3918/A XXVII. GP
Eingebracht am 28.02.2024
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Antrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 Z. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Aufwertung der Gesamtgutschrift des drittvorangegangenen Kalenderjahres sowie des zweitvorangegangenen Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat zumindest in der Höhe des Anpassungsfaktors (§ 108f ASVG) des jeweils zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“
2. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024
§ 34. § 12 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss
für Arbeit und Soziales
Begründung
Aufgrund der Berechnungsgrundlage der Aufwertungszahl finden Beitragsgrundlagen, die aufgrund einer hohen Inflation in einem außerordentlichen Ausmaß steigen, erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren Eingang in die Aufwertungszahl und damit auch in die Aufwertung des Pensionskontos Eingang. Dadurch ergeben sich unsachliche Pensionsverluste bei Versicherten, die in Zeiten hoher Inflation in einem Jahr in Pension gehen, in dem sich die hohe Inflation noch nicht in der Aufwertungszahl niedergeschlagen hat.
Der vorliegende Entwurf sieht daher bei den letzten beiden Aufwertungen der Gesamtgutschrift vor Pensionsantritt eine Schutzklausel im Sinne eines Rückgriffs auf den Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vor, wenn dieser höher ist als der Aufwertungsfaktor (§ 108a ASVG) desselben Jahres. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kaufkraft, der in der Vergangenheit erworbenen Pensionskontogutschriften erhalten bleibt.
Die vorgeschlagene Schutzklausel kommt nur in Zeiten stark ansteigender Inflation zur Anwendung, da die Aufwertungszahl in Zeiten einer stabilen Inflationsrate höher ist, als der Anpassungsfaktor. Seit 1986 war die Aufwertungszahl nur ein einziges Mal (2012 2,1%) relevant niedriger als der Anpassungsfaktor! Für die mittelfristige Zukunft bedeutet dies, dass bereits die Aufwertungszahl 2025 höher sein wird als der Anpassungsfaktor 2025, womit für Stichtage im Kalenderjahr 2025 lediglich eine Gesamtgutschrift außertourlich erhöht werden müsste. Für Stichtage des Kalenderjahres 2026 würde die Schutzklausel keine Anwendung mehr finden, da sowohl die Aufwertungszahl 2025 als auch die Aufwertungszahl 2026 höher sein werden als die entsprechenden Anpassungsfaktoren.