3952/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang müsste es richtig lauten:

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, …

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 55 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen ist.“

 

(10) Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 28 Abs. 62 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen.

 

(10) Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 28 Abs. 62 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen ist.

 

2. Dem § 103 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

„(10) § 55 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(10) § 55 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.