3938/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters ist die Fundstelle der Stammfassung zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

 

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 12 816 Euro

0%

für Einkommensteile über 12 816 Euro bis 20 818 Euro

 

20%

für Einkommensteile über 20 818 Euro bis 34 513 Euro

 

30%

für Einkommensteile über 34 513 Euro bis 66 612 Euro

 

40%

für Einkommensteile über 66 612 Euro bis 99 266 Euro

 

48%

für Einkommensteile über 99 266 Euro

 

50%

 

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 12 816 Euro

0%

für Einkommensteile über 12 816 Euro bis 20 818 Euro

 

20%

für Einkommensteile über 20 818 Euro bis 34 513 Euro

 

30%

für Einkommensteile über 34 513 Euro bis 66 612 Euro

 

40%

für Einkommensteile über 66 612 Euro bis 99 266 Euro

 

48%

für Einkommensteile über 99 266 Euro

 

50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.

„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (28.02.2024):

1. § 124b enthält nur Ziffern bis inkl. Z 447.

2. Es wurde vom NR am 28.02.2024 beschlossen, dem § 124b neue Ziffern 448 und 449 anzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch für Z 448 Antrag 3815/A und für Z 449 Antrag 3824/A).

Daher müsste, um 2 Ziffern 448 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Ziffernbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden.

2. In § 124b wird nach Z 447 folgende Z 448 angefügt:

 

§ 124b.

           1. …

 

§ 124b.

           1. …

 

    „448. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden,

      448. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden,

 

                  - wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,

                 wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,

 

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.“

                 die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.