3980/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.03.2024
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ANTRAG

 

des Abgeordneten Werner Herbert

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 205/2022, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

 

§ 36a Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Auslandsdienstreisen, deren Dauer, Umfang und Kosten bereits vor Antritt der Reise bekannt sind, sind die Kosten für die Unterbringung des Beamten direkt durch die Behörde, entweder durch direkte Abrechnung mit dem Beherbergungsbetrieb, in dem der Beamte während seiner Auslandsdienstreise untergebracht ist, oder in Form einer dem Beamten zur Verfügung gestellten Verrechnungsmöglichkeit zur unmittelbaren Verrechnung vor Ort, zu tragen.“

 

 

Begründung

 

Derzeit müssen die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres im Auslandseinsatz ihre Nächtigungskosten selbst vorfinanzieren und erhalten diese erst später auf Antrag bei der Behörde refundiert. Dies verursacht einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, obwohl die Unterkunft oder zumindest der gewählte Unterkunftsort ohnehin im Vorhinein bekannt ist. In vielen Fällen wird die Unterkunft sogar seitens des Ministeriums selbst gebucht, weshalb der Behörde auch die Dauer und die Kosten der Unterbringung bekannt sind. Die Buchung vorab bezahlen müssen jedoch die Bediensteten.

 

Diese derzeitige Handhabung der Reisegebührenvorschrift führt im Ergebnis dazu, dass die betroffenen Bediensteten bei Auslandsdienstreisen Gesamtkosten von € 2.000 und mehr für die Unterkunft vorfinanzieren müssen. Dies ist weder zeitgemäß noch den betroffenen Bediensteten zumutbar. Dies umso mehr, als die Refundierung dieser Kosten oft mehrere Wochen in Anspruch nimmt.

 

Angesichts dessen sollen hinkünftig bei Auslandsdienstreisen, deren Dauer, Umfang und Kosten bereits vor Antritt der Reise bekannt sind, sind die Kosten für die Unterbringung des Beamten direkt durch die Behörde, entweder durch direkte Abrechnung mit dem Beherbergungsbetrieb, in dem der Beamte während seiner Auslandsdienstreise untergebracht ist, erfolgen. Alternativ soll dem Beamten eine Verrechnungsmöglichkeit zur eigenständigen unmittelbaren Verrechnung vor Ort, beispielsweise eine dafür zweckgebundene Debitkarte, Kreditkarte o.Ä., zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.