3953/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Mario Lindner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 28.02.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 28.02.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Rotkreuzgesetz geändert wird

Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes, mit einem Gedankenstrich dem Kurztitel nachgestellt, verwendet werden. Weiters fehlt nach der Fundstelle der letzten Novelle der Beistrich; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Rotkreuzgesetz – RKG, BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2021, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2021 wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 10 wie folgt geändert:

 

§ 10

Verfahren

„§ 10

Abgaben- und Gebührenbefreiung“

§ 10

VerfahrenAbgaben- und Gebührenbefreiung

 

2. § 10 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL hat die Gliederung einer Novelle mit arabischen Zahlen zu erfolgen, daher könnte die NovAo lauten:

2. Die Überschrift zu § 10 lautet wie folgt:

„Abgaben- und Gebührenbefreiung“

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

 

Gebührenbefreiung

„Abgaben- und Gebührenbefreiung“

Abgaben- und Gebührenbefreiung

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben; weiters fehlt im beantragten Gesetzestext nach „Abs“ der Punkt:

3. Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; folgender neuer Abs. 1 wird davor eingefügt:

„(1) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs. 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.“

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

b) Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

 

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben.

c) § 10 Abs. 1 lautet wie folgt:

 

 

„(1) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.“

§ 10. (1) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 10. Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

 

§ 10.(2) Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben.

4. Dem § 11 ….:

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 10 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

(5) § 10 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.