3873/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2024
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Christian Ries, Werner Herbert

und weiterer Abgeordneter

betreffend Flächendeckende Ausstattung der Streifendienst versehenden Polizeibeamten mit Taser-Waffen.

 

 

Der Beruf des Polizeibeamten stellt hohe Anforderungen an die Physis, aber vor allem an die Psyche dieser Berufsgruppe. Auf den Schultern der Polizeibeamten lastet die Aufrechterhaltung von öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit als Garanten zur Wahrung der Menschenrechte, der Einhaltung der geltenden Rechtsordnung und der Bewahrung des sozialen Friedens im Inneren des Staates.

 

Immer öfter kommt es zu Vorfällen, wo Polizeibeamte, nachdem jeder Versuch der Deeskalation gescheitert ist, von einer ihrer Dienstwaffen Gebrauch machen müssen.

Das Waffengebrauchsgesetz normiert, dass wenn ein Einsatz einer Dienstwaffe unvermeidbar ist, nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden darf. D.h. der immer mit Lebensgefahr verbundene Einsatz einer Schusswaffe ist die Ultima Ratio polizeilichen Einschreitens, bei dem Polizeibeamte das Gewaltmonopol des Rechtsstaates zur Anwendung bringen müssen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht erhalten zu können. Im Regelfall kommt eine Schusswaffe in Österreich nur im Falle gerechter Notwehr oder Nothilfe zum Einsatz.

 

So auch beispielsweise im Januar dieses Jahres, wo zwei Polizeibeamte im burgenländischen Bad Sauerbrunn, nachdem die Deeskalation und die Anwendung des Pfeffersprays sich als wirkungslos erwiesen haben, von der Faustfeuerwaffe Gebrauch machen mussten, weil ein offenbar geistig Verwirrter und von Suchtmitteln beeinträchtigter Mann mit einer Machete auf einen Beamten einschlug.

 

Die nach Warnschüssen auf den Angreifer abgegebenen Wirkungstreffer führten zum Tod dieser Person. Die Beamten haben in solchen Fällen nicht nur die persönliche Belastung einen Menschen getötet zu haben, sie müssen auch noch Ermittlungen wegen Mordes gegen ihre Person über sich ergehen lassen. Daher erscheint es sinnvoll, auch andere Mittel oder Waffen zu prüfen, die dieselbe Wirkung einer Schusswaffe entfalten können, ohne dass durch einen Wirkungstreffer der Tod eines Getroffenen befürchtet werden muss.

 

Mit der teilweisen Einführung der „Taser“- Waffe wurde eine sinnvolle und wirksame Alternative zum Einsatz einer Faustfeuerwaffe bei der Ausübung polizeilicher Zwangsbefugnisse gefunden. Die begrenzte Reichweite der Taser-Waffe tut der Wirksamkeit des Taser-Einsatzes keinen Abbruch, da sich auch die weit überwiegende Anzahl der Waffengebräuche von Faustfeuerwaffen in einer Entfernung von unter zehn Metern abspielt. Durch den Einsatz des Tasers tritt lediglich eine temporäre Gesundheitsschädigung des Betroffenen auf, die ihn jedoch während dieser Zeit völlig zum Angriff oder Widerstand unfähig macht und womit der Zweck des Zwangsmitteleinsatzes erreicht werden kann, ohne eine lebensgefährliche oder letale Wirkung beim Getroffenen hervorzurufen.

 

Um die Zahl von letal verlaufenden Schusswaffeneinsätzen im Sinne der Betroffenen, aber auch im Sinne der psychischen Gesundheit der zum Waffengebrauch in den meisten Fällen gezwungenen Polizeibeamten, sicherzustellen, stellen die nachfolgenden unterfertigten Abgeordneten folgenden 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, einen flächendeckenden Ausstattungszustand der Bundespolizei herzustellen, der sicherstellt, dass jeder Polizeibedienstete im Streifendienst mit einem Taser ausgestattet wird.“

 

 

 

 

 

Es wird formeller Hinsicht ersucht den Antrag dem Ausschuss für Inneres zuzuweisen.