3896/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.02.2024
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 62/2007, wird wie folgt geändert:

 

In § 2 wird Ziffer 6 angefügt:

"6. Automatisierte Betriebseinrichtungen (Selbstbedienungsläden), die ohne ständige Anwesenheit von Verkaufspersonal betrieben werden und in denen Waren des täglichen Bedarfs mittels automatisierter Verkaufssysteme abgegeben werden."

 

Begründung

Reform veralteter Öffnungszeitenregelung: Selbstbedienungsläden endlich ermöglichen!

Der niedergelassene Handel steht in Österreich von mehreren Seiten unter Druck: Der Onlinehandel gewinnt Marktanteile, überzogene Lockdowns haben Kundenbindungen geschädigt und die Regulierung der Öffnungszeiten ist die strengste in Europa. Dort, wo österreichische Unternehmen sich moderne Lösungen dafür ausdenken, wie beispielsweise das Angebot im ländlichen Raum vergrößert werden kann, machen ihnen veraltete Regelungen einen Strich durch die Rechnung. Ein aktueller Fall zeigt deutlich auf, dass hier Modernisierungsbedarf besteht. Ein Unternehmen muss 17 Selbstbedienungsboxen schließen, da das Öffnungszeitengesetz eine Öffnung an maximal 76 Stunden pro Woche erlaubt und sich das für den oder die Betreiber:in nicht rechnet. Die teils bizarren Regelungen rund um Öffnungszeiten verdeutlichen die Notwendigkeit von Reformen. NEOS forderten über die gesamte Legislaturperiode hinweg laufend Reformen. Angesichts der aktuellen Entlastungsversprechen der ÖVP wären zumindest mehr Ambitionen bei der Ermöglichung von innovativen Verkaufsstationen angebracht. Bundesminister Kocher soll daher dem Parlament rasch eine Ausnahme zugunsten automatisierter Selbstbedienungsläden im Öffnungszeitengesetz vorlegen.

Die Republik Österreich gegen Selbstbedienungsboxen

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hielt in einer Entscheidung fest, dass Selbstbedienungsboxen keine von den Einschränkungen des Öffnungszeitengesetzes ausgenommenen Warenausgabeeinrichtungen (wie etwa Zigarettenautomaten) sind. Diese Entscheidung machte das Selbstbedienungskonzept der Unimarkt-Gruppe unrentabel, bei dem Kunden mit einer Bankomatkarte oder App Zutritt erhalten, die Waren selbst scannen und dann bezahlen. Da ohne die Möglichkeit einer 24-Stunden-Öffnung ein wirtschaftlicher Betrieb laut Unimarkt-Gruppe nicht möglich ist, kündigte diese an, alle 17 ihrer sogenannten "UNIBoxen" in Oberösterreich und der Steiermark zu schließen (1). Es ist Aufgabe der Politik für einen modernen gesetzlichen Rahmen zu sorgen, der solche kreativen Angebote ermöglicht. 

Aus der Zeit gefallener Rechtsrahmen: Österreich Europameister bei restriktiven Öffnungszeiten

Österreich als Regulierungs-Europameister: Angesichts der Krisen der letzten Jahre und des wachsenden Drucks vom Onlinehandel kann es sich Österreich nicht mehr leisten, das Land mit den strengsten Öffnungszeiten in Europa zu sein. Nur wenige Staaten in Europa regeln überhaupt Öffnungszeiten von Montag bis Samstag: Österreich ist selbst darunter sehr restriktiv. Im Gegensatz dazu gibt es in 23 Staaten in Europa keine Regeln für Öffnungszeiten von Montag bis Samstag - 16 Staaten in Europa haben sogar keine Regeln für Öffnungszeiten am Sonntag. Österreich ist der einzige Staat Europas, der eine Maximalzahl an Öffnungsstunden innerhalb des Rahmens vorgibt. Angesichts des gestiegenen internationalen Wettbewerbsdrucks sollten derart unübliche und starren Regeln dringend überdacht werden. 

Bizarre Ausnahmen bestätigen die Regel: Innerhalb dieses strengen Regelwerks bestehen zahlreiche Ausnahmen, die den aktuellen Rechtsrahmen noch zweifelhafter erscheinen lassen. Zum Beispiel gelten gemäß §7 Z 1 Öffnungszeitengesetz diese Vorschriften nicht für Verkaufsstellen in Bahnhöfen oder auf Flughäfen. Die Idee hinter dieser Ausnahme war, Reisenden den Erwerb von Proviant zu ermöglichen. In Wirklichkeit drängen sich Einheimische jeden Sonntag in diesen Supermärkten, obwohl ihre Reise oft nur der Weg von und zum einzigen offenen Supermarkt in der näheren Umgebung ist. Ein ähnlicher Gedanke steckt auch hinter der Ausnahme für Tankstellen (§ 2 Z 3 Öffnungszeitengesetz iVm. § 157 GewO). Dank umfangreicher Kooperationen zwischen Betreiber:innen von Tankstellen und Supermarktketten gibt es auch hier inzwischen ein gewisses Angebot in Ballungszentren, das nur am Rande der Beschaffung von Reiseproviant dient. Dann gibt es auch Supermärkte, die als Restaurants angemeldet sind, und trotz kleiner Speiseecke, wiederum die Möglichkeit bieten, Reiseproviant, Waren des üblichen Reisebedarfes oder Geschenkartikel zu erwerben (§ 2 Z 2 Öffnungszeitengesetz iVm. 111 Abs. 4 Z 4 GewO). Zu guter Letzt steht gemäß § 5 Öffnungszeitengesetz auch jedem Landeshauptmann bzw. jeder Landeshauptfrau die Möglichkeit zu, Ausnahmen für Öffnungen am Sonntag vorzusehen. Diese vorgesehenen Ausnahmen verfehlen die dahinterstehenden Ziele und tragen den geänderten Umständen in keiner Weise Rechnung.

Von Entlastungsversprechen und Reformabsagen: Über die gesamte Legislaturperiode hinweg, wurde auf die Anträge und Anfragen von NEOS vonseiten der Bundesregierung stets klargestellt, dass keine Modernisierung der Öffnungszeitenregelung geplant sei. In einer Anfragebeantwortung vom 29.11.2023 hielt der zuständige Bundesminister Kocher zuletzt fest, dass keine Reformschritte in diesem Bereich vorbereitet werden (2). Andererseits wird im Österreichplan von ÖVP-Chef und Bundeskanzler Nehammer die "konsequente Reduktion von überbordender Regulierung" gefordert (3). Angesichts dessen wären zumindest mehr Ambitionen bei der Ermöglichung von innovativen Verkaufsstationen angebracht.

NEOS ungehörte Rufe nach modernen Rahmenbedingungen: 

NEOS haben in der laufenden Legislaturperiode mehrfach darauf hingewiesen, dass dringend Modernisierungsbedarf besteht:

Flexibilisierung Ladenöffnungszeiten - 1720/A(E) (4)

Flexibilisierung Ladenöffnungszeiten Selbstbedienungshofläden - 2163/A(E) (5)

Öffnungszeitengesetz, Änderung - 2194/A (6)

Quellen:

  1. https://ooe.orf.at/stories/3243750/
  2. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/AB/15866
  3. https://www.deroesterreichplan.at/
  4. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/1720
  5. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/2163
  6. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/2194

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft‚ Industrie und Energie zuzuweisen.