3969/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.03.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) sind nur die Kurztitel selbst bei einer Sammelnovelle von Gesetzen zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) und das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA) geändert werden |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Hinweis der ParlDion: Eine Wiederholung des Titels einer Sammelnovelle ist überflüssig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) und das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA) geändert werden |
|
|
|
Artikel 1 |
|
|
|
(Verfassungsbestimmung) |
|
|
|
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang ist gem. den leg. RL neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen, daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 5/2024, wird wie folgt geändert: |
|
|
Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll Ziffer immer mit „Z“ und Absatz mit „Abs.“ abgekürzt werden; daher sollte die Novellierungsanordnung (NovAo) richtig lauten: 1. Nach Art. 138b Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. Nach Art. 138b Abs 1 Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt: |
|
|
Hinweis der ParlDion: s. oben und weiters gibt es zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages im Artikel 138b Abs. 1 nur 7 Ziffern; daher sollte die NovAo richtig lauten: 2. Nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. Nach Art. 138b Abs 1 Ziffer 7 wird folgende Ziffer 8 eingefügt: |
|
|
Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über |
|
Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über |
|
1. … |
|
1. … |
|
|
„1a. die Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit welchen einem Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzusetzen, stattgegeben wird, durch ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit des Verlangens.“ |
1a. die Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit welchen einem Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzusetzen, stattgegeben wird, durch ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit des Verlangens. |
|
2. … |
|
2. … |
|
|
8. die Anfechtung eines Beschlusses des Nationalrates über die Einsetzung und Konstituierung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch zumindest 46 Mitgliedern des Nationalrates wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit.
|
|
|
|
Artikel 2 |
|
|
Hinweis der ParlDion: Die Anlage 1 ist zwar normativer Bestandteil des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, gehört aber nicht zum Titel des Gesetzes; daher müsste dieser Titel richtig lauten: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA) |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Der Eingang hat richtig zu lauten: Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2023, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA), zuletzt geändert mit BGBl. 1 Nr. 54/2023, wird wie folgt geändert: |
|
|
Hinweis der ParlDion: Die Abkürzung GOG wird für das Gerichtsorganisationsgesetz verwendet; weiters soll gem. den leg. RL Absatz mit „Abs.“ abgekürzt werden; darüber hinaus ist die Bezeichnung „Anlage 1“ ausreichend bestimmt; daher sollte die Novellierungsanordnung (NovAo) richtig lauten: 1. § 4 Abs. 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 lautet: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. § 4 Abs 2 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) lautet: |
|
|
(2) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung. |
„(2) Insoweit nicht zumindest ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet und erklärt, den Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 4 Abs 3a anzufechten, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung.“ |
(2) Insoweit nicht zumindest ein Viertel der |
|
Hinweis der ParlDion: s. oben 2. In der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 werden nach § 4 Abs. 3 folgende Absätze „3a“ und „3b“ eingefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. In der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) werden nach § 4 Abs 3 folgende Absätze „3a“ und „3b“ eingefügt: |
|
|
Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll Absatz mit „Abs.“ abgekürzt werden; daher sollte es im beantragten Gesetzestext richtig lauten: „… gemäß § 1 Abs. 2 auf Einsetzung …“ Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
„(3a) Sofern der Geschäftsordnungsausschuss dem Verlangen gemäß § 1 Abs 2 auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses stattgibt, kann ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1a B‑VG wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit des Verlangens anrufen. |
(3a) Sofern der Geschäftsordnungsausschuss dem Verlangen gemäß § 1 Abs 2 auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses stattgibt, kann ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1a B‑VG wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit des Verlangens anrufen. |
|
|
(3b) 46 Abgeordnete haben hinsichtlich der teilweisen oder gänzlichen Unzulässigkeit eines Beschlusses gemäß § 4 Abs. 1 das Recht, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.“ |
(3b) 46 Abgeordnete haben hinsichtlich der teilweisen oder gänzlichen Unzulässigkeit eines Beschlusses gemäß § 4 Abs. 1 das Recht, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. |