3901/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.02.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert: 

 

 1. § 122 Abs. 8 entfällt; die Abs. 9 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen "(8)" bis "(10)".

 

 2. Der § 122 Abs. 8 lautet: 

"(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen."

 

 3. § 126 Abs. 1 letzter Satz lautet: "Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und der Umlage gemäß dem neuen § 122 Abs. 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen."

 

 4. In § 129 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

 5. Dem § 150 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 "§ 122 Abs. 8 bis 10 sowie § 126 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2024 treten mit 1. Mai 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 129 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft."

Begründung

Entlastungsversprechen einfach umsetzen: Abschaffung der Kammerumlage 2

Viele Expert:innen verweisen darauf, dass die Abgaben auf Löhne und Gehälter in Österreich zu hoch sind. Aktuell lastet die Finanzierung der Wirtschaftskammer in Form der Kammerumlage 2 zu großen Teilen auf den Schultern der Arbeitnehmer:innen. Es ist weder logisch noch fair, dass die Leistung der Arbeitnehmer:innen die Basis für die Wirtschaftskammerfinanzierung bildet. Diese Gesetzesänderung soll den ohnehin sehr vermögenden Wirtschaftskammern die Gesetzesgrundlage für die Kammerumlage 2 entziehen. Das bewirkt eine nachhaltige Entlastung der österreichischen Unternehmen in Höhe von mehreren hunderten Millionen jedes Jahr, laut WKO-Voranschlag 433 Mio. EUR allein im Jahr 2024. Dies wäre ein machbarer, erster Schritt, um in Richtung einer Senkung der Lohnnebenkosten um jährlich 0,5 Prozentpunkte zu kommen. Den Ausfall der Einnahmen soll die Wirtschaftskammern, die über Rücklagen in Höhe von 2 Milliarde Euro verfügen, dazu motivieren, durch umfassende Reformen effizientere Strukturen aufzubauen und den verschwenderischen Lebensstil der Kammerfunktionäre endlich zu beenden.

 

Die Kammerumlage 2 wurde 1979 als vorübergehende Unterstützungsmaßnahme für bedürftige Kleinstunternehmer:innen eingeführt. Mittlerweile sind es selbst die Kleinstunternehmen, die hauptsächlich unter den Auswirkungen der Kammerumlage 2 leiden. Ursprünglich war die Einhebung auf einen begrenzten Zeitraum ausgelegt, jedoch auch 44 Jahre später existiert sie noch immer und die Geldspeicher der Wirtschaftskammer aus der Kammerumlage 2 füllen sich jährlich reichlich. Die Höhe variiert, aufgrund der Tatsache, dass die Kammerumlage 2 sich aus einem Bundeskammer-Anteil von derzeit 0,14 % sowie unterschiedlich festgelegten Anteilen der Landeskammern zusammengesetzt ist. Insgesamt betragen die Sätze für die Kammerumlage 2 von 0,34 % in Oberösterreich bis 0,42 % im Burgenland. Die jährlich steigenden Löhne der Arbeitnehmer:innen:innen führen auch zu jährlich steigenden Einnahmen für die Wirtschaftskammer.

Die Wirtschaftskammern nehmen den heimischen Betrieben damit jedes Jahr hunderte Millionen inflationsangepasst weg. Laut WKO-Rechnungsabschlüssen waren es im Jahr 2022 immerhin 410 Mio. Euro, bei Gesamteinnahmen von 1,28 Mrd. Euro. Konservative Prognosen der Wirtschaftskammern gehen davon aus, dass die Belastung durch die Kammerumlage 2 im Jahr 2024 auf 433 Mio. Euro steigen wird. Die Wirtschaftskammern hätten 2024 somit ohne Einnahmen aus der Kammerumlage 2 rund 880 Mio. Euro an Gesamteinnahmen. Nicht zu vernachlässigen ist die unglaubliche Summe von rund 2 Milliarden Euro an Rücklagen. Dieses Vermögen reicht aus, um die dadurch entstehenden Ausfälle mittelfristig abzufedern.

Wirtschaftskammer-Präsident Mahrer fordert immer wieder eine Entlastung durch die Senkung der Lohnnebenkosten, hat jedoch im Jahr 2022 lediglich eine Mini-Entlastung von 35 Mio. Euro geschafft. Eine Abschaffung der Kammerumlage 2 würde für Unternehmen in Österreich immerhin eine jährliche Entlastung bei den der Lohnnebenkosten von bis zu 0,42 Prozentpunkten bedeuten.

Mit den gegenständlichen Änderungen des Wirtschaftskammergesetzes wird die gesetzliche Grundlage der Kammerumlage 2 gestrichen und die Wirtschaftskammern - mangels seriöser Entlastungsschritte - zu nachhaltigen Senkungen der Zwangsbeiträge zum Wohle ihrer Mitglieder gezwungen. Gleichzeitig müssten die Wirtschaftskammern dies als Anlass für eine umfassende Strukturreform nutzen, um endlich effizientere und damit sparsamere Strukturen zu implementieren. 

Diese Gesetzesänderung soll am 1. Mai 2024 in Kraft treten, um den Unternehmen ein paar Wochen zur Vorbereitung zu geben.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft‚ Industrie und Energie zuzuweisen.