3950/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG) |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters ist bei der Fundstelle der Stammfassung (StF) nach BGBl. der römische Ier überflüssig; daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. I Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 6 Abs. 2h wird die Wortfolge „im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 133 Millionen Euro“ ersetzt. |
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(2h) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro, im Jahr 2025 einem Barwert von maximal 78 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 und 2027 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden. |
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(2h) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt,
Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der
Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die
im Jahr 2024 einem Barwert von maximal |
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2. Dem § 53 wird folgender Abs. 31 angefügt: |
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„(31) § 6 Abs. 2h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(31) § 6 Abs. 2h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |