3944/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Art. 11 Abs. 1 Z 3 lautet:

 

Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

 

Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

           1. …

 

           1. …

           3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

         „3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Förderung der Wohnhaussanierung, nicht jedoch die Erhebung öffentlicher Abgaben zum Zweck der Vermeidung der Nicht- oder Mindernutzung;“

           3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Förderung der Wohnhaussanierung;, nicht jedoch die Erhebung öffentlicher Abgaben zum Zweck der Vermeidung der Nicht- oder Mindernutzung;

 

2. Art. 151 wird folgender Abs. 69 angefügt:

 

 

„(69) Art. 11 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.“

(69) Art. 11 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.