Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 30b lautet Abs. 1a:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann eine Steuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte, in Höhe von 23% für im Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 25% für ab dem Kalenderjahr 2025 zugeflossene Einkünfte entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“

2. In § 30b Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Abweichend vom ersten Satz ist für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 24%, für im Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 23% und für ab dem Kalenderjahr 2025 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist“

3. In § 93 lautet Abs. 1a:

„(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte, in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 25% für ab dem Kalenderjahr 2025 zugeflossene Einkünfte einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“

4. In § 100 lautet Abs. 1a Z 1:

         „1. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte, 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte und 25% für ab dem Kalenderjahr 2025 zugeflossene Einkünfte.“

5. In § 124b wird nach Z 448 folgende Z 449 angefügt:

    „449. § 30b Abs. 1a und Abs. 4, § 93 Abs. 1a und § 100 Abs. 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 lauten der Abs. 1 und der Abs. 2:

„(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt 25%.

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4.“

2. In § 24 Abs. 5 Z 4 lautet der zweite Satz:

„Die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 bis 2022 beträgt 25%, des Jahres 2023 24%, des Jahres 2024 23% und ab 2025 25% der jeweiligen Bemessungsgrundlage gemäß Z 3.“

3. In § 26c wird folgende Z 93 angefügt:

       „93. a) § 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2025 anzuwenden.

               b) Wird das Einkommen für das Kalenderjahr 2024 (2025) unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt, ist der dem Jahr 2024 zuzurechnende Einkommensteil bei der Veranlagung 2025 insoweit mit dem Steuersatz gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xx/2024 zu besteuern. Z 85 lit b und lit c gelten sinngemäß für die Gewinnrelation sowie Abgrenzung der Einkommensteile nach Kalendermonaten für das Jahr 2024 (2025).“