3938/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters ist die Fundstelle der Stammfassung zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

 

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 12 816 Euro

0%

für Einkommensteile über 12 816 Euro bis 20 818 Euro

 

20%

für Einkommensteile über 20 818 Euro bis 34 513 Euro

 

30%

für Einkommensteile über 34 513 Euro bis 66 612 Euro

 

40%

für Einkommensteile über 66 612 Euro bis 99 266 Euro

 

48%

für Einkommensteile über 99 266 Euro

 

50%

 

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 12 816 Euro

0%

für Einkommensteile über 12 816 Euro bis 20 818 Euro

 

20%

für Einkommensteile über 20 818 Euro bis 34 513 Euro

 

30%

für Einkommensteile über 34 513 Euro bis 66 612 Euro

 

40%

für Einkommensteile über 66 612 Euro bis 99 266 Euro

 

48%

für Einkommensteile über 99 266 Euro

 

50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.

„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (28.02.2024):

1. § 124b enthält nur Ziffern bis inkl. Z 447.

2. Es wurde vom NR am 28.02.2024 beschlossen, dem § 124b neue Ziffern 448 und 449 anzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch für Z 448 Antrag 3815/A und für Z 449 Antrag 3824/A).

Daher müsste, um 2 Ziffern 448 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Ziffernbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden.

2. In § 124b wird nach Z 447 folgende Z 448 angefügt:

 

§ 124b.

           1. …

 

§ 124b.

           1. …

 

    „448. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden,

      448. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden,

 

                  - wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,

                 – wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,

 

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.“

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.