3892/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.02.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

§34 Abs. (4) lautet:

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 16.870 Euro... 6%

mehr als 16.870 Euro bis 33.740 Euro... 8%

mehr als 33.740 Euro bis 84.350 Euro... 10%

mehr als 84.350 Euro... 12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

Begründung

Entlastung bei Gesundheitskosten sicherstellen

Die Gesundheitsausgaben in Österreich steigen seit Jahren an und werden dies zumindest gemäß Analysen des Budgetdienstes auch weiterhin tun (1). Grundsätzlich ist dies aufgrund des demographischen Wandels, der steigenden Krankheitslast infolge chronischer Krankheiten und der mangelnden Prävention im Gesundheitssystem erwartbar und auch nachvollziehbar. Wie wohl der prozentuelle Anteil der privat getragenen Gesundheitskosten nicht ansteigt, ist die absolute Summe dieser Kosten in den letzten Jahren für individuelle Personen über der Inflation angestiegen und stellt damit eine steigende Belastung dar (2). Die Schwellenwerte für außergewöhnliche Belastungen, zu denen auch private Gesundheitskosten zählen, sind aber seit 1988 unverändert. Die kalte Progression schlägt hier also voll zu und führt zum Ergebnis, dass auch Bezieher sehr kleiner Einkommen (EUR 7.300 p.a.) hohe Beträge selbst stemmen müssen.

So weist eine aktuelle Studie des IHS darauf hin, dass Gesundheitsausgaben besonders für ärmere Haushalte eine immer größere Belastung darstellen (3). Gerade bei Fällen nach schweren Krankheitsereignissen gibt es nach wie vor Probleme mit Kassenerstattungen (4) und auch bei Anträgen an den Unterstützungsfonds der ÖGK gibt es unterschiedliche Interpretationen , inwiefern dort beantragte Hilfsmittel gewünschte Sonderausführungen oder notwendige Unterstützungsmittel sind (5). Spätestens bei Hilfsmitteln, die oft nur in geringem Ausmaß erstattungsfähig sind, bei deren Auswahl Patient:innen aber nicht verzichten können, könnten die Selbstbehalte zumindest in einem ursprünglich intendierten Ausmaß begrenzt werden, um Haushalte zu entlasten (6). Kontaktlinsen, Brillen, Hörgeräte uvm. können in fortgeschrittenem Alter durchaus gleichzeitig fällig werden und hohe individuelle Kosten verursachen.

Bedauerlicherweise werden die Schwellenwerte für außergewöhnliche Belastungen im Einkommenssteuergesetz nicht automatisch valorisiert, weshalb die kalte Progression im Laufe der vergangenen Jahre den steuerlich wirksamen Anteil privater Gesundheitskosten zu Lasten kleiner Einkommensbezieher stark reduziert hat. Die Valorisierung dieser Nominalwerte ist daher überfällig.

  1. https://www.parlament.gv.at/dokument/budgetdienst/budget/BD-Budgetanalyse-2024.pdf
  2. https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gesundheit/gesundheitsversorgung-und-ausgaben/gesundheitsausgaben
  3. https://orf.at/stories/3349177/
  4. https://www.meinbezirk.at/lilienfeld/c-lokales/fuer-halbseits-gelaehmte-tochter-die-oegk-hilft-uns-nicht_a4720274
  5. https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870473
  6. https://www.diepresse.com/18174214/private-gesundheitsausgaben-aermere-haushalte-staerker-belastet

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.