3945/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Der Titel müsste richtig lauten:

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird

Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg RL) neben dem Kurztitel eine allfällige Abkürzung verwendet werden; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt das Inhaltsverzeichnis idF des BGBl. I Nr. 168/2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2 wie folgt:

 

                § 2.    Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszahlungen

              „§ 2.    Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen“

                § 2.    Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszahlungen Ausgleichszulagen

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 25 Abs. 1 idF des BGBl. I Nr. 168/2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

2. In § 25 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

 

 

„Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 99 726 000 Euro jährlich.“

 

§ 25. (1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 27 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 27 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 93 726 000 Euro jährlich.

 

§ 25. (1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 27 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 27 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 9399 726 000 Euro jährlich.