Bundesgesetz, mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 62/2007, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird Ziffer 6 angefügt:
„6. Automatisierte Betriebseinrichtungen (Selbstbedienungsläden), die ohne ständige Anwesenheit von Verkaufspersonal betrieben werden und in denen Waren des täglichen Bedarfs mittels automatisierter Verkaufssysteme abgegeben werden.“