Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 72. folgender Eintrag eingefügt:

„§ 72a. Rechenzentren"

2. In § 36 wird im Schlussteil vor dem Wort „umgesetzt“ die Wortfolge „sowie Art. 12 Abs. 1 und 2, Anhang VII in Verbindung mit Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1,“ eingefügt.

3. In § 37 lauten die Ziffernbezeichnung der Z 33 „34.“, die Ziffernbezeichnung der Z 34 „35.“ und die Ziffernbezeichnung der Z 35 „36.“; nach Z 32 wird folgende Z 33 eingefügt:

      „33. „Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;“

4. In § 50 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis auf „§ 30“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 62“.

5. Dem § 60 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben der E‑Control unverzüglich zu melden:

           1. die Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 3 und

           2. die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 und 3.

Die verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

(6) Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.“

6. In § 68 Abs. 4 Z 3 wird folgende lit. f angefügt:

              „f) ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 72a Abs. 1 und 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;“

7. In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „am 1. Jänner des Geschäftsjahres und 30. Juni“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum 5. Jänner und 30. Juni“ ersetzt.

8. In § 69 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

9. Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:

„Rechenzentren

§ 72a. (1) Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Abs. 3 angeführten Mindestangaben zu veröffentlichen und aktuell zu halten, mit Ausnahme von Informationen, die Geheimhaltungsinteressen, wie insbesondere Verschwiegenheitspflichten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unterliegen.

(2) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung und des Bevölkerungsschutzes, wie insbesondere Zivil- und Katastrophenschutz, genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.

(3) Folgende Mindestangaben sind jeweils auf der Website der verpflichteten Rechenzentren veröffentlichen:

           1. Name des Rechenzentrums, Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;

           2. Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;

           3. Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien und

           4. über Z 1 bis 3 hinausgehende Informationen gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791.“

10. In § 74 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 2 Z 3“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020“.

11. In § 76 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 13“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 45“.

12. Der bisherige Text des § 79 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 36, § 37 Z 33 bis 36, § 50 Abs. 1 Z 6, § 60 Abs. 5 und 6, § 69 Abs. 2 und 4, § 72a samt Überschrift, § 74 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 68 Abs. 4 Z 3 lit. f tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft “