3945/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Hinweis der ParlDion: Der Titel müsste richtig lauten: Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg RL) neben dem Kurztitel eine allfällige Abkürzung verwendet werden; daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert: |
|
|
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt das Inhaltsverzeichnis idF des BGBl. I Nr. 168/2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. |
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2 wie folgt: |
|
|
§ 2. Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszahlungen |
„§ 2. Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen“ |
§ 2. Tragung
des Aufwandes für die |
|
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 25 Abs. 1 idF des BGBl. I Nr. 168/2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. |
2. In § 25 Abs. 1 lautet der letzte Satz: |
|
|
|
„Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 99 726 000 Euro jährlich.“ |
|
|
§ 25. (1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 27 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 27 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 93 726 000 Euro jährlich. |
|
§ 25. (1) Zur
Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den
Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern
und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro
jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an
der Finanzzuweisung gemäß § 27 um sechs Millionen
Euro erhöht (§ 27 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln
erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden |