3953/A XXVII. GP

Eingebracht am 28.02.2024
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Mario Lindner

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2021 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 10 wie folgt geändert:

„§ 10

Abgaben- und Gebührenbefreiung“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a)      Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Abgaben- und Gebührenbefreiung

b)      Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

c)       § 10 Abs. 1 lautet wie folgt: „

(1) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 10 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Begründung

Die Finanzverwaltung hat seit Jahrzehnten die Auffassung vertreten, dass das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) und seine Landesverbände abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind (vgl zB Schreiben des BMF v. 9. 3. 1982, GZ 13 5202/2-IV/13/82). Das BFG hat jüngst in einem zur Beurteilung der Finanzamtszuständigkeit für einen Landesverband des ÖRK ergangenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass für diese Verwaltungspraxis keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (BFG 18. 4. 2023, GZ RV/7106426/2019). Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll die Weiterführung der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis sicherstellen. 

In bundesgesetzlichen Vorschriften finden sich häufig Regelungen, nach denen bestimmte juristische Personen für abgabenrechtliche Zwecke zu Körperschaften des öffentlichen Rechts erklärt werden. Aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes ist dafür Voraussetzung, dass die dem jeweiligen Rechtsträger zugewiesenen Aufgaben „öffentlichen Charakter“ haben (vgl zB Achatz/Bieber, in: Achatz/Kirchmayr, KStG-Kommentar § 1 Tz 224). Diese Voraussetzung ist im Falle des ÖRK unzweifelhaft gegeben: Nach § 2 Abs 1 RotkreuzG führt das ÖRK diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, den beiden Zusatzprotokollen und den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen ergeben. Darüber hinaus hat das ÖRK nach § 2 Abs 2 RotkreuzG auch die bundesgesetzlich zugewiesene

Aufgabe, die österreichischen Behörden im humanitären Bereich zu unterstützen. Nach § 3 Satz 1 RotkreuzG hat das ÖRK zusätzlich auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das ÖRK § 6 Abs 1 Satz 1 RotkreuzG zufolge die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Sofern man nicht die – vom BFG allerdings nicht geteilte – Rechtsauffassung vertritt, dass sich die Qualifikation des ÖRK als Körperschaft öffentlichen Rechts ohnehin bereits aus diesen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ergibt, rechtfertigen diese Aufgaben jedenfalls, dem ÖRK und seinen Zweigvereinen durch ausdrückliche gesetzliche Regelung für abgabenrechtliche Zwecke den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen. Ohne diesen besonderen Status würde es sich beim ÖRK und seinen Zweigvereinen jedenfalls um gemeinnützige Körperschaften handeln. Die abgabenrechtliche Behandlung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, ist weitgehend aufeinander abgestimmt, sodass die sich aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ergebenden zusätzlichen abgabenrechtlichen Begünstigungen keineswegs umfangreich sind. 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.