3944/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.02.2024
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Antrag

der Abgeordneten Wolfgang Gerstl, Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024, wird wie folgt geändert:

1. Art. 11 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Förderung der Wohnhaussanierung, nicht jedoch die Erhebung öffentlicher Abgaben zum Zweck der Vermeidung der Nicht- oder Mindernutzung;“

2. Art. 151 wird folgender Abs. 69 angefügt:

„(69) Art. 11 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.“


Erläuterungen

Mit der vorgeschlagenen Änderung des B-VG sollen Unklarheiten in Bezug auf die kompetenzrechtliche Beurteilung von Abgaben auf Nichtnutzung (Leerstand) und Mindernutzung von „Volkswohnungen“ beseitigt werden.

Der vorliegende Antrag stellt einen ersten Entwurf für die notwendige Anpassung dar; die Willensbildung dazu ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Auch die Beschlusslage der Landeshauptleutekonferenz (20. Mai 2022) soll in die Überlegungen miteinbezogen werden. Die Einbringung erfolgt aus zeitlichen Erwägungen, um im Fall einer Einigung eine möglichst rasche Beschlussfassung zu ermöglichen.

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“).

Zu Z 1 (Art. 11 Abs. 1 Z 3): Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 10.403/1985 könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Erhebung von Abgaben zum Zweck der Vermeidung der Nichtnutzung (Leerstand) und Mindernutzung von Wohnungen (wie etwa Leerstands-, Freizeit- und Zweitwohnsitzabgaben), soweit es sich bei ihnen um „Volkswohnungen“ handelt (vgl. VfSlg. 2217/1951, 3703/1960), unter bestimmten Umständen als Regelung des „Volks­woh­­nungs­­wesens“ im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG selbst zu werten sei.

Durch die vorgeschlagene Neufassung dieses Kompetenztatbestandes soll klarstellt werden, dass derartige Regelungen ihren abgabenrechtlichen Charakter nicht dadurch verlieren, dass sie diesen Zweck verfolgen.

Zu Z 2 (Art. 151 Abs. 69): Inkrafttretensbestimmung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Es wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.