3870/A XXVII. GP
Eingebracht am 31.01.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Mag. Markus Koza
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im § 177 Abs. 1 entfallen der zweite und dritte Satz.
2. Im § 363 Abs. 1, 2 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck“.
3. § 363 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sind vorrangig mittels elektronischer Datenfernübertragung, jedenfalls aber schriftlich, zu erstatten.“
4. Nach § 797 wird folgender § 798 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 798. Die §§ 177 Abs. 1, 363 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft und sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingetreten sind.“
5. Die Anlage 1 zum ASVG lautet:
„Anlage 1
Liste der Berufskrankheiten (§ 177)
Inhaltsverzeichnis
1. Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
2. Erkrankungen der Haut
3. Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten
4. Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats
5. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
5.1. Lärm
5.2. Mechanische Einwirkungen
5.3. Strahlen
6. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
6.1. Metalle und Metalloide
6.2. Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
7. Maligne Erkrankungen
7.1. Maligne Erkrankungen der Lunge und/oder des Rippenfells/Herzbeutels/Bauchfells
7.2. Maligne Erkrankungen des Bluts und der blutbildenden Organe
7.3. Maligne Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege
7.4. Maligne Erkrankungen der Haut
7.5. Maligne Erkrankungen im HNO-Bereich
7.6. Maligne Erkrankungen des hepatobiliären Systems
7.7. Maligne Erkrankungen der Geschlechtsorgane
8. Sonstige
Lfd. Nr. |
Berufskrankheiten |
Unternehmen |
1. |
Erkrankungen der Atemwege und der Lunge |
|
1.1. |
Staublungenerkrankungen (Silikose oder Silikatose) mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf |
Alle Unternehmen |
1.2. |
Staublungenerkrankung in Verbindung mit aktivfortschreitender Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose) |
Alle Unternehmen |
1.3. |
Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) mit objektiver feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf |
Alle Unternehmen |
1.4. |
Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lunge durch Aluminium oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
1.5. |
Erkrankungen an Lungenfibrose durch Hartmetallstaub |
Herstellung und Bearbeitung von Hartmetallen |
1.6. |
Durch allergisierende Stoffe verursachte Erkrankungen an Asthma bronchiale (einschließlich Rhinopathie), wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen |
Alle Unternehmen |
1.7. |
Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf |
Alle Unternehmen |
1.8. |
Exogen-allergische Alveolitis mit objektiv nachweisbarem Funktionsverlust der Lunge, sofern das als ursächlich festgestellte Antigen bei der Erwerbsarbeit von einem objektiv feststellbar bestimmenden Einfluss gewesen ist |
Alle Unternehmen |
1.9. |
Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub |
Alle Unternehmen |
2. |
Erkrankungen der Haut |
|
2.1. |
Hauterkrankungen, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen (eine Aufgabe der schädigenden Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer in dieser Anlage angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde; siehe 6. und 7.4.) |
Alle Unternehmen |
3. |
Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten |
|
3.1. |
Infektionskrankheiten |
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht |
3.2. |
Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten |
Tätigkeiten, die durch Umgang oder Berührung mit Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen, Abgängen und mit kontaminiertem Material zur Erkrankung Anlass geben bzw. Tätigkeiten, bei denen eine vergleichbare Gefährdung besteht |
3.3. |
Durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten (z.B. Frühsommermeningoencephalitis oder Borreliose) |
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie Tätigkeiten in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht |
3.4. |
Tropenkrankheiten, Fleckfieber |
Alle Unternehmen |
3.5. |
Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis |
Unternehmen des Bergbaus, Stollen- oder Tunnelbaus |
4. |
Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats |
|
4.1. |
Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel, der Sehnenscheiden und des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung |
Alle Unternehmen |
4.2. |
Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze |
Alle Unternehmen |
4.3. |
Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag und bei anderen Personen nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung |
Alle Unternehmen |
5. |
Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten |
|
5.1. |
Lärm |
|
5.1.1. |
Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit |
Alle Unternehmen |
5.2. |
Mechanische Einwirkungen |
|
5.2.1. |
Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie z.B. Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen |
Alle Unternehmen |
5.2.2. |
Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom |
Alle Unternehmen |
5.2.3. |
Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikerinnen und Instrumentalmusikern |
Alle Unternehmen |
5.2.3. |
Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft |
Alle Unternehmen |
5.2.4. |
Druckschädigung der Nerven |
Alle Unternehmen |
5.3. |
Strahlen |
|
5.3.1. |
Erkrankungen durch ionisierende Strahlen |
Alle Unternehmen |
5.3.2. |
Grauer Star |
Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Glas, Eisenhütten, Metallschmelzereien |
6. |
Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten (nicht anwendbar, sofern die Krankheit und der verursachende Stoff unter „7. Maligne Erkrankungen“ angeführt sind) |
|
6.1. |
Metalle und Metalloide |
|
6.1.1. |
Erkrankungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.1.2. |
Erkrankungen durch Phosphor oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.1.3. |
Erkrankungen durch Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.1.4. |
Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.1.5. |
Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.1.6. |
Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.1.7. |
Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.1.8. |
Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.1.9. |
Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.1.10. |
Erkrankungen durch Nickel oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
6.2. |
Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe |
|
6.2.1. |
Erkrankungen durch Benzol oder seine Homologe oder durch Styrol |
Alle Unternehmen |
6.2.2. |
Erkrankungen durch Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe und deren Abkömmlinge |
Alle Unternehmen |
6.2.3. |
Erkrankungen durch Halogen-Kohlenwasserstoffe |
Alle Unternehmen |
6.2.4. |
Erkrankungen durch Salpetersäureester |
Alle Unternehmen |
6.2.5. |
Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff |
Alle Unternehmen |
6.2.6. |
Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff |
Alle Unternehmen |
6.2.7. |
Erkrankungen durch Kohlenmonoxid |
Alle Unternehmen |
6.2.8. |
Erkrankungen der Knochen, Gelenke und Bänder durch Fluorverbindungen (Fluorose) |
Alle Unternehmen |
6.2.9. |
Erkrankungen der Zähne durch Säuren |
Alle Unternehmen |
6.2.10. |
Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon |
Chemische Industrie |
6.2.12. |
Erkrankungen durch Dimethylformamid |
Alle Unternehmen |
6.2.13. |
Erkrankungen durch Butyl-, Methyl- und Isopropylalkohol |
Alle Unternehmen |
6.2.14. |
Erkrankungen durch Phenole und Katechole |
Alle Unternehmen |
6.2.15. |
Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide |
Alle Unternehmen |
6.2.16. |
Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische, wenn eine regelmäßige Exposition bestanden hat, die im Hinblick auf Dauer und Ausmaß erheblich war |
Alle Unternehmen |
7. |
Maligne Erkrankungen (nicht anwendbar, sofern bereits zu einer Krankheit nach „6. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten“ betreffend den selben verursachenden Stoff ein Antrag gestellt oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde) |
|
7.1. |
Maligne Erkrankungen der Lunge und/oder des Rippenfells/Herzbeutels/Bauchfells |
|
7.1.1. |
Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest |
Alle Unternehmen |
7.1.2. |
Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest |
Alle Unternehmen |
7.1.3. |
Bösartige Neubildungen der Lunge durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid bei Silikose |
Alle Unternehmen |
7.1.4. |
Bösartige Neubildungen der Lunge durch Chrom VI |
Alle Unternehmen |
7.1.5. |
Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen |
Alle Unternehmen |
7.1.6. |
Bösartige Neubildungen der Lunge durch Arsen |
Alle Unternehmen |
7.1.7. |
Bösartige Neubildungen der Lunge durch Cadmium |
Alle Unternehmen |
7.1.8. |
Bösartige Neubildungen der Lunge durch Beryllium |
Alle Unternehmen |
7.1.9. |
Bösartige Neubildungen der Lunge durch ionisierende Strahlen |
Alle Unternehmen |
7.2. |
Maligne Erkrankungen des Bluts und der blutbildenden Organe |
|
7.2.1. |
Bösartige Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol |
Alle Unternehmen |
7.2.2. |
Bösartige Neubildungen des Blutes und der blutbildenden Organe durch ionisierende Strahlen (sofern die vorliegende Krankheit nicht bereits nach „5.3.1. Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ gemeldet oder ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde) |
Alle Unternehmen |
7.3. |
Maligne Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege |
|
7.3.1. |
Krebs oder andere Neubildungen sowie Schleimhautveränderungen der Harnwege durch aromatische Amine |
Alle Unternehmen |
7.3.2. |
Bösartige Neubildungen der Niere durch Cadmium |
Alle Unternehmen |
7.3.3. |
Bösartige Neubildungen der Niere durch Trichlorethen |
Alle Unternehmen |
7.4. |
Maligne Erkrankungen der Haut |
|
7.4.1. |
Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Dunkelöle, Teer, Anthrazen, Pech, Mineralöle, Erdpech und ähnliche Stoffe |
Alle Unternehmen |
7.4.2. |
Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition |
Alle Unternehmen |
7.5. |
Maligne Erkrankungen im HNO-Bereich |
|
7.5.1. |
Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Staub von Hartholz |
Holzbearbeitende und holzverarbeitende Betriebe |
7.5.2. |
Bösartige Neubildungen des Kehlkopfs durch Asbest |
Alle Unternehmen |
7.6. |
Maligne Erkrankungen des hepatobiliären Systems |
|
7.6.1. |
Hepatozelluläres Karzinom bei Hepatitis B, C (sofern Hepatitis B, C nicht bereits nach „3.1. Infektionskrankheiten“ gemeldet oder ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde) |
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht |
7.6.2. |
Bösartige Erkrankungen der Leber durch Vinylchlorid |
Alle Unternehmen |
7.7. |
Maligne Erkrankungen der Geschlechtsorgane |
|
7.7.1. |
Ovarialkarzinom nach Asbestexposition |
Alle Unternehmen |
8. |
Sonstige |
|
8.1. |
Anaphylaktische Reaktionen nach Latex-Exposition |
Alle Unternehmen |
“
Begründung
Allgemeiner Teil
Die bisher in Geltung stehende Berufskrankheitenliste ist eine historisch gewachsene Liste, die bei Ergänzung neuer Berufskrankheiten in der Regel um die entsprechenden Positionen erweitert wurde. Sie umfasst Erkrankungen, die in bestimmten Berufsgruppen bzw. bei bestimmten Expositionen deutlich häufiger auftreten als in der Normalbevölkerung. Für die Aufnahme einer Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
– Es muss wissenschaftliche Evidenz eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Art der Erkrankung und einer oder mehreren Expositionen gegeben sein.
– Es muss in bestimmten Expositionen bzw. bei bestimmten Tätigkeiten eine entsprechend große Anzahl an Fällen aufgetreten sein.
– Es muss eine klare Zuordnung zwischen Exposition und Zielorgan gegeben sein.
– Es muss eine klare medizinische Diagnose gestellt werden können (Vollbeweis).
– Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung ist dann gegeben, wenn es wahrscheinlicher ist, dass eine Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit als durch außerberufliche Faktoren verursacht wurde. Diese Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist erfüllt, wenn durch wissenschaftliche Evidenz belegt ist, dass eine bestimmte Krankheit bei bestimmten beruflichen Expositionen mindestens doppelt so häufig auftritt wie in der Allgemeinbevölkerung (Verdoppelungsrisiko).
Bei einzelnen Berufskrankheiten kann eine Eingrenzung auf bestimmte Tätigkeiten bzw. Berufsgruppen erfolgen, wenn nur in diesen Gruppen bzw. bei diesen Tätigkeiten eine entsprechende wissenschaftliche Evidenz gegeben ist.
Zuletzt erfolgte eine Erweiterung der Berufskrankheitenliste basierend auf einer Einigung der Sozialpartner durch BGBl. I Nr. 123/2012.
Das Regierungsprogramm 2020-2024 sieht im Kapitel Arbeit unter dem Schlagwort Arbeitnehmerschutz die „Modernisierung der Berufskrankheitenliste“ vor. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Arbeitsgruppe unter Einbindung von Expertinnen und Experten der Unfallversicherungsträger (AUVA, BVAEB und SVS), der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin sowie der für Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz und für das AGG (Grundlage für die Initiative „fit2work“) zuständigen Sektionen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, mit dem Ziel einer zeitgemäßen Überarbeitung und Erweiterung der Berufskrankheitenliste, eingerichtet. Basierend auf den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe sollen die Neustrukturierung der Berufskrankheitenliste sowie die Ergänzung und Streichung einzelner Berufskrankheiten vorgenommen werden.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 177 Abs. 1 ASVG):
Die Bedingung zur Anerkennung von Hautkrankheiten als Berufskrankheit im § 177 Abs 1 („wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen“) wird zur einfacheren Handhabbarkeit der Berufskrankheitenliste in die Anlage 1 (Nr. 2.1.) verschoben. Wie bisher ist die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde (Anlage 1, Nr. 6. und 7.4.).
Zu Z 2 und 3 (§ 363 Abs. 1, 2, 4 und 5 ASVG):
Nach der derzeitigen Rechtslage sind Meldungen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an den Unfallversicherungsträger „auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck“ vorzunehmen. Um die Meldequote zu erhöhen, soll § 363 ASVG dahin abgeändert werden, dass Meldungen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorrangig elektronisch übermittelt werden sollen. Dazu soll die Wortfolge „auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck“ in Abs. 1, 2 und 4 gestrichen werden und in Abs. 5 normiert werden, dass Meldungen „vorrangig mittels elektronischer Datenfernübertragung“ zu erstatten sind. Die Erstattung von Meldungen in physischer Form (z.B. mittels eines Vordrucks) soll weiterhin möglich bleiben; die Meldung hat aber jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
Zu Z 5 (Anlage 1 zum ASVG):
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben soll die Berufskrankheitenliste gänzlich neu strukturiert werden. Weiters soll dieser ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt werden. Materiell-rechtliche Änderungen ergeben sich durch das Inhaltsverzeichnis sowie die Neustrukturierung nicht.
Die Schaffung von Gruppen von Berufskrankheiten soll wesentlich zur Übersichtlichkeit der Liste beitragen. Durch die bessere Lesbarkeit und einfachere Einordnung bzw. Auffindbarkeit von Erkrankungen in der Berufskrankheitenliste soll auch ein niederschwelliger Zugang und damit eine höhere Verbreitung in den unterschiedlichen Facharztgruppen erreicht werden.
Die Bedingung zur Anerkennung von Hautkrankheiten als Berufskrankheit im § 177 Abs 1 („wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen“) sowie der Hinweis, dass die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht erforderlich ist, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde, wurden in die Anlage 1 zur einschlägigen Nr. 2.1. verschoben.
Folgende vier Krankheiten sollen neu in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden:
– Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom
– Fokale Dystonien bei Instrumentalmusikerinnen und -musikern
– Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition
– Ovarialkarzinom nach Asbest-Exposition
Diese Neuaufnahmen in die Berufskrankheitenliste erfolgen evidenzbasiert aufgrund einer umfassenden Prüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des allgemeinen Forschungsstandes durch die Arbeitsgruppe aus medizinischen Expertinnen und Experten. Dabei wurden unter anderem die Forschung zu den einzelnen Krankheiten in Österreich und Deutschland sowie die Erfahrungen aus der Praxis der Unfallversicherungsträger herangezogen. Weiters wurden die deutsche Berufskrankheitenliste samt den jeweiligen fachlichen Begründungen zu den einzelnen Berufskrankheiten und die Empfehlung (EU) 2022/2337 der Kommission vom 28. November 2022 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten berücksichtigt.
Zur Verbesserung der Transparenz für Ärztinnen und Ärzte wurden bestimmte Krebserkrankungen unter „7. Maligne Erkrankungen“ gesondert gelistet. Um eine leistungsrechtliche Doppelerfassung zu verhindern, wurde bei der Nr. 7.2.2 „Bösartige Neubildungen des Blutes und der blutbildenden Organe durch ionisierende Strahlen“ der Klammerausdruck „(sofern die vorliegende Krankheit nicht bereits nach „5.3.1. Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ gemeldet oder ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde)“ sowie bei der Nr. 7.6.1. „Hepatozelluläres Karzinom bei Hepatitis B, C“ der Klammerausdruck „(sofern Hepatitis B, C nicht bereits als „3.1. Infektionskrankheit“ gemeldet oder ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde)“ beigefügt. Aus diesem Grund sollen auch die unter „6. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten“ genannten Erkrankungen nicht zur Anwendung kommen, „sofern die Krankheit und der verursachende Stoff unter „7. Maligne Erkrankungen“ angeführt sind“. Wurde hinsichtlich einer unter „7. Maligne Erkrankungen“ genannten Krankheit „bereits […] nach „6. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten“ betreffend den selben verursachenden Stoff ein Antrag gestellt oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet“ soll eine zusätzliche (doppelte) Erfassung unter „7. Maligne Erkrankungen“ nicht erfolgen. Entsprechende Hinweise wurden den jeweiligen Kapiteln vorangestellt.
Die bisherige lfd. Nr. 29 („Erkrankungen durch Thomasschlackenmehl“) soll mangels praktischer Relevanz gestrichen werden.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss