3938/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters ist die Fundstelle der Stammfassung zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz: |
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§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
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§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
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Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%. |
„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“ |
Für Einkommensteile über eine Million
Euro beträgt der Steuersatz |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (28.02.2024): 1. § 124b enthält nur Ziffern bis inkl. Z 447. 2. Es wurde vom NR am 28.02.2024 beschlossen, dem § 124b neue Ziffern 448 und 449 anzufügen. 3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch für Z 448 Antrag 3815/A und für Z 449 Antrag 3824/A). Daher müsste, um 2 Ziffern 448 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Ziffernbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden. |
2. In § 124b wird nach Z 447 folgende Z 448 angefügt: |
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§ 124b. 1. … |
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§ 124b. 1. … |
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„448. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden, |
448. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden, |
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- wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025, |
– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025, |
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- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.“ |
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden. |