3885/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 28.02.2024
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Petra Wimmer
Genossinnen und Genossen
betreffend Pfändungen - Anhebung des Existenzminimums an die Armutsgefährdungsschwelle
Gehalts- und Lohnpfändungen sind trauriger Teil der Realität von Menschen, die überschuldet sind. Pfändbar ist jeder Bezug, der Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion hat, wobei den Betroffenen nicht nur das Existenzminimum verbleiben muss, sondern auch einige Beihilfen unpfändbar sind. Auf der Homepage der Schuldnerberatung ist dazu nachzulesen: „Pfändbar ist jeder Bezug, der Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion hat. Dazu zählen das Gehalt, der Lohn, das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe etc. Nicht pfändbar sind alle Arten von Beihilfen wie Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe etc. Aufwandsentschädigungen, die im Bezug enthalten sind und für einen wirklichen Aufwand ausbezahlt werden, wie z.B. Tagesdiäten, sind nicht pfändbar und werden nicht berücksichtigt. Andere Aufwandsentschädigungen wie z.B. Gefahrenzulage oder Schmutzzulage müssen jedoch berücksichtigt werden.“[1]
Laut Schuldnerreport 2023 lag der Existenzminimum-Grundbetrag für eine alleinstehende Person im Jahr 2023 bei € 1.110,- (bei 14 Bezügen) und liegt damit deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle, die im Jahr 2022 für eine Einzelperson € 1.392,- beträgt.
26,3 % der Klient:innen der staatlich anerkannten Schuldenberatungen haben weniger Einkommen als das Existenzminimum zur Verfügung und liegen damit unter der Armutsgefährdungsschwelle. Rund 32,6 % sind arbeitslos (Schuldenreport 2023).
Die finanzielle Differenz zwischen Existenzminimum-Grundbetrag und Armutsgefährdungsschwelle für eine Einzelperson liegt bei € 261,- für eine alleinstehende Person. Alle Menschen die eine Lohnpfändung haben oder in Privatkonkurs sind, leben also um € 261,- unter der Armutsgefährdungsschwelle und sind damit erheblich armuts- oder ausgrenzungsgefährdet.
Aus den angeführten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Justiz, werden aufgefordert, bis Ende Juni 2024 dem Nationalrat eine Regelung vorzulegen, die für Pfändungen das Existenzminimum auf die Höhe der Armutsgefährdungsschwelle anhebt. Dies stellt gerade in Zeiten der galoppierenden Teuerung bei Gütern des grundlegenden Lebensbedarfes und stark steigender Energiepreise eine dringend nötige Maßnahme zur Bekämpfung von Armut im Allgemeinen, aber auch von Altersarmut dar.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz