3934/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang ist gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen, weiters hat am Ende des Eingangs ein Doppelpunkt zu stehen, daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023, wird wie folgt geändert

 

Hinweis der ParlDion:

1. Gemäß den legistischen Richtlinien ist die Gliederungseinheit Absatz immer mit „Abs.“ abzukürzen.

2. Wenn es in einer Novelle nur eine NovAo gibt, dann ist eine Nummerierung derselben überflüssig; korrekt müsste daher die NovAo lauten:

In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind alle Studierenden, die bei der Zulassung zum Studium oder bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums den vorgeschriebenen Studierendenbeitrag nicht entrichten.“

 

(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1

 

(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind alle Studierenden, die bei der Zulassung zum Studium oder bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums den vorgeschriebenen Studierendenbeitrag nicht entrichten.