3938/A XXVII. GP
Eingebracht am 28.02.2024
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Antrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz:
„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“
2. In § 124b wird nach Z 447 folgende Z 448 angefügt:
„448. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden,
- wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an
den Finanzausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Zu Ziffer 1 und 2
Nach der geltenden Rechtslage liegt der Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer bis zum Jahr 2025 bei 55%, würde daher im kommenden Jahr letztmalig zur Anwendung gelangen und danach auslaufen.
Die vergangenen Krisenjahre und die zuletzt von der ÖVP/Grünen-Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen gegen die Teuerungskrise haben zu nachhaltigen Defiziten im Staatshaushalt geführt. In der gesamtstaatlichen Prognose bis zum Jahr 2027 gibt der Finanzminister einen negativen Maastricht-Saldo von
-2,7% für 2024,
-2,8% für 2025,
-2,8% für 2026 und
-2,7% für 2027 (jeweils in % des BIP) an[1].
Die ÖVP/Grüne Bundesregierung, und insbesondere der ÖVP-Finanzminister, übergibt daher einen auf mittlere Frist defizitären Haushalt an die nächste Bundesregierung, in dem kein finanzieller Spielraum für Steuergeschenke an die Spitzeneinkommen vorhanden ist.
Aus diesem Grund soll der Spitzensteuersatz von 55% für Jahreseinkommensteile über einer Million Euro in das Dauerrecht übernommen werden.
[1] s. Bericht der Bundesregierung Strategiebericht 2024-2027 und Budgetbericht 2024, Tabelle 1 auf S. 9 und S. 285