396/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.03.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetzes und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

„Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
(COVID-19-FondsG)

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.

(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.

Mittel des Fonds

§ 2. Der Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von bis zu vier Milliarden Euro. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

 

Verwendung der Mittel des Fonds

§ 3. (1) Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:

           1. Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;

           2. Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));

           3. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;

           4. Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;

           5. Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;

           6. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;

           7. Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.

(3) Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.

Inkrafttreten

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, BGBl. I Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund der Coronaviruskrise bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu geben, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern jedenfalls vor Ende des Finanzjahres 2020 einer Rücklage zuzuführen sind.

(3b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 die Zustimmung zur Überschreitung für die Dotierung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 4 Milliarden Euro zu geben, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3a und 3b, in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. XXX/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Rubrik 4 für das Jahr 2020 „11.418,491“; die Summe 4 lautet „13.693,422“; die Gesamtsumme alle Rubriken lautet „84.718,241“.

2. Im § 2 lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 Bundesvermögen für das Jahr 2020 „4.690,457“; die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 lautet „4.690,451“.

3. Am Ende von § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 und §2 in der Fassung BGBl. I. Nr. XXX/2020 treten mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1.       Nach § 2 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

„3. der Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.“

2.       Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die Gesellschaft eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu gründen, deren Stamm- oder Grundkapital zur Gänze im Eigentum der Gesellschaft steht. Der Unternehmensgegenstand dieser Tochtergesellschaften hat ausschließlich die Durchführung von Aufgaben, Dienstleistungen und Maßnahmen zu umfassen, die nach diesem Gesetz der Gesellschaft obliegen und von der Gesellschaft über Auftrag des Bundesministers für Finanzen einer oder mehrerer dieser Tochtergesellschaften übertragen und von diesen durchgeführt oder von diesen für die Gesellschaft erfüllt werden können.“

3.       Nach § 2 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

„7. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.“

4.       § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bund hat die Finanzierung der Gesellschaft und des Verwaltungsaufwandes der Gesellschaft im Verhältnis seiner Anteile an der Gesellschaft sicherzustellen. Die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 hat nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.“

5.       Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) § 66, § 67 und § 69 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, und die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr 114/1997, sind auf die ABBAG nicht anzuwenden.“

6.       Nach § 3 werden folgende §§ 3a und § 3b samt Überschriften eingefügt:

„Bevollmächtigter des Bundes

§ 3a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 und die Ausfertigung der Finanzierungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte der ABBAG aus diesen Finanzierungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen.

(2) Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Einzelnen vertraglich zu regeln.

Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

§ 3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:

  1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

  2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

  3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

  4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

  5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.“

7.       Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Tochtergesellschaften

§ 6a. Auf Tochtergesellschaften, die von der Gesellschaft gemäß § 2a gegründet werden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 15. März 2020 in Kraft.“

2. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Bis 30.September 2020 beträgt die Obergrenze bis zu 400 Mio. €.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 37b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für diese Fälle abweichend von Abs. 3 höhere Pauschalsätze vorsehen. Abweichend von Abs. 3 erhöht sich die Beihilfe ab dem vierten Monat um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“

2. § 78 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.“ 

Artikel 7

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGbl. Nr 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2019 wird wie folgt geändert:

1. Nach §18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 18b. Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.“

2. In § 19 Abs. 1 wird folgende Z 43 angefügt:

„43. § 18b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis 31.05.2020.“

Artikel 8

„Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

           1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“


 

Begründung

 

Zu Artikel 1 (COVID-19-FondsG):

Ziel des vorliegenden Initiativantrages ist es, zum ehestmöglichen Zeitpunkt einen Verwaltungsfonds beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten, aus dem finanzielle Zuwendungen an die einzelnen Bundesministerien erfolgen sollen, um damit einen möglichst effizienten und flexiblen Mechanismus für die Finanzierung von Maßnahmen im Umgang mit der Coronaviruskrise (COVID-19) in Österreich sicherzustellen. Die Verwaltung des Fonds sowie die Entscheidung über die konkreten Zahlungen an die übrigen Bundesministerien erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die Entscheidung über die konkreten Zahlungen an die übrigen Bundesministerien erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler. Auf diese Weise wird ein ganzheitlich abgestimmtes Vorgehen im Zusammenhang mit der Bewältigung dieser Krisensituation sichergestellt. Gleichzeitig werden in diesem Sammelgesetz die notwendigen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen im Budgetprovisorium 2020 entsprechend umgesetzt sowie die Auszahlungsobergrenzen im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 im erforderlichen Umfang angehoben.

Zu § 1 Abs. 1 und 2:

Mit § 1 erfolgt die gesetzliche Einrichtung des Verwaltungsfonds „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ beim Bundesminister für Finanzen. Gleichzeitig wird der Bundesminister für Finanzen mit der Verwaltung des Fonds betraut.

Durch die gewählte Konstruktion als Verwaltungsfonds wird sichergestellt, dass der Bundesminister für Finanzen jederzeit auch die budgetär notwendigen Mittel zur Verfügung stellen kann, um im Einvernehmen mit dem Vizekanzler situationsadäquat die notwendigen Maßnahmen in der Bewältigung der Coronaviruskrise in Österreich setzen zu können.

Zu § 2:

Der Fonds soll eine Dotierung von bis zu 4 Milliarden Euro, abhängig vom konkreten Bedarf, erhalten. Die konkrete finanzielle Ausstattung des Fonds erfolgt über entsprechende Kreditoperationen des Bundes. Die in diesem Zusammenhang notwendigen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen werden gleichzeitig im Budgetprovisorium 2020 vorgesehen.

Zu § 3 Abs. 1 bis 3:

Im § 3 werden beispielhaft mögliche Handlungsfelder aufgezählt, für welche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden können.

Zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung können insbesondere die Anschaffung zusätzlicher medizinischer Produkte, Medikamente, oder die Einstellung zusätzlichen Personals erforderlich sein.

Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarktes können Beihilfen bei Kurzarbeit, oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS sein.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann zusätzliche Grenz- und Gesundheitskontrollen oder weitere Aufsichtsmaßnahmen erfordern.

Allfällige Mehrkosten im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen sollen abgedeckt werden können.

Einnahmenausfälle können sowohl Arbeitnehmer, als auch Unternehmen betreffen und können durch finanzielle Mittel des Fonds abgemildert werden.

Zur Konjunkturbelebung können entweder neue Konjunkturpakete eingerichtet, oder bestehende Förderprogramme (z.B. der AWS, FFG, ÖHT) ausgebaut werden.

Im Abs. 3 wird festgehalten, dass die Entscheidungen über die Auszahlungen der finanziellen Mittel durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler erfolgen. Die Entscheidungen sollen anhand der durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien gemäß Abs. 2 getroffen werden. Diese Vorgehensweise stellt einerseits ein zentralkoordiniertes Vorgehen in der Begegnung mit der Coronaviruskrise sicher, anderseits ist eine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gemäß Art 51c B-VG notwendig.

Zu § 4:

Im § 4 wird die Inkrafttretensbestimmung normiert. Das Bundesgesetz soll demnach mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten und mit Ablauf des Jahres 2020 wieder außer Kraft treten. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Coronaviruskrise nicht bereits vollständig überwunden sein, so werden entsprechende Vorkehrungen im Rahmen der Budgeterstellung 2021 getroffen werden.

Zu § 5:

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes soll dem Bundesminister für Finanzen obliegen.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020):

Im Budgetprovisorium 2020 sollen die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die finanzielle Ausstattung des Fonds sowie die Auszahlung der finanziellen Mittel an die einzelnen Bundesministerien sichergestellt werden, um bis zum Inkraftreteten des Bundesfinanzgesetzes 2020 unmittelbar auf budgetären Bedarf reagieren zu können.

Zu § 1 Abs. 3a und b:

Beim § 1 Abs. 3a handelt es sich um eine Überschreitungsermächtigung sowie um einen Ausnahmefall gemäß § 55 Abs. 1 5. Satz BHG 2013. Die Einzahlungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds sollen jedenfalls unabhängig von den sonstigen Einzahlungen und Erträgen der jeweiligen Untergliederung, bedarfsgerecht zur Abfederung der Folgen der Krise eingesetzt werden dürfen.

Im § 1 Abs. 3b wird das Bundesbudget mittels Überschreitungsermächtigung auf die derzeit noch nicht abschätzbaren Auswirkungen der Coronaviruskrise vorbereitet. Zur Sicherstellung der raschen Handlungsfähigkeit wird die notwendige Voranschlagsstelle unmittelbar eingerichtet. Somit wird dem Bundesminister für Finanzen rasch ermöglicht, dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds die notwendigen Mittel für die Bekämpfung der Folgen der Krise zur Verfügung zu stellen.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022):

Im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 werden die Auszahlungsobergrenzen im notwendigen Ausmaß entsprechend angehoben.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des ABBAG-Gesetzes):

Die Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und dessen Bekämpfung kann aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen zu unverschuldeten Liquiditätsschwierigkeiten und Zahlungsunfähigkeit österreichischer Unternehmen führen. Ohne die Gewährung finanzieller Unterstützung, mit der die Zahlungsfähigkeit erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden können, würde eine Insolvenzantragspflicht von Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft, drohen. Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl an österreichischen Unternehmen von den wirtschaftlichen Folgen negativ beeinträchtigt sein wird.

Vor diesem Hintergrund sieht das vorliegende Bundesgesetz unter bestimmten Voraussetzungen im Interesse der gesamthaften österreichischen Volkswirtschaft die Möglichkeit von finanziellen Unterstützungen durch die ABBAG - Abbaumangementgesellschaft des Bundes (ABBAG) oder einer von ihr gegründeten Tochtergesellschaft zugunsten von österreichischen Unternehmen vor, die vorübergehend in Liquiditätsprobleme geraten sind und im Zusammenhang mit der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 einer finanziellen Unterstützung bedürfen. Die ABBAG soll vom Bund finanziell so ausgestattet werden, dass sie entsprechende finanzielle Maßnahmen ergreifen kann. Die konkrete Ausgestaltung der von der ABBAG zu gewährenden finanziellen Maßnahmen ist nach den Vorgaben dieses Gesetzes durch Richtlinien des Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. Es besteht kein Rechtsanspruch und kein subjektives Recht auf Ergreifung finanzieller Maßnahmen durch die ABBAG.

Dieses Bundesgesetz ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes (Art. 13 Abs. 2 B-VG) und dem Erhalt österreichischer Unternehmen begründet. Insbesondere mittelständische bis große Unternehmen, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung zählen, aber auch KMU, sollen so über eine ausreichende Finanzkraft verfügen, um eine tief greifende wirtschaftliche Krise überbrücken zu können und so weiterhin als Wachstumsmotoren für die heimische Wirtschaft erhalten zu bleiben.

Zu § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7:

Zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zwecke des Schutzes des österreichischen Volkswirtschaft in Folge der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 wird der Unternehmensgegenstand der ABBAG ergänzt. Die ABBAG kann sämtliche Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen jeder Art zugunsten der in § 3b Abs. 1 definierten betroffenen Unternehmen ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und der Bekämpfung der Ausbreitung geboten sind. Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit. Eine Konkretisierung erfolgt im Rahmen der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien (§ 3b Abs. 3).

Die Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die Bekämpfung dessen Verbreitung können substanzielle Auswirkungen auf die Liquidität von Unternehmen haben und letztlich auch eine Insolvenzantragspflicht auslösen. Um dies zu vermeiden soll es der ABBAG möglich sein, zugunsten bestimmter Unternehmen (§ 3b Abs. 1) entsprechende Dienstleistungen zu erbringen und finanzielle Maßnahmen zu ergreifen. Da solche Liquiditätsschwierigkeiten in Folge der SARS-CoV-2 Pandemie auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, ist eine entsprechende finanzielle Unterstützung geboten.

Die Wortfolge „zu Gunsten von Unternehmen“ ist so auszulegen, dass die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen kann, sofern die Dienstleistung bzw die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt.

Die verbindliche Zusage der Erbringung einer Dienstleistung und die Ergreifung einer finanziellen Maßnahme durch die ABBAG zugunsten eines Unternehmens kann von diesem auch im Rahmen einer allenfalls zu erstellenden Fortbestehensprognose zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 67 IO) entsprechend berücksichtigt werden.

Vergleichbare Maßnahmen wurden im Rahmen der internationalen Finanzkrise auf Basis des Bundesgesetzes zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz – ULSG), BGBl. I Nr. 78/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr 100/2009 gesetzt. Klarstellend wird festgehalten, dass § 2 Abs 6 auch für die Erbringung von Dienstleistungen und Ergreifung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bzw § 2 Abs 2 Z 7 anwendbar ist.

Zu § 2a und § 6a:

Im Auftrag des Bundesministers für Finanzen können die von der ABBAG nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben, Dienstleistungen und Maßnahmen auch zur Gänze einer Tochtergesellschaft der ABBAG übertragen werden. In diesem Fall gelten sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere § 2 Abs. 6, auch für diese Tochtergesellschaft. Klarstellend ist festzuhalten, dass § 2 Abs. 6 hinsichtlich der ABBAG und der Tochtergesellschaften für sämtliche von diesen erbrachten Dienstleistungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt. 

Zu § 2 Abs 5:

Mit der Änderung wird ergänzt, dass die ABBAG vom Bund finanziell so ausgestattet wird, dass die ABBAG Tätigkeiten im Rahmen ihres Unternehmensgegenstands erbringen kann, insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bzw § 2 Abs. 2 Z 7. Den Bund trifft diesbezüglich eine finanzielle Ausstattungspflicht gegenüber der ABBAG, sodass die ABBAG ihren finanziellen Verpflichtungen vollständig und rechtzeitig nachkommen kann.

Zu § 2 Abs 7:

Intensität und Ausmaß der wirtschaftlichen Auswirkungen der angeordneten und noch anzuordnenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 sind nicht vorhersehbar. Es ist denkbar, dass allfällige Rückzahlungs-, Regress- oder sonstige Ansprüche der ABBAG im Zusammenhang mit den zugunsten der betroffenen Unternehmen (§ 3b Abs. 1) von der ABBAG erbrachten Dienstleistungen bzw ergriffenen finanziellen Maßnahmen nicht einbringlich sein werden oder zum Schutz der österreichischen Volkswirtschaft nicht geltend gemacht werden können. Die Funktionsfähigkeit der ABBAG soll dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Insolvenztatbestände der Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) und der insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 67 IO) sowie die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung (§ 69 IO) sind auf die ABBAG daher nicht anwendbar. Auch die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) gelten für die ABBAG nicht. Die Rückführung der Verbindlichkeiten der ABBAG ist durch die finanzielle Ausstattungspflicht des Bundes gemäß § 2 Abs. 5 sichergestellt, sodass Gläubigern der ABBAG kein Nachteil droht.

Zu § 3a:

Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl an Unternehmen (§ 3b Abs. 1) um finanzielle Unterstützung ansuchen werden. Zur Sicherstellung einer raschen und effizienten Bearbeitung dieser Ansuchen sowie der weiteren operativen Abwicklung der durch die ABBAG erbrachten Dienstleistungen und erbrachten finanziellen Maßnahmen soll auf Dritte als Bevollmächtigte des Bundes zurückgegriffen werden, welch über die in § 3a Abs. 1 genannten Berechtigungen und entsprechende personelle sowie technische Ressourcen verfügen (bspw die Oesterreichische Kontrollbank AG oder sonstige geeignete Dritte). Die Details der Bevollmächtigung sind auf einzelvertraglicher Basis zu regeln. Mit dieser Ergänzung wird auf den bereits bewährten Mechanismus gemäß § 5 Abs.1 des Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 58/2007 zurückgegriffen (vgl auch in § 5 ULSG).

Zu § 3b:

In Abs. 1 wird der Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen für Maßnahmen und Dienstleistungen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 bzw § 2 Abs 2 Z 7 definiert. Es gilt der Unternehmensbegriff nach §§ 1, 2 UGB. Zielgruppe sind sämtliche heimischen Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Unternehmensgröße. Die genannten Voraussetzungen müssen nachweislich kumulativ erfüllt sein und auch während der Dauer der von der ABBAG erbrachten Dienstleistungen bzw ergriffenen Maßnahmen erfüllt sein. Der Begünstigtenkreis orientiert sich an der vergleichbaren Regelung in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 ULSG. Eine Einschränkung wie in § 2 Abs 1 Z 3 bis 6 ULSG ist nicht vorgesehen, da die ABBAG Dienstleistungen bzw Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw § 2 Abs 2 Z 7 zugunsten sämtlicher Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, erbringen bzw ergreifen darf.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass kein Unternehmen noch sonstige Dritte einen Rechtsanspruch auf Erbringung einer Dienstleistung oder einer finanziellen Maßnahme durch die ABBAG nach § 2 Abs. 1 bzw § 2 Abs 2 Z 7 haben. Es werden keine subjektiven Rechte begründet.

Abs. 3 enthält eine demonstrative Aufzählung jener Regelungsinhalte, die der Bundesminister für Finanzen in Richtlinien für Dienstleistungen und finanzielle Maßnahmen durch die ABBAG nach § 2 Abs. 1 bzw § 2 Abs 2 Z 7 zu erlassen hat. In solchen Richtlinien kann insbesondere eine Konkretisierung (auch Einschränkung) der begünstigten Unternehmen und der Konditionen solcher Dienstleistungen bzw Maßnahmen erfolgen. Dabei sind die Vorgaben des EU-Beihilferechts zu beachten.

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden als Teil der 4 Mrd. € auch die Mittel für Kurzarbeit erhöht.

 

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)

Diese Bestimmung enthält die im Zusammen mit COVID-19 notwendigen Erleichterungen betreffend das bewährte Instrument der Kurzarbeit. Die Richtlinie des AMS-Verwaltungsrats gemäß § 37b Abs. 3 AMSG kann für Kurzarbeitsfälle im Zusammenhang mit COVID-19 erhöhte Pauschalsätze vorsehen. Diese Richtlinie bedarf gemäß § 37b Abs. 3 AMSG der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie dem Bundesminister für Finanzen. Die zur Bedeckung der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung erhöhte Beihilfe soll bereits ab dem vierten Monat gewährt werden.

 

Zu Artikel 7 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes)

Werden Schulen oder andere Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, wobei diese Einrichtungen eine Betreuung weiterhin anbieten, soll durch diese Bestimmung für Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind und die keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes haben, ermöglicht werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewährt.

In diesem Fall haben Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Die Vergütung ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgelfortahlungsgesetzes zu bemessen. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen und ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt.

Die Regelung tritt mit 31.05.2020 wieder außer Kraft.

Zu Artikel 8 (COVID-19-Maßnahmengesetz):

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, das im Wesentlichen auf dem Gesetz betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, RGBl. Nr. 67/1913, beruht, sieht verschiedene Maßnahmen vor, die auch zur Bewältigung der sog. „Corona-Krise“ herangezogen wurden. Mit dem Fortschreiten der Pandemie hat sich jedoch herausgestellt, dass die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig sind sind, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Es sollen daher in einem ersten Schritt jene Maßnahmen ermöglicht werden, die unbedingt erforderlich sind, um die weitere Verbreitung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es auch der Fall sein, dass es sich dabei allenfalls um vorläufige Maßnahmen handelt.

Zu § 1:

Der Bundesminister soll die Möglichkeit haben, ein Verbot auszusprechen, Waren- und Dienstleistungsbetriebe zu betreten, wobei sich dieses Verbot nicht nur an die Kunden, sondern auch an die Wirtschaftstreibenden richtet. Gruppen von Unternehmen können von diesem Verbot ausgenommen werden (dies betrifft insbesondere die Versorgung mit Lebensmitteln, medizinischen Produkten, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Bankdienstleistungen usw.).

Es kann jedoch auch für solche Betriebsstätten, die weiterhin betreten werden dürfen, vorgesehen werden, dass diese nur von einer bestimmten Zahl an Personen – allenfalls auch im Verhältnis zur Geschäftsfläche – betreten werden dürfen.

Das Verbot besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.

Zu § 2:

Es soll auch die Möglichkeit bestehen, das Betreten bestimmter Orte zu untersagen. Dies können etwa Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder konsumfreie Aufenthaltszonen sein. Diese Orte können in der Verordnung abstrakt („Kinderspielplätze“, „Sportplätze“) oder durch eine genaue Ortsangabe (zB betreffend bestimmte konsumfreie Zonen, Ortsgebiete, Gemeinden) oder eine Kombination aus beidem (Kinderspielplätze in einem bestimmten Bundesland) umschrieben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Dieser Antrag soll dem Budgetausschuss zugewiesen werden.