3947/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)
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Das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert: |
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§ 5 erster Satz lautet: |
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„Der Bundesminister für Finanzen kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaße von höchstens 40 Millionen Euro für die Jahre 2016 und 2017, wovon für 2016 höchstens 20 Millionen Euro zur Auszahlung gelangen, gewähren.“ |
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§ 5. Der Bundesminister für Finanzen kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 40 Millionen Euro für die Jahre 2016 und 2017, wovon für 2016 höchsten 20 Millionen Euro zur Auszahlung gelangen, gewähren. Förderungen für das Jahr 2017 können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die reale Veränderung der österreichischen Wirtschaftsleistung gemessen am Bruttoinlandsprodukt gemäß ESVG 2010 in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 gegenüber der Vorjahresperiode 1,5 von Hundert unterschritten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Wert (1. Schätzung) unverzüglich im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen. |
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§ 5. Der Bundesminister
für Finanzen kann Förderungen (einschließlich
Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im |