsinhabers eine Notfallbereitschaft festlegen.

Abs. 6:

Abs. 6 entspricht dem bisherigen Abs. 5. In Bezug auf die Erlassung näherer Vorschriften wird auf die Verordnungsermächtigung in § 7 verwiesen.

Abs. 7:

Anpassung an die Neuregelungen dieser Novelle.

Zu Z 63 und 64 (§ 25 und Entfall der §§ 26 und 27):

Die Neufassung des § 24 erfordert ebenfalls eine Anpassung der §§ 25 bis 27. Diese werden nunmehr in einem Paragraphen zusammengefasst.

Die Regelung des Abs. 1 entspricht der bisherigen Rechtslage und stellt den Vorrang öffentlicher Apotheken vor Filialapotheken sicher. Klargestellt wird, dass – in Zusammenschau mit § 47 Abs. 2 Z 5 – zur Berechnung der Entfernung der vier Straßenkilometer die Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zugrunde zu legen ist.

Weiters wird in Abs. 2 im Sinne der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung festgelegt, dass die Filialapothekenbewilligung zurückgenommen werden kann, wenn die Filialapotheke nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides tatsächlich eröffnet wird.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 26 Abs. 2.

Zu Z 65 bis 69, 75 und 76 (§§ 31, 35 und 39):

Abgesehen von formalen Ergänzungen der Paragraphen- und Absatzbezeichnungen wird in § 35 Abs. 1a der Österreichischen Apothekerkammer ein Anhörungsrecht in Verfahren zur Bewilligung von Anstaltsapotheken eingeräumt.

Zu Z 70 bis 72 (§ 37):

Da bereits jetzt die Bestellung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke durch die Österreichische Apothekerkammer erfolgt (vgl. § 2a Abs. 1 Z 15 Apothekerkammergesetz 2001), wird § 37 dahingehend angepasst.

Zu Z 73 und 74 (§ 38):

In Abs. 1 entfallen die Verweise auf § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3 und § 14 Abs. 1, da diese in Bezug auf Anstaltsapotheken keinen praktischen Anwendungsbereich haben.

Um die ununterbrochene Wahrnehmung der Leitungsfunktion durch verantwortliche Personen sicherzustellen, ermöglicht Abs. 2 in Anstaltsapotheken die (vorsorgliche) Bestellung von bis zu zwei stellvertretenden Leitern.

Zu Z 77 bis 81 (§ 40):

Abgesehen von formalen Ergänzungen der Paragraphen- und Absatzbezeichnungen erfolgen in Abs. 1 und 2 sprachliche Modernisierungen und redaktionelle Berichtigungen.

Gemäß Abs. 3 hat die Behörde den Betrieb der Anstaltsapotheke unverzüglich zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 nachträglich wegfallen oder wiederholt gegen § 36 verstoßen wird (eine einmalige Abgabe entgegen § 36 ist nicht ausreichend).

Zu Z 82 (§ 40a):

Diese Bestimmung trägt den spezifischen Anforderungen an Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin Rechnung.

Zu Z 83 (§ 41):

Im Zuge der Modernisierung dieses Bundesgesetzes werden die Strafbestimmungen im Sinne des Bestimmtheitsgebots und des Gleichheitsgrundsatzes ausdifferenziert. Im neu formulierten § 41 erfolgt demgemäß eine Abstufung nach der Schwere des Delikts mit jeweils unterschiedlichem Strafrahmen. Dieser wird zudem auf bis zu 20 000 Euro (im Wiederholungsfall) erhöht. Der Versuch wird in allen Fällen ausdrücklich für strafbar erklärt (Abs. 4; vgl. § 8 VStG).

Abs. 1 umschreibt die Tathandlungen mit dem größten Unrechtsgehalt. In Z 1 werden Verstöße gegen das zentrale Schutzgut des Apothekengesetzes (Konzessionssystem) erfasst. Z 2 regelt Verstöße gegen sonstige Bestimmungen, sofern diese zu einer schwerwiegenden Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit führen. Die Subsidiaritätsklausel, derzufolge eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, entfällt im Hinblick auf § 22 Abs. 1 VStG.

Abs. 2 umfasst sowohl das Überschreiten der festgelegten Öffnungszeiten, als auch das Nicht-Offenhalten bzw. die Nicht-Verrichtung der vorgeschriebenen Notfallbereitschaften.

Der Unterschied zwischen der Strafbestimmung des Abs. 3 und jener des Abs. 1 Z 2 besteht im Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit.

Abs. 5 entspricht dem bisherigen Abs. 2.

Zu Z 84 (§ 44):

Der Wortlaut des bisherigen Abs. 1 wird modernisiert, an die Diktion des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, angepasst und vereinfacht. Abs. 2 ist redundant und entfällt daher.

Zu Z 85 (§ 44a):

Diese Bestimmung dient der einheitlichen Regelung, dass Bescheide nach diesem Bundesgesetz unter Bedingungen und Auflagen – sofern dies zur Gewährleistung der Gesundheit und Arzneimittelsicherheit auch nachträglich – erlassen werden können.

Gemäß Abs. 2 sind Bescheide nach diesem Bundesgesetz unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Dies soll sicherstellen, dass die Österreichische Apothekerkammer als gesetzliche berufliche Interessenvertretung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Bedarfsgutachten, Vermeidung von Parallelverfahren etc.) einen Gesamtüberblick über Konzessionen, Verlegungen, Betriebseinstellungen etc. hat.

Zu Z 86 (§ 45):

§ 45 Abs. 1 ist obsolet und kann daher entfallen. Im Übrigen erfolgt eine formale Anpassung.

Zu Z 87 bis 89 (§ 46):

In Abs. 2 Z 1 wird im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auf den gesamten § 3 verwiesen, um die persönliche Eignung abschließend beurteilen zu können. Z 2 dient dem Nachweis dafür, dass das gesamte Apothekenunternehmen (bereits) übergegangen ist. Durch Vorlage der Unterlagen gemäß Z 2 lit. b ist nachzuweisen, dass die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht beim Konzessionswerber liegt.

Abs. 3 trägt dem (seit der Einführung des § 10 Abs. 6a mit BGBl. I Nr. 103/2016) deutlich gestiegenen Erhebungsaufwand der Österreichischen Apothekerkammer im Konzessionsverfahren Rechnung. Die vorgesehene Gebühr entspricht dem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand für das gemäß § 10 Abs. 7 von der Österreichischen Apothekerkammer zu erstellende Bedarfsgutachten. Der bisher vorgesehene Kostenvorschuss gemäß § 48 Abs. 1 entfällt, da die Verlautbarung nunmehr auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer erfolgt und daher keine Kosten mehr anfallen.

In Abs. 4 erfolgt eine sprachliche Anpassung sowie der Entfall der Regelung für die Realapotheken.

Abs. 5 wird an den neuen § 14 angepasst.

Zu Z 90 (§§ 47 bis 49):

Zu § 47:

Abs. 1:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an die Österreichische Apothekerkammer zu übermitteln hat. Diese Übermittlungspflicht ist erforderlich, um sicherzustellen, dass eine zentrale Stelle einen Überblick über alle laufenden Verfahren hat (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 44a Abs. 2). Die Regelung dient der Wahrnehmung der Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer.

Die Österreichische Apothekerkammer verfügt somit als einzige Stelle über die Information, ob ein Konzessionswerber bereits einen oder mehrere Anträge auf Erteilung einer Apothekenkonzession eingebracht hat, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Ist dies der Fall, oder sind die persönliche Eignung gemäß § 3 oder die sonstigen Voraussetzungen des § 46 nicht gegeben, hat die Österreichische Apothekerkammer eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

Abs. 2:

Aus Abs. 2 ergibt sich eine wesentliche Änderung im Konzessionserteilungsverfahren, da gemäß Abs. 2 Z 1 auf Grundlage der Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer das Vorliegen der persönlichen Eignung gemäß § 3 noch vor Einleitung des weiteren Verfahrens – somit noch vor Erstellung eines Gutachtens durch die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 10 Abs. 7 – zu prüfen ist. Z 2 entspricht der bisherigen Rechtslage, wobei nach heutiger Terminologie die bislang vorgesehene Abweisung als Zurückweisung zu verstehen ist (VwGH 24.02.2011, 2010/10/0167). Somit verstößt die Festlegung der zweijährigen Sperrfrist nicht gegen das Gebot der res judicata.

Im Hinblick auf Z 3 führt auch ein Konzessionsantrag desselben Antragstellers für denselben Standort zur sofortigen Zurückweisung. Minimale Änderungen am beantragten Standort bleiben dabei unberücksichtigt, wenn diese keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Bedarfs gemäß § 10 haben.

Das Abstellen auf den Begriff „Gemeinde“ im bisherigen § 47 Abs. 2 ist im Hinblick auf Großgemeinden, die mehrere Ortschaften umfassen, sehr weit gegriffen. In Abs. 2 Z 5 wird daher auf einen Umkreis von vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte abgestellt. Weiters wird die festgelegte Zeitspanne von fünf auf sieben Jahre verlängert. Durch die Einschränkung des Gebiets und die gleichzeitige Verlängerung der Schutzfrist wird dem Investitionsschutz für neu errichtete Filialapotheken als ursprünglichem Zweck der Bestimmung (vgl. ErläutRV BlgNR 395 XVI. GP) Rechnung getragen.

Zu § 48:

Die Bestimmung wird sprachlich modernisiert und an die Änderungen des § 47 angepasst.

Abs. 1:

Die in Abs. 1 festgelegte Verlängerung der Verlautbarungsfrist auf sechs Wochen ist durch die in § 47 Abs. 1 neu vorgesehene Befassung der Österreichischen Apothekerkammer und die Notwendigkeit der Durchführung von Erhebungen durch die Behörde bedingt.

Die Kundmachung von Konzessionsansuchen für neu zu errichtende öffentliche Apotheken erfolgt nun auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer. Dies hindert nicht eine allfällige zusätzliche elektronische Kundmachung.

Abs. 2:

Abs. 2 regelt die Parteistellung gemäß § 8 AVG. Dabei wird der Kreis der Parteien – und damit der Einspruchsberechtigten – ausdrücklich erweitert. Mitbewerber hatten schon bisher auf Grund des § 8 AVG und der umfangreichen dazu ergangenen Judikatur (vgl. z.B. VwGH 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165) Parteistellung im Apothekenkonzessionsverfahren. Als „Mitbewerber“ um eine Apothekenkonzession sind jene Bewerber anzusehen, deren Ansuchen in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass sie einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen (vgl. VwGH 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138; VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/10/0056).

Abs. 3:

Abs. 3 regelt den Inhalt der Kundmachung, wobei insbesondere auf die Präklusionsfolgen hingewiesen werden muss.

Zu § 49:

Es erfolgt eine sprachliche Anpassung.

Der bisherige Abs. 2 entfällt, da § 49 nur die Abgabe von Stellungnahmen durch die betroffenen Gemeinden, nicht aber eine Zuständigkeit zur Entscheidung regelt. Die Herstellung eines Einvernehmens zwischen verschiedenen Behörden ist daher nicht erforderlich.

Zu Z 91 (§ 50):

Die Mitwirkung der zuständigen Standesvertretungen ist bereits in § 10 Abs. 7 und § 47 Abs. 1 vorgesehen. § 50 entfällt daher.

Zu Z 92 (§§ 51 und 52):

Zu § 51:

Die Regelungen entsprechen den bisherigen Abs. 1, 3 und 5.

Der bisherige Abs. 2 entfällt, da der Inhalt ohnehin dem AVG entspricht.

Der bisherige Abs. 4 entfällt, da sich dessen Inhalt bereits aus § 46 Abs. 1 ergibt.

Zu § 52:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass Anträge auf Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu verlautbaren sind. Dies stellt eine geeignete Form der Kundmachung dar, die den potentiell betroffenen Inhabern benachbarter öffentlicher Apotheken die Kenntnisnahme von einem Verlegungsvorhaben ermöglicht.

In Abs. 1 Z 2 wird festgelegt, dass die Einspruchsfrist abweichend von § 48 Abs. 2 vier Wochen beträgt.

In Abs. 1 Z 3 wird festgelegt, dass im Verfahren über Anträge auf Verlegung einer Apotheke innerhalb des Standorts gemäß § 14 Abs. 1 die §§ 48 und 51 (Verlautbarung, Zuständigkeiten und Rechtsmittel, Möglichkeit von Bedingungen und Auflagen) anzuwenden sind. Die Parteistellung der Einspruchsberechtigten beschränkt sich in diesem Fall nur auf die Frage, ob das Verfahren zu Recht als Verlegung innerhalb des Standorts eingestuft wurde, oder ob nicht vielmehr eine Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort vorliegt.

Gemäß Abs. 2 gelten für Verlegungen an einen anderen oder erweiterten Standort die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51 sinngemäß (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 14).

Zu Z 93 (§ 52a):

Die Regelung des Abs. 1 ist vor dem Hintergrund erforderlich, dass zur Ermittlung der Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen ein Ausgangspunkt feststehen muss, von dem aus die Messung der relevanten Entfernungen und – sofern es sich nicht um eine Verlegung innerhalb des Standorts handelt – die Zuordnung der zu versorgenden Personen berechnet werden.

Abs. 2 sieht keine bestimmte Form für die planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen vor. Die planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen kann anhand von digital ermittelten Daten unter Heranziehung von Satellitennavigationssystemen erfolgen.

Zu Z 94 (§§ 53 bis 56):

Zu den §§ 53 und 54:

Die bisher in § 53 geregelten Verfahrensbestimmungen für die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke werden neu strukturiert und getrennt in den §§ 53 (Filialapotheken) und 54 (ärztliche Hausapotheken) geregelt.

Die Bewilligung einer Anstaltsapotheke erfolgt ohnehin nach den Bestimmungen des AVG und bedarf keiner gesonderten Regelung im Apothekengesetz.

Zu § 55:

Abs. 1 wird durch ausdrückliche Aufzählung der einzelnen Anwendungsfälle und deren Rechtsgrundlagen klarer gefasst.

Auch in Abs. 2 werden die einzelnen Anwendungsfälle und deren Rechtsgrundlagen ausdrücklich angeführt. In jedem Fall einer amtswegigen Leiterbestellung ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur zu bestellenden Person und ihrer Entlohnung einzuholen.

Zu § 56:

Die Bestimmung wird sprachlich modernisiert und klarer gefasst.

Der bisherige Abs. 2 entfällt, da die Durchführung von Erhebungen und die Entscheidung durch die zuständige Behörde ohnehin Bestandteile jedes Verwaltungsverfahrens sind.

Unter „Beschreibungen“ sind wie bisher die in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren üblichen Beilagen wie Pläne der gesamten Betriebsanlage, eine Baubeschreibung, eine Betriebsbeschreibung sowie erforderliche technische Beschreibungen der Anlagenteile zu verstehen (s N. Raschauer in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 56 ApoG [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Zu Z 97 (§§ 58 und 58a):

Zu § 58:

Abs. 1:

Der Österreichischen Apothekerkammer sind gemäß Abs. 1 alle Dokumente vorzulegen, die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 dienen.

Die Vorlagepflicht gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf andere, gesondert vom Gesellschaftsvertrag abgeschlossene Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen (z.B. Mietverträge, Kreditverträge, Lieferverträge oder Stimmrechtsbindungsverträge zwischen dem Konzessionsinhaber und einem Mitgesellschafter), sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 (ausreichende rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht) erforderlich ist. Verträge sind dabei in ihrer Gesamtheit und nicht nur auszugsweise vorzulegen.

Daten, die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 nicht erforderlich sind, dürfen z.B. geschwärzt werden.

Abs. 2:

Gemäß § 12 Abs. 5 kann die Österreichische Apothekerkammer bestehende Vereinbarungen jederzeit nachprüfen. Voraussetzung dafür ist die Vorlage aller für die Beurteilung der Einhaltung des § 12 erforderlichen Vereinbarungen. Der Konzessionsinhaber ist daher gemäß Abs. 2 verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer auf Aufforderung alle Unterlagen vorzulegen, die in diesem Zusammenhang von Relevanz sein können.

Zu § 58a:

Damit die Österreichische Apothekerkammer prüfen kann, ob ein Versagungsgrund gemäß § 17 Abs. 3 vorliegt, sind ihr gemäß § 58a alle Dokumente vorzulegen, die in diesem Zusammenhang von Relevanz sein können. Dies betrifft insbesondere Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Eignung des Pächters gemäß § 3 Abs. 1 und 6 sowie den Pachtvertrag und alle sonstigen zwischen dem Verpächter oder Mitgesellschaftern des Verpächters und dem Pächter abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, wie etwa Mietverträge. Verträge sind in ihrer Gesamtheit und nicht nur auszugsweise vorzulegen.

Zu Z 98 (§ 59):

In Abs. 1 wird die bisher in § 60 enthaltene Verordnungsermächtigung konkretisiert. Bei den in Abs. 1 Z 2 genannten Sachverständigen handelt es sich um Sachverständige gemäß § 52 AVG, die nicht als eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO auftreten.

Die Abs. 2 bis 7 entsprechen ihrem Inhalt nach dem § 70 Abs. 2 bis 7 der ABO 2005.

Gemäß Abs. 2 können etwa Betriebsräume oder die Lagerung von Arzneimitteln durch Foto- oder Videoaufnahmen dokumentiert werden.

Zu Z 99 (§§ 59a und 59b):

§ 59a orientiert sich am Inhalt des § 78 AMG. Dieser stellt der Behörde verschiedene Möglichkeiten zur Hinderung oder Beschränkung des Inverkehrbringens von nicht den jeweiligen Vorschriften (AMG, MPG, LMSVG, etc.) entsprechender Ware zur Verfügung (z.B. Verhängung von Auflagen oder Beschlagnahme; vgl. Heissenberger in Cerha/Heissenberger/Steinböck, AMG § 78 b [Stand 1.9.2020, rdb.at]).

§ 59b entspricht dem § 76 ABO 2005.

Zu Z 100 (§§ 60 und 60a):

Zu § 60:

Es wird festgelegt, dass sämtliche Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes der Österreichischen Apothekerkammer zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu übermitteln sind (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 44a Abs. 2). Dies dient nicht nur dem erforderlichen Überblick über bestehende Apotheken, sondern Entscheidungen aus anderen Verfahren sind in der Regel Grundlagen für von der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich geführte Verfahren (etwa zur Verlegung, zum Konzessionsverfahren, zur Bestellung von Leitern).

Zu § 60a:

Auf Grund des Entfalls des § 49 Abs. 2 entfällt in dieser Bestimmung die Absatzbezeichnung im Verweis auf § 49. § 53 verweist unter anderem auf § 49, weshalb eine gesonderte Anführung dieser Bestimmung nicht erforderlich ist.

Zu Z 101 (§ 61):

Abs. 1 stellt klar, dass die Konzessions- und Betriebsanlagenbestimmungen auf Apotheken sui generis keine Anwendung finden. Letztere jedoch nur, sofern seit erstmaliger Inbetriebnahme keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden.

Zu Z 102 (§ 62):

Diese Bestimmung entfällt, da keine Anwendungsfälle mehr denkbar sind.

Zu Z 103 (§ 62b Abs. 2):

Es erfolgt eine redaktionelle Korrektur.

Zu Z 104 und 105 (§ 66a):

In Abs. 2 wird der Versorgungsauftrag der Militärapotheken und damit deren Abgabebefugnis festgelegt. Primäre Aufgabe der Militärapotheken ist die Versorgung der Heeresangehörigen. Eine Abgabe an andere Personen (Nicht-Heeresangehörige) ist nur dann zulässig, wenn das Arzneimittel im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 207/2022, dringend benötigt wird und es aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden kann.

Zu Z 106 (§ 67a Z 1):

In Z 1 erfolgt eine Anpassung des Zitats an die geltende Rechtslage.

Zu Z 107 (§ 68a):

Apotheker, denen die Konzession für eine öffentliche Apotheke bereits erteilt wurde, haben auf Grundlage der bisherigen Rechtslage möglicherweise Dispositionen getroffen, die die Ausschöpfung der Zeitspanne von bisher fünf Jahren beinhalten. In Abs. 15 wird daher im Sinne des Vertrauensschutzes festgelegt, dass für Konzessionen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilt wurden, § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 weiterhin anzuwenden ist.

Apotheker, denen die Bewilligung zur Verlegung ihrer Apotheke bereits erteilt wurde, haben möglicherweise im Vertrauen auf die bisher unbefristete Gültigkeit dieser Bewilligung Dispositionen unterlassen, sodass eine praktische Umsetzung innerhalb von drei Jahren ab rechtskräftiger Bewilligung nicht mehr möglich ist. In Abs. 16 wird daher im Sinne des Vertrauensschutzes festgelegt, dass die Frist für die Zurücknahme von Bewilligungen zur Verlegung einer Apotheke, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilt wurden, erst drei Jahre nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes endet.

Apotheker, denen die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke bereits erteilt wurde, haben möglicherweise im Vertrauen auf die bisher unbefristete Gültigkeit dieser Bewilligung Dispositionen unterlassen, sodass eine praktische Umsetzung innerhalb von zwei Jahren ab rechtskräftiger Bewilligung nicht mehr möglich ist. In Abs. 17 wird daher im Sinne des Vertrauensschutzes festgelegt, dass die Frist für die Zurücknahme von Bewilligungen zum Betrieb einer Filialapotheke, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilt wurden, erst zwei Jahre nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes endet.

Gemäß Abs. 18 gelangen die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 (rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht des Konzessionsinhabers) auf bestehende Personengesellschaften ab dem nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers, spätestens jedoch mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Anwendung. Bis dahin sind bestehende Apothekengesellschaftsverträge so anzupassen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erfüllt sind.

Abs. 19 stellt sicher, dass jene Apotheken, die im Vertrauen auf die derzeitige Rechtslage in Betrieb genommen wurden, deren Konzession aber zu einem späteren Zeitpunkt in einem Verfahren vor dem VwGH oder allenfalls auch dem VfGH behoben wird, im Falle des Vorliegens eines Bedarfs nicht umgehend schließen müssen, sondern längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weitergeführt werden dürfen. In Abs. 19 wird daher im Sinne des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung von Härtefällen festgelegt, dass für Apotheken, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betrieben wurden, § 19a Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1984 weiterhin anzuwenden ist.

Zu Art. 2 (Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 Z 11):

Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich werden um eine Ermächtigung zur Erlassung von Honorarempfehlungen für pharmazeutische Leistungen ergänzt. Mangels Normativität handelt es sich bei diesen nicht um Verordnungen; sie unterliegen daher auch nicht den diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Vorschriften.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4 Z 16):

Gemäß § 9 Abs. 3 Apothekengesetz hat die Österreichische Apothekerkammer Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen auszustellen und auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern sich die jeweilige Apotheke in Betrieb befindet. Die Veröffentlichung hat im Übrigen lediglich deklarative Wirkung.

Zu Z 3 bis 6 (§ 2a Abs. 1 Z 1d, 3, 7 und 11):

Die Änderungen dienen lediglich der formalen Anpassung an die Änderungen im Apothekengesetz, bestehende Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer werden nicht erweitert (vgl. auch die Erläuterungen zu § 14 Apothekengesetz).

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 3):

Die Änderung trägt der Änderung des § 17 Apothekengesetz Rechnung, die in Abs. 1 nunmehr keine Verpachtungspflicht, in Abs. 2 Z 1 aber ein Verpachtungsrecht wegen des Rücktritts des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke auf Grund der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe vorsieht.

Zu Z 8 (§ 14 Abs. 2 Z 8):

Die Änderung steht in Zusammenhang mit der Änderung des § 17, der in Abs. 2 Z 2 nunmehr einen Übergang der Zuständigkeit für die Erstattung von Bedarfsgutachten bzw. Stellungnahmen zu Leiterbestellungen von der Landesgeschäftsstelle auf das Präsidium der Apothekerkammer vorsieht, wenn beim Präsidenten oder Vizepräsidenten der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen vermögen.

Zu Z 9 (§ 17 Abs. 2 Z 2):

Die Änderung ist erforderlich, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass in Bezug auf die involvierten Präsidenten der Landesgeschäftsstellen häufig Sachverhalte vorliegen, die nach der strengen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit von Sachverständigen (vgl. z.B. VwGH 20.01.1993, 92/01/0798) zumindest eine Anscheinsbefangenheit bei der Gutachtenserstattung begründen können.

Ob ein Befangenheitsgrund vorliegt, haben die involvierten Präsidenten/Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen in jeder Lage des Verfahrens selbst zu prüfen; die Beurteilung ist dem Präsidium der Apothekerkammer schriftlich mitzuteilen. Liegt ein Befangenheitsgrund vor, hat darüber hinaus eine Anzeige der Befangenheit unter Angabe des Grundes zu erfolgen. Für den Fall des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim Präsidenten und beim Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle geht die Zuständigkeit für die Erstattung des Bedarfsgutachtens auf das Präsidium der Apothekerkammer über.

Zu Z 10 (§ 17 Abs. 2 Z 3 und 4):

Es erfolgen redaktionelle Korrekturen.

Zu Z 11 bis 13 (§ 79c):

§ 79c wird nach dem Vorbild der entsprechenden Bestimmung im Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, dahingehend geändert, dass der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss keiner Genehmigung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mehr bedürfen, sondern – wie auch bei den Akten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 – die Möglichkeit zur Aufhebung binnen vier Monaten ab Vorlage besteht.

Zu Art. 3 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002)

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 2 Z 4 lit. d):

In § 19 Abs. 2 sind jene Zeiten aufgezählt, die den von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich besoldeten Dienstnehmer auf Ansuchen für Zwecke der Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen sind. Die in Z 4 neu eingefügte lit. d ermöglicht die Anrechnung von bis zu fünf Jahren einer pharmazeutisch-fachlichen Tätigkeit in Militärapotheken auf die Dienstzeit.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1 Z 3):

§ 21 Abs. 1 legt die für eine Dienstzeitanrechnung zu entrichtenden Anrechnungsbeträge in Prozenten der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst fest. Die Aufzählung wird um den Anrechnungsbetrag für die in Militärapotheken zurückgelegten Dienstzeiten ergänzt.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss