3908/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.02.2024
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgsetz (ASVG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:

 

§ 299a entfällt.

Begründung

Entfall des Ausgleichszulagen- und Pensionsbonus

Seit 2017 wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichszulagenbonus (damals beschlossen unter Sozialminister Stöger als "Ausgleichszulage Plus") und seit 2020 (Beschluss unter Sozialministerin Hartinger-Klein) ein Pensionsbonus (§ 299a ASVG) gewährt.

Der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus wird 2024 gewährt, wenn

1.) die Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und das Gesamteinkommen 1.325,24 EUR pro Monat nicht übersteigt.

oder

2.) die Person mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, alleinstehend ist und das Gesamteinkommen 1.583,22 EUR pro Monat nicht übersteigt.

oder

3.) die Person mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und das Gesamteinkommen 2.137,04 EUR pro Monat (inkl. Ehegattin bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partner bzw. eingetragener Partnerin) nicht übersteigt.

 

Die EUR-Werte erhöhen sich jährlich. Gemäß Versicherungsprinzip der Pensionsversicherung hängen Leistungsansprüche einer versicherten Person grundsätzlich von deren Beitragszahlungen ab. Durch das Aufstocken mittels Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus wird das Versicherungsprinzip in der Pensionsversicherung ausgehöhlt. So kann nämlich beispielsweise das Ergebnis eintreten, dass eine versicherte Person 30 Jahre in Teilzeit arbeitet, dabei monatlich nur 600 EUR brutto verdient und bei Pensionsantritt trotzdem einen Pensionsanspruch in Höhe von 1.325,24 EUR erhält. Wieso sollte jemand, der 30 Jahre lang mit 600 EUR brutto ausgekommen ist, nach Antritt der Pension plötzlich mehr das Doppelte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigen.

Das führt dazu, dass sich für einzelne Versicherte längeres Arbeiten nicht lohnt, weil auch ein zusätzliches Arbeitsjahr keine höhere Pensionsleistung ergeben kann. Außerdem ist es ein Teilzeitanreiz. Darüber hinaus sind Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus aus europarechtlichen Gründen exportierbar ins EU-Ausland, weil es sich (anders als bei der Ausgleichszulage) nicht um Sozialleistungen handelt, sondern auf eine Anzahl an Beitragsmonaten abgestellt wird.

§ 299a ASVG sollte daher ersatzlos gestrichen werden.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.