3939/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters ist die Fundstelle der Stammfassung (StF) zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten: 1. § 30b Abs. 1a lautet: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. In § 30b lautet Abs. 1a: |
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(1a) Abweichend von Abs. 1 kann eine Steuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.
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„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann eine Steuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte, in Höhe von 23% für im Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 25% für ab dem Kalenderjahr 2025 zugeflossene Einkünfte entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“ |
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann eine Steuer in Höhe
von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte, in
Höhe von 23% für im Kalenderjahr 2024 zugeflossene
Einkünfte und in Höhe von |
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2. In § 30b Abs. 4 lautet der zweite Satz: |
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Hinweis der ParlDion: Am Ende des beantragten Gesetzestextes fehlt der Punkt; dieser könnte mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden. |
„Abweichend vom ersten Satz ist für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 24%, für im Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 23% und für ab dem Kalenderjahr 2025 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist“ |
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(4) Wird außer in den Fällen des § 30c Abs. 4 erster, dritter und vierter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten, wobei Beträge unter 0,50 Euro abzurunden und Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden sind. Abweichend vom ersten Satz ist für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 24% und für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 23% zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. |
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(4) Wird außer in den Fällen des § 30c
Abs. 4 erster, dritter und vierter Teilstrich keine
Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine besondere
Vorauszahlung in Höhe von 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten,
wobei Beträge unter 0,50 Euro abzurunden und Beträge ab
0,50 Euro aufzurunden sind. Abweichend vom ersten Satz ist für im
Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere
Vorauszahlung in Höhe von 24% |
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Hinweis der ParlDion: s. oben. |
3. In § 93 lautet Abs. 1a: |
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(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist. |
„(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte, in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 25% für ab dem Kalenderjahr 2025 zugeflossene Einkünfte einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“ |
(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann
bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets
Kapitalertragsteuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023
zugeflossene Einkünfte |
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Hinweis der ParlDion: s. oben. |
4. In § 100 lautet Abs. 1a Z 1: |
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(1a) Ist der Schuldner der Abzugsteuer (§ 100 Abs. 2 erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes: |
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(1a) Ist der Schuldner der Abzugsteuer (§ 100 Abs. 2 erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes: |
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1. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte. |
„1. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte, 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte und 25% für ab dem Kalenderjahr 2025 zugeflossene Einkünfte.“ |
1. In
den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die
Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene
Einkünfte |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (28.02.2024): 1. § 124b enthält nur Ziffern bis inkl. Z 447. 2. Es wurde vom NR am 28.02.2024 beschlossen, dem § 124b neue Ziffern 448 und 449 anzufügen. 3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch für Z 448 Antrag 3815/A und für Z 449 Antrag 3824/A). Daher müsste, um 2 Ziffern 449 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Ziffernbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden. |
5. In § 124b wird nach Z 448 folgende Z 449 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Am Ende des beantragten Gesetzestextes fehlt der Punkt; dieser könnte mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden. |
„449. § 30b Abs. 1a und Abs. 4, § 93 Abs. 1a und § 100 Abs. 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen“ |
449. § 30b Abs. 1a und Abs. 4, § 93 Abs. 1a und § 100 Abs. 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen |
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Artikel 2 |
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Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten: 1. § 22 Abs. 1 und 2 lauten: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. In § 22 lauten der Abs. 1 und der Abs. 2: |
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§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%. |
„(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt 25%. |
§ 22. (1) Die
Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom
Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne
des § 21 beträgt |
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(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%. |
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4.“ |
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25%
für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte
einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 4 |
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2. In § 24 Abs. 5 Z 4 lautet der zweite Satz: |
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„Die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 bis 2022 beträgt 25%, des Jahres 2023 24%, des Jahres 2024 23% und ab 2025 25% der jeweiligen Bemessungsgrundlage gemäß Z 3.“ |
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(5) Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in der Veranlagung gutzuschreiben: |
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(5) Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in der Veranlagung gutzuschreiben: |
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1. … |
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1. … |
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4. Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 12,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 bis 2022 beträgt 25%, des Jahres 2023 24% und der Jahre ab 2024 23% der jeweiligen Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Die Körperschaftsteuer der ältesten Jahre ist vorrangig gutzuschreiben. |
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4. Wird
die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt
die Gutschrift 12,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Die
Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 bis 2022
beträgt 25%, des Jahres 2023 24%, des Jahres 2024
23% und |
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3. In § 26c wird folgende Z 93 angefügt: |
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§ 26c. 1. … |
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§ 26c. 1. … |
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„93. a) § 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2025 anzuwenden. |
93. a) § 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2025 anzuwenden. |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext fehlt jeweils nach „lit“ der Punkt, denn gemäß den leg. RL ist die Gliederungseinheit litera immer mit „lit.“ abzukürzen; dies könnte mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.
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b) Wird das Einkommen für das Kalenderjahr 2024 (2025) unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt, ist der dem Jahr 2024 zuzurechnende Einkommensteil bei der Veranlagung 2025 insoweit mit dem Steuersatz gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xx/2024 zu besteuern. Z 85 lit b und lit c gelten sinngemäß für die Gewinnrelation sowie Abgrenzung der Einkommensteile nach Kalendermonaten für das Jahr 2024 (2025).“ |
b) Wird das Einkommen für das Kalenderjahr 2024 (2025) unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt, ist der dem Jahr 2024 zuzurechnende Einkommensteil bei der Veranlagung 2025 insoweit mit dem Steuersatz gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xx/2024 zu besteuern. Z 85 lit b und lit c gelten sinngemäß für die Gewinnrelation sowie Abgrenzung der Einkommensteile nach Kalendermonaten für das Jahr 2024 (2025). |