3952/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.02.2024
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Antrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 55 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen ist.“

2. Dem § 103 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 55 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

 

Begründung

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehene Anpassung ist Art. 17 B-VG.

Zu Z 1 (§ 55 Abs. 10):

Photovoltaikanlagen, welche gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sind, sind von der Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Die oben genannte Ausnahme soll gewährleisten, dass auch Betriebe, welche bisher bereits vorsteuerabzugsberechtigt waren und somit von der Steuerbefreiung nicht profitieren, weiterhin eine Förderung erhalten können.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Gruppen, kann etwa ein Gewerbeschein, ein Versicherungsdatenauszug oder eine Bescheinigung der Kammern dienen.