Bundesgesetz, mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 62/2007, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird Ziffer 6 angefügt:

         „6. Automatisierte Betriebseinrichtungen (Selbstbedienungsläden), die ohne ständige Anwesenheit von Verkaufspersonal betrieben werden und in denen Waren des täglichen Bedarfs mittels automatisierter Verkaufssysteme abgegeben werden.“