3892/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist nur der Kurztitel selbst bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz (Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG 1988) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo heißen: § 34 Abs. 4 lautet: Hinweis der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Absatzbezeichnung „(4)“ Hinweis der ParlDion: In der zweiten Aufzählung wurde ein Teil des beantragten Gesetzestextes wohl irrtümlich verdoppelt (siehe dazu den roten Text in der rechten Spalte): „wenn dem Steuerpflichtigen … “
All diese Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
§34 Abs. (4) lautet: |
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(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen |
„Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen |
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen |
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von höchstens 7 300 Euro ………………… 6%. |
von höchstens 16.870 Euro ……………… 6% |
von höchstens |
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mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ……………… 8%. |
mehr als 16.870 Euro bis 33.740 Euro …………… 8% |
mehr als |
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mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………… 10%. |
mehr als 33.740 Euro bis 84.350 Euro …………… 10% |
mehr als |
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mehr als 36 400 Euro ……………… 12%. |
mehr als 84.350 Euro ……………… 12% |
mehr als |
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Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt |
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– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
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- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht |
– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht |
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– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 937 Euro (Anm. 1) jährlich erzielt |
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe‑)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 937 Euro wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe‑)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe‑)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 937 Euro (Anm. 1)Anmerkung 1) jährlich erzielt |
– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe‑)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe‑)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 937 Euro wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe‑)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe‑)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 937 Euro (Anm. 1)Anmerkung 1) jährlich erzielt |
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– für jedes Kind (§ 106).
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 251/2023 für 2024: 6 729 €) |
- für jedes Kind (§ 106).“ |
– für jedes Kind (§ 106).
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 251/2023 für 2024: 6 729 €) |