Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert: 

1. § 122 Abs. 8 entfällt; die Abs. 9 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(10)“.

2. Der § 122 Abs. 8 lautet: 

„(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen.“

3. § 126 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und der Umlage gemäß dem neuen § 122 Abs. 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.“

4. In § 129 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. Dem § 150 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„§ 122 Abs. 8 bis 10 sowie § 126 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2024 treten mit 1. Mai 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 129 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.“