Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz (Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG 1988) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

§34 Abs. (4) lautet:

„Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 16.870 Euro............................................................................................. 6%

mehr als 16.870 Euro bis 33.740 Euro......................................................................... 8%

mehr als 33.740 Euro bis 84.350 Euro....................................................................... 10%

mehr als 84.350 Euro.................................................................................................... 12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

             - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

             - wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe‑)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 937 Euro wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe‑)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe‑)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 937 Euro (Anm. 1)Anmerkung 1) jährlich erzielt

             - für jedes Kind (§ 106).“