Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) und das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) und das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA) geändert werden
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 5/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 138b Abs 1 Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:
„1a. die Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit welchen einem Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzusetzen, stattgegeben wird, durch ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit des Verlangens.“
2. Nach Art. 138b Abs 1 Ziffer 7 wird folgende Ziffer 8 eingefügt:
Artikel 2
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA)
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA), zuletzt geändert mit BGBl. 1 Nr. 54/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs 2 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) lautet:
„(2) Insoweit nicht zumindest ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet und erklärt, den Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 4 Abs 3a anzufechten, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung.“
2. In der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) werden nach § 4 Abs 3 folgende Absätze „3a“ und „3b“ eingefügt:
„(3a) Sofern der Geschäftsordnungsausschuss dem Verlangen gemäß § 1 Abs 2 auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses stattgibt, kann ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1a B‑VG wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit des Verlangens anrufen.
(3b) 46 Abgeordnete haben hinsichtlich der teilweisen oder gänzlichen Unzulässigkeit eines Beschlusses gemäß § 4 Abs. 1 das Recht, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.“